Urheberrechtsverletzung, ebay,

Hallo,

nehmen wir an, Person A ist auf der Suche nach einem Bild seines Hifi Verstärkers, weil sie leider Geld benötigt.
Dabei sucht sie im Internet nach Bildern, die sie für die Aukion verwenden könnte! sie stößt dabei auf eine (Firma)? , die denselben Verstärker als Schwarz-Weiß-Bild im Angebot hat!
auf einem Bild ist allerdings ein Stück Glastisch noch zu erkennen, da Person A das eine Bild nicht ganz verkleinert hat!

Der Verstärker wird am selben Tag verkauft!

1 1/2 Wochen später, Person A bekommt eine E-mail Mitteilung, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und das Angebot rausgenommen werden müsste! Person A kann ab nun nicht mehr auf die Versteigerungsseite zugreifen und die Angebotskosten werden zurückerstattet!

wieder 1 1/2 Wochen später, flattert beim Vater von Person A, die seinen Account für den Verstärkerverkauf genutzt hat, ein Schreiben eines Rechtsanwalts ein!

Darin würde folgendes in Kurzform stehen:

-Urheberrechtsverletzung

-Sachwert 6000€

-Lizenzgebühr die ich bezahlen soll: 300€

-Anwaltsgebühren: 546€

-Unerlassensverpflichtung beiliegend

-Fristverlängerung kann nicht gewährt werden

-Es besteht eine Wiederholungsgefahr

  1. würde es einen Vorteil geben, die Zahlun die bis zu einem folgenden Dienstag eingehen soll (Brief würde an einem Freitag davor ankommen) zu verschieben, weil keine Unterschrift abgegeben worden wäre, (das der Brief angenommen worden ist)

  2. Chancen, es auf eine andere Person laufen lassen, die dann eben den eBay Account genutzt hat,

  3. Chancen mit / ohne Rechtschutz kostengünstiger davon zu kommen?

mich würden jediglich Meinungen dazu interessieren, was andere über so einen Fall denken würden :smile:

Hi, ich denke die Frage wäre im Rechtsbrett besser gewesen.
also den Account jemand anderen unterzuschieben, halte ich für
unsinnig und falsch.
ein Gang zum RA ist denk ich unausweichlich, oder zumindest könntest
du mit dem generischen Anwalt verhandeln.
Fakten sind Gebühren aus MFM für 1 Tag, + 100-200% Zuschlag.
Einzelstück deshalb keine Wiederholungsgefahr etc.
ja und fürs Mahnschreiben gibts Tarife und Entscheidungen,
das alles Wissen die Leute aus dem Rechtebrett.
also der Betrag an den Gegner mit Anwalt sollte sich doch erheblich
drücken lassen.
Aber nicht mit leugnen, den dann scheint die Unterlassungsforderung
ja begründet, und schon gar nicht behaupten, daß es rechtens sei.
Ach ja und natürlich einen Beweis sollte man sich doch geben lassen,
daß der Gegner der Rechteinhaber ist, sonst bezahlst du u. U.
doppelt.
OL

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„Fakten sind Gebühren aus MFM für 1 Tag, + 100-200% Zuschlag.“

das versteh ich leider noch nicht ganz, bist du der Meinung da das Angebot 1 Tag lang ging?

oder pro Tag 100-200% mehr an Kosten?

Also das Einschreiben vom Rechtsanwalt wurde ja nur in den Briefkasten von Person A, ohne Unterschrift von Person A auf Erhalt geworfen!

somit hat doch Person A den Brief nie nachweislich bekommen?

das mit dem Account war gemeint, weil weder Person A noch Vater von Person A einen Rechtsschutz hat, jedoch der Bruder und auch Sohn des Vaters!

die Frage wäre dann, ob es sich lohnen würde für Person A oder des Vaters zum RA zu gehen und den Preis drücken zu lassen, weil die Anwaltskosten sicherlich höher sind als der nachträgliche Gewinn?!

