Hallo,
wie in dem ein oder anderen Post schon angeklungen, wäre die Anfrage im Rechtsboard sicher besser aufgehoben gewesen. Das verwendete Foto ist durch das Urhebergesetz urheberrechtlich geschützt. Ob darauf an Glastisch zu sehen ist oder nicht hat damit eigentlich nicht viel zu tun. Fremde Werke - sofern der Werksbegriff erfüllt ist - sind urheberrechtlich geschützt und können nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet werden.
Werden urheberrechtlich geschützte Werke dennoch verwendet, kann der Urheber Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verlagen. Dabei kommt einer Unterlassungsklage regelmäßig eine anwaltliche Abmahnung zuvor, da dies meist der einfachere Weg ist, den Urheberverstoß zu beseitigen.
Da der Streitwert für die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung, insbesondere von Werken, die nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sind schlecht berechnet werden kann, werden fiktive Streitwerte festgesetzt, die sich meist auf Landgerichtsniveau, sprich 5.000 EUR aufwärts bewegen. Die gerichtliche Praxis hat sich irgendwo zwischen 4.500 und 8.000 EUR eingepegelt. Aufgrund dieser Basis werden die Anwaltsgebühren berechnet, die dann auf dem Wege des Schadensersatzes beim Verletzer geltend gemacht werden. Hinzu kommen die Lizenzgebühren für die unberechtigte Nutzung. Dabei spielen Nutzungsart, Nutzungsdauer und Publikum eine entscheidende Rolle. Sofern die Werke gewerblich verwendet werden, kann auch der durch die Verwendung erzielte Erlös abgegriffen werden.
Die Unterlassugserklärung soll dagegen die durch die bereits einmalige Urheberrechtsverletzung implizierte Wiederholungsgefahr abwenden. Nach gängiger Rechtsprechung des BGH und meines Wissens sämtlicher OLGs kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer dann auch strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden.
Was die Frage nach dem „Was nun“ angeht, ist guter Rat immer teuer nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist. Nach meiner Erfahrung ist es immer am günstigsten mit der Gegenseite zu reden, die Hintergründe zu erklären und auf eine für beide Seiten tragbare Lösung hinzuarbeiten.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dabei sicherlich ein Entgegenkommen, mit dem man die Gegenseite motivieren kann auch ein Stück von ihren Forderungen abzuweichen. Dabei sollte man jedoch beachten, dass Unterlassungserklärung nicht gleich Unterlassungserklärung ist. Die Ausgestaltung der jeweiligen Erklärung und die damit verbundenen Konsequenzen sollten in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt geklärt werden, bevor die Erklärung tatsächlich unterzeichnet.
Am ehesten wird die Gegenseite noch von den Lizenzforderungen Abstand nehmen, da Sie diese im Regelfall auch nicht hätte verbuchen können, da kaum jemand davon ausgehen wird, dass irgendwer 300 EUR an Lizenzgebühren zahlt um ein Foto bei einer Ebayauktion verwenden zu dürfen.
Die Anwaltskosten erscheinen dagegen ein wenig problematischer, denn diese fallen an und der Anwalt muss diese seinem Mandanten auch in Rechnung stellen. Der Mandant/Urheber hat dann die Wahl selbst zu bezahlen oder die Gebühren vom Verletzer einzufordern. Wie die Wahl in den meisten Fälle ausfallen wird bedarf keiner weiteren Ausführung. Ob der Urheber wegen dieser Kosten allerdings einen Prozess vom Zaun brechen wird ist eine andere Frage. Ein gerichtliches Mahnverfahren wird in den meisten Fällen, in denen man auf das anwaltliche Schreiben nicht reagiert dagegen die Regel sein.
Hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel des Urheberrechts bringen und auch ein wenig helfen.