Halo arcoz,
leider ist sehr wenig Info enthalten, Ich werde trotzdem mal eine Einschätzung wagen.
Es kommt wohl stark darauf an, ob bzw. wie das System gesichert war. Wer einen „ungesicherter Anschluss“ (z.B. ohne Verschlüsselung des WLAN) betreibt, erhält eine Mitschuld.
Wenn der Anschluss gesichert war, kommt es wohl beim Strafmaß u.a. auf die eingebrachte „kriminelle Energie“ an.
In Frage kämen (jeweils im StGB) §202a Ausspähen von Daten, §202b Abfangen von Daten, §202c Vorbereiten des Ausspähens. Beim Verkauf von geschützten Produkten könnte es sich um §263 Betrug, § 263a Computerbetrug, § 303a Datenveränderung bzw. § 303b Computersabotage.
Beim Strafmaß werden „mehrere Delikte in einem“ (=Tateinheit) zusammengefasst, allerdings muss die Strafe hinter der einzelnen Höchststrafe zurück bleiben.
Bei den genannten Delikten sind (max.) zwischen 2 und 5 Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Je „vorbelasteter“ der Täter (Vorstrafen etc.), desto höher wird auch die Strafe.’
Auch der entstandenen Schaden bzw. der ergaunerte Gewinn werden i.d.R. berücksichtigt.
Du merkst, dass eine genaue Antwort in der Kürze nicht möglich ist.
Ich hoffe trotzdem, dass es Dir weiter hilft.
lg
lumini