„Fakten sind Gebühren aus MFM für 1 Tag, + 100-200% Zuschlag.“

das versteh ich leider noch nicht ganz, bist du der Meinung da
das Angebot 1 Tag lang ging?

Ja so hatte ich es verstanden, Sofortkaufen etc.
hat sich für mich nach deiner Beschreibung so angehört.

oder pro Tag 100-200% mehr an Kosten?

Nein das sind die üblichen Zuschläge für unerlaubte Nutzung und
fehlen einer Herstellerbezeichnung.

Also das Einschreiben vom Rechtsanwalt wurde ja nur in den
Briefkasten von Person A, ohne Unterschrift von Person A auf
Erhalt geworfen!

somit hat doch Person A den Brief nie nachweislich bekommen?

das mit dem Account war gemeint, weil weder Person A noch
Vater von Person A einen Rechtsschutz hat, jedoch der Bruder
und auch Sohn des Vaters!

die Frage wäre dann, ob es sich lohnen würde für Person A oder
des Vaters zum RA zu gehen und den Preis drücken zu lassen,
weil die Anwaltskosten sicherlich höher sind als der
nachträgliche Gewinn?!

Ob der Rechtsschutz außer einer Beratung zahlt, ist fragwürdig, da
ich nicht weis wie der Vertrag aussieht, aber es handelt sich für
mein Verständnis um eine Passivstreitigkeit aus schuldhaftem
Verhalten.
Aber wenn das Recht auf Rechtsberatung besteht, vielleicht ist ja die
Verhandlung von Anwalt zu Anwalt auch drinnen.

Ja vermutlich sind die Kosten des eigenen Anwalts etwa gleich hoch
wie das ersparte, aber immerhin bekommt es der eigene Anwalt, das
wäre doch auch schon ein bischen besser, zwar nicht fürs
Geldbörserl,aber für den Kopf.

Anwaltsschreiben können auch ohne Einschreiben versendet werden,
Unterlassungsklagen ohne Vorwarnung erfolgen.
OL

Problem bei der ganzen Sache wäre ja nur, das wenn am Montag noch eine Beratung stattfinden würde es schon evtl zu spät wäre, das Geld muss ja auch noch überwiesen werden… bis Dienstag 12 Uhr…

können Anwälte so kurze Zeiträume verrichten?

Also:

Als Normalbürger (nicht Anwalt oder so!) würde ich folgendes denken:

Hier hat eine Privatperson zum Zwecke der Veräußerung einer Sache ein Bild benutzt. Dafür sind Nutzungsgebühren beim Urheber fällig.

Dieser fordert diese nun ein. Eine strafbare Handlung oder Gefahr der Wiederholung ist Quatsch. Der Urheber muss einen Gebührenkatalog vorlegen (Agenturen haben so etwas). Unter Berücksichtigung des Einzelfalls (schließlich geht es ja um „Privatperson“ und „ein Gerät“!!) sollte das deutlich unter 100 Euro liegen. - (z.B. kann ich, wenn ich einen - fremden - Unfallschaden fotografiere, ein Bild für ca. 20 Euro an die Versicherung verkaufen, wenn die das haben wollen!) Alles andere würde ich als betrügerisch empfinden. Der Urheber kann sich nach meinem Verständis jetzt nicht irgendwelche Fantasiebeträge ausdenken! - Strafaufschläge sind ebf. hier noch nicht zulässig, du hast ja noch nichts verweigert!

Also: 1. In jedem Falle Rechtsschutzversicherung (innerhalb der Familie sollte das ok sein) kontaktieren. 2. nichts abstreiten. 3. über Rechtsanwalt gütliche Einigung (Vorschlag: 50 Euro) anstreben.

Die sollen nicht behaupten, du hättest ihnen einen Schaden von tausenden von Euro zugefügt. - So’n Quatsch!

Beste Grüße.

nicht ganz richtig

Also:

Als Normalbürger (nicht Anwalt oder so!) würde ich folgendes
denken:

Hier hat eine Privatperson zum Zwecke der Veräußerung einer
Sache ein Bild benutzt. Dafür sind Nutzungsgebühren beim
Urheber fällig.

Richtig

Dieser fordert diese nun ein. Eine strafbare Handlung oder
Gefahr der Wiederholung ist Quatsch. Der Urheber muss einen
Gebührenkatalog vorlegen (Agenturen haben so etwas). Unter
Berücksichtigung des Einzelfalls (schließlich geht es ja um
„Privatperson“ und „ein Gerät“!!) sollte das deutlich unter
100 Euro liegen. - (z.B. kann ich, wenn ich einen - fremden -
Unfallschaden fotografiere, ein Bild für ca. 20 Euro an die
Versicherung verkaufen, wenn die das haben wollen!) Alles
andere würde ich als betrügerisch empfinden. Der Urheber kann
sich nach meinem Verständis jetzt nicht irgendwelche
Fantasiebeträge ausdenken! - Strafaufschläge sind ebf. hier
noch nicht zulässig, du hast ja noch nichts verweigert!

Doch, die Einholung einer Nutzungsbewilligung hat er definiv nicht
gemacht.

Also erstmal die gefahr der Wiederholung ist prinzipiel einmal
gegeben, der Verkaufswert für das Produkt hat nichts mit den Tarifen
zu tun.
Eine Urheberrechtverletzung muß nicht wirtschaftlich sinnvoll sein.
Und je nach Land sind im Gesetz entweder Zuschläge für die unerlaubte
Nutzung verankert bzw. für die fehlende Herstellerbezeichnung werden
diese auch ganz selbstverständlich zugesprochen (vom Gericht).

Also: 1. In jedem Falle Rechtsschutzversicherung (innerhalb
der Familie sollte das ok sein) kontaktieren. 2. nichts
abstreiten. 3. über Rechtsanwalt gütliche Einigung (Vorschlag:
50 Euro) anstreben.

Die sollen nicht behaupten, du hättest ihnen einen Schaden von
tausenden von Euro zugefügt. - So’n Quatsch!

Ein Streitwert wegen Unterlassung, Beseitigung usw. hat mit der
Schadenshöhe nichts zu tun.

Das mit der Zahlungsfrist ist natürlich ein Übertölpelungsversuch,
ein Zweifel ob hier der Urheber (Rechteinhaber) dahintersteht ist
berechtigt und auch wirklich seriös vom Anwalt abzuklären, um nicht
nochmals vom tatsächlichen Rechteinhaber selbst belangt zu werden.
Also den Anwalt sollte er sich ohnehin nicht sparen.

OL

Egal wie, irgendeine Person muss reagieren, ob A, B oder C spielt keine Rolle. Das der Brief „nur“ eingeworfen wurde spielt keine Rolle der Briefumschlag gilt als zugestellt. Rumzicken macht die Sache nur teuerer (ich glaube zudem nicht das die Versicherung in dem Fall einspringt, den die „Tat“ wurde ja vorsaetzlich begangen).

Jetzt gilt es rauszubekommen, ob der Urheber regelmaessig so vorgeht, dann hat der Anwalt. Nur noch eine sehr kleine Chance sein volles Honorar zu bekommen.

Eine Unterlassungserklaerung wuerde ich abgeben, aber ausdruecklich die Zahlung der Kosten verneinen. Dadurch duerfte sich der Streitwert fuer eine evtl. Klage deutlich verringern (dann nur noch Honorar & Anwaltsgebuehren also insgesamt ca. 1000,00 Euro Streitwert). Sollte die Gegenseite dann klagen kann sich Person A,B, oder C selbst vor Gericht verteidigen, weil dann vor dem Amtsgericht verhandelt wird und nicht wie bei einem Streitwert von 6000,00 Euro beim Landgericht.

Zusaetzlich sehe ich das Problem darin das der Urheber eine wirklich niedrige Forderung gegen Person A gestellt hat (300,00) das ist fuer die nicht „lizensierte“ Urheberrechte auesserst human. Will sagen jedes Gericht wuerde ein Honorar in dieser Hoehe wahrscheinlich akzeptieren.

Insgesamt wuerde ich sagen, Unterlassungserklaerung abgeben, und dann mit dem Anwalt feilschen, alles bis 50% der geforderten Summe wuerde ich als guenstig empfinden.
Das Problem ist, das wenn deine Versicherung deine Kosten nicht uebernimmt du am Ende mit grosser Wahrscheinlichkeit genauso viel bezahlst wenn du deinen Anwalt bezahlen musst.

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Klar,

Rechtsempfinden und Rechtsprechung sind natürlich zwei Paar Schuh. - Vielleicht deshalb nochmal zurück auf „Anfang“: - Nur Brainstorming!

Also:

  • Zur Veräußerung einer XY-Musikanlage wurde ein Agenturbild, welches diese XY-Anlage zeigt, verwendet
  • Das Bild ist briefmarken-groß
  • es wird von einer Privatperson für eine einmalige Auktion verwendet

Checkpunkte:

  • Ist der Anspruchsteller überhaupt im Besitz von Rechten (an der Fotografie) oder nur ein Taschendieb?

  • Durfte die Agentur eigentlich eine XY-Anlage fotografieren und dieses Foto ins Netz stellen? - Da kann ja jeder kommen!

  • Falls es die Agentur ist, die das Bild (irgendwann) einmal mit Auftrag hergestellt hat: Ist sie n o c h im Besitz der Rechte oder hat sie diese im Zusammenhang mit der (Werbe-)Beauftragung an die XY-Firma (die die XY-Anlage herstellt) abgegeben?

  • Hat sie nur mittelbare Rechte (z.B. im Zusammenhang mit einer Fotoserie für einen Händler, der die XY-Anlagen vertreibt)

Vielleicht hat also weder die XY-Firma, noch der Händler, der XY-Anlagen vertreibt, ein Interesse, die Sache weiterzuverfolgen?! - Selbst Weltfirmen haben hier Vertretungen. - Die sollte man mal informieren und um Hilfe fragen !!

Weiter:

  • Gab es beim Bild einen Hinweis, der die weitere Nutzung verboten hat?

  • War das Kopieren des Bildes technisch unterbunden und wurde ein solcher Schutz vorsätzlich ausgehebelt?

  • Auf welcher Grundlage hat ebay eigentlich die Userdaten herausgerückt?

  • Hat der Anspruchsteller einen gerichtlichen Titel bei ebay vorgelegt? - Vielleicht muss ich darüber nachdenken, mich bei ebay abzumelden!

  • … und so weiter und so fort

Meine Überlegung:

  • Wenn ich in der Lokalzeitung mein Auto mit dem Stern (oder was auch immer) verkaufen möchte und ich schneide dafür ein briefmarkengroßes Foto aus dem Prospekt, den ich damals bekommen habe, dann werde ich dafür mit tausenden von Euro belangt? - Ich möchte schreien !!!

  • Das muss doch etwas anderes sein, als ob ich fremde Fotos als eigene ausgebe und dann verkaufe!!

  • Überhaupt: Auch der Händler für XY-Anlagen macht doch nicht auf eigene Kosten immer neue Bilder von seinem Produkt?!

Ansonsten kann ich nur sagen:

Prima Geschäftsidee!! - Man stelle ein paar eigene interessante Fotos (am besten von XY-Anlagen!! - oder noch besser: von dem roten Flitzer - der mit dem Pferd! - von meinem Nachbarn) an geeigneter Stelle ins Netz, warte auf einen (illegalen) Nutzer, verfolge diesen technisch bis ins heimische Schlafzimmer und übergebe den Fall mit ein paar Fantasiepreisen an das nächstbeste Inkassounternehmen. - Die schlagen dann ihr Geschäft noch mal oben drauf!

Gute Nacht Deutschland.

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Klar,

Rechtsempfinden und Rechtsprechung sind natürlich zwei Paar
Schuh. - Vielleicht deshalb nochmal zurück auf „Anfang“: - Nur
Brainstorming!

Also:

  • Zur Veräußerung einer XY-Musikanlage wurde ein Agenturbild,
    welches diese XY-Anlage zeigt, verwendet
  • Das Bild ist briefmarken-groß
  • es wird von einer Privatperson für eine einmalige Auktion
    verwendet

irrelevant

Checkpunkte:

  • Ist der Anspruchsteller überhaupt im Besitz von Rechten (an
    der Fotografie) oder nur ein Taschendieb?

ja wichtig

  • Durfte die Agentur eigentlich eine XY-Anlage fotografieren
    und dieses Foto ins Netz stellen? - Da kann ja jeder kommen!

ja da gibts Urteile, ist erlaubt.

  • Falls es die Agentur ist, die das Bild (irgendwann) einmal
    mit Auftrag hergestellt hat: Ist sie n o c h im Besitz der
    Rechte oder hat sie diese im Zusammenhang mit der
    (Werbe-)Beauftragung an die XY-Firma (die die XY-Anlage
    herstellt) abgegeben?

naja eine Agentur fotografiert einmal kaum selbst (darum heisst Sie
ja Agentur und nicht Fotograf)
die Frage ist ja ob Sie die Rechte bekommen hat oder nur
Nutzungsbewilligungen verwaltet.
Es kann natürlich sein, daß Sie die Nutzungsbewilligungen des
Fotografen generell verwaltet und deshalb auch einfordern lässt wenn
diese Verletzt sind.

  • Hat sie nur mittelbare Rechte (z.B. im Zusammenhang mit
    einer Fotoserie für einen Händler, der die XY-Anlagen
    vertreibt)

Vielleicht hat also weder die XY-Firma, noch der Händler, der
XY-Anlagen vertreibt, ein Interesse, die Sache
weiterzuverfolgen?! - Selbst Weltfirmen haben hier
Vertretungen. - Die sollte man mal informieren und um Hilfe
fragen !!

Dürfte nichts bringen, hatte selbst einen solchen Fall,
da hat der Rechtsverletzer(Händler) beim Hersteller angefragt, der
hat ihm erklärt daß er die Rechte hat, daraufhin hat sich der Händler
auf einen Prozeß eingelassen… und musste zahlen, da der
Hersteller nicht die Rechte hatte (und auch nicht bekommen wird).

Weiter:

  • Gab es beim Bild einen Hinweis, der die weitere Nutzung
    verboten hat?

Irrelevant

  • War das Kopieren des Bildes technisch unterbunden und wurde
    ein solcher Schutz vorsätzlich ausgehebelt?

irrelevant

  • Auf welcher Grundlage hat ebay eigentlich die Userdaten
    herausgerückt?
  • Hat der Anspruchsteller einen gerichtlichen Titel bei ebay
    vorgelegt? - Vielleicht muss ich darüber nachdenken, mich bei
    ebay abzumelden!

nun ja Ebay muß so handeln sonst bekommen die selbst eine
Unterlassungsklage, da ist es schon besser mit dem Rechteinhaber zu
kooperieren.
Was die für Beweise verlangen weiss ich nicht.

  • … und so weiter und so fort

Meine Überlegung:

  • Wenn ich in der Lokalzeitung mein Auto mit dem Stern (oder
    was auch immer) verkaufen möchte und ich schneide dafür ein
    briefmarkengroßes Foto aus dem Prospekt, den ich damals
    bekommen habe, dann werde ich dafür mit tausenden von Euro
    belangt? - Ich möchte schreien !!!

Ist ja auch ganz richtig so… abgesehen verkaufst du ja ein
Gebrauchtauto

  • Das muss doch etwas anderes sein, als ob ich fremde Fotos
    als eigene ausgebe und dann verkaufe!!

  • Überhaupt: Auch der Händler für XY-Anlagen macht doch nicht
    auf eigene Kosten immer neue Bilder von seinem Produkt?!

warum nicht?

Ansonsten kann ich nur sagen:

Prima Geschäftsidee!! - Man stelle ein paar eigene
interessante Fotos (am besten von XY-Anlagen!! - oder noch
besser: von dem roten Flitzer - der mit dem Pferd! - von
meinem Nachbarn) an geeigneter Stelle ins Netz, warte auf
einen (illegalen) Nutzer, verfolge diesen technisch bis ins
heimische Schlafzimmer und übergebe den Fall mit ein paar
Fantasiepreisen an das nächstbeste Inkassounternehmen. - Die
schlagen dann ihr Geschäft noch mal oben drauf!

Öh, nein da verstehst du etwas falsch, die Rechtspflege ist aufwendig
aber notwendig, und eigentlich nicht wirklich lukrativ.
Und Fantasiepreise gibts definitiv nicht.
und mit dem Schlafzimmer ist Blödsinn, es geht dabei ums
Veröfffentlichen. ich denke nicht daß dein Schlafzimmer öffentlich
ist.

Nun ja es gibt Staaten wo dies alles erlaubt ist, aber dort möchte
ich nicht leben.

OL

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Ansonsten kann ich nur sagen:

Prima Geschäftsidee!! - Man stelle ein paar eigene
interessante Fotos (am besten von XY-Anlagen!! - oder noch
besser: von dem roten Flitzer - der mit dem Pferd! - von
meinem Nachbarn) an geeigneter Stelle ins Netz, warte auf
einen (illegalen) Nutzer, verfolge diesen technisch bis ins
heimische Schlafzimmer und übergebe den Fall mit ein paar
Fantasiepreisen an das nächstbeste Inkassounternehmen. - Die
schlagen dann ihr Geschäft noch mal oben drauf!

Gute Nacht Deutschland.

Das Geschäft gibt es schon, google mal nach Knieper, Marions-Kochbuch, Folkert und Abmahnung. Da kannst du dann in aller Ruhe nachlesen wie das funktioniert und was Brötchen kosten können.

Hallo,

wie in dem ein oder anderen Post schon angeklungen, wäre die Anfrage im Rechtsboard sicher besser aufgehoben gewesen. Das verwendete Foto ist durch das Urhebergesetz urheberrechtlich geschützt. Ob darauf an Glastisch zu sehen ist oder nicht hat damit eigentlich nicht viel zu tun. Fremde Werke - sofern der Werksbegriff erfüllt ist - sind urheberrechtlich geschützt und können nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Werden urheberrechtlich geschützte Werke dennoch verwendet, kann der Urheber Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlagen. Dabei kommt einer Unterlassungsklage regelmäßig eine anwaltliche Abmahnung zuvor, da dies meist der einfachere Weg ist, den Urheberverstoß zu beseitigen.

Da der Streitwert für die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung, insbesondere von Werken, die nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sind schlecht berechnet werden kann, werden fiktive Streitwerte festgesetzt, die sich meist auf Landgerichtsniveau, sprich 5.000 EUR aufwärts bewegen. Die gerichtliche Praxis hat sich irgendwo zwischen 4.500 und 8.000 EUR eingepegelt. Aufgrund dieser Basis werden die Anwaltsgebühren berechnet, die dann auf dem Wege des Schadensersatzes beim Verletzer geltend gemacht werden. Hinzu kommen die Lizenzgebühren für die unberechtigte Nutzung. Dabei spielen Nutzungsart, Nutzungsdauer und Publikum eine entscheidende Rolle. Sofern die Werke gewerblich verwendet werden, kann auch der durch die Verwendung erzielte Erlös abgegriffen werden.

Die Unterlassugserklärung soll dagegen die durch die bereits einmalige Urheberrechtsverletzung implizierte Wiederholungsgefahr abwenden. Nach gängiger Rechtsprechung des BGH und meines Wissens sämtlicher OLGs kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer dann auch strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden.

Was die Frage nach dem „Was nun“ angeht, ist guter Rat immer teuer nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist. Nach meiner Erfahrung ist es immer am günstigsten mit der Gegenseite zu reden, die Hintergründe zu erklären und auf eine für beide Seiten tragbare Lösung hinzuarbeiten.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dabei sicherlich ein Entgegenkommen, mit dem man die Gegenseite motivieren kann auch ein Stück von ihren Forderungen abzuweichen. Dabei sollte man jedoch beachten, dass Unterlassungserklärung nicht gleich Unterlassungserklärung ist. Die Ausgestaltung der jeweiligen Erklärung und die damit verbundenen Konsequenzen sollten in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt geklärt werden, bevor die Erklärung tatsächlich unterzeichnet.

Am ehesten wird die Gegenseite noch von den Lizenzforderungen Abstand nehmen, da Sie diese im Regelfall auch nicht hätte verbuchen können, da kaum jemand davon ausgehen wird, dass irgendwer 300 EUR an Lizenzgebühren zahlt um ein Foto bei einer Ebayauktion verwenden zu dürfen.

Die Anwaltskosten erscheinen dagegen ein wenig problematischer, denn diese fallen an und der Anwalt muss diese seinem Mandanten auch in Rechnung stellen. Der Mandant/Urheber hat dann die Wahl selbst zu bezahlen oder die Gebühren vom Verletzer einzufordern. Wie die Wahl in den meisten Fälle ausfallen wird bedarf keiner weiteren Ausführung. Ob der Urheber wegen dieser Kosten allerdings einen Prozess vom Zaun brechen wird ist eine andere Frage. Ein gerichtliches Mahnverfahren wird in den meisten Fällen, in denen man auf das anwaltliche Schreiben nicht reagiert dagegen die Regel sein.

Hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel des Urheberrechts bringen und auch ein wenig helfen.

Was ich vielleicht noch sagen sollte:

Person A Sohn
Person B Vater
Person C Brude

Person A hat ein Angebot bei eBay eingestellt, von dem Person B, der eigentliche Halter des accounts keine Ahnung hatte, Person A sollte jediglich „kaufen“ wenn es Person B verlangt!
Person A hat allerdings ohne Einverständnis einen Artikel eingestellt, somit müsste auch Person A Haften!?!

Das Bild das benutzt wurde, zeigt einen Sachgegenstand und keine Band oder sonstiges, das Firmenlogo? (ein Mann Firma?) wurde vom Bild weggeschnitten und war nicht mehr in der Auktion sichtbar!
weil Person nun mal keine Urheberrechtsverletzung anstreben wollte!

Person A hat kein Geld um die „Strafe“ zu bezahlen!
Person B auch nicht!

Bagatellfall, Streitwert 6000€??

Wo genau liegt das Problem, wenn ein Bild eines Sachgegenstandes so gemacht wird, das auser dem Sachgegenstand nichts zu sehen ist?

habe leider vergessen noch zu sagen, dass es nicht der Anwalt war, der schleunigst sein Geld haben möchte, egal wie, sondern die Firma selbst, die die Urheberrechtsverletzung gemeldet hat!

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Hi,
eine Abbildung auch eines Sachgegenstandes unterliegt dem
(fotografischen) Urheberrecht.
Ist also das Eigentum von jemandem, der eben in diesem Fall
offensichtlich nicht einverstanden ist wenn es jemand anderer
verwendet.
300 Euro ist da jetzt nicht unangemessen.
Daß der Streitwert dennoch 6000 ausmacht hat October doch ganz gut
erklärt.
Nebenbei sind Bildausschnitte ebenfalls nicht erlaubt, also nicht
analog zu Textzitaten zu sehen.

OL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mein Gott A, B oder C sind dran und einer muss zahlen, und es ist doch auch verstaendlich das jemand dem man Geld schuldet sein Geld schleunigst wieder haben moechhte, oder?
Ruf bei den Typen an sag das du ueber kein Einkommen verfuegst und feilsche um den Preis.

Das der Streitwert hoeher ist ist doch logisch, es wird sich ja nicht um das Bild gestritten sondern es wird sich um die Tatsache gestritten das du diesen Urheberverstoss auch in der Zukunft nicht mehr begehst.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]