Hallo, da kann ich Dir leider auch nicht helfen. Hat sich denn schon jemand gemeldet wegen der Verletzung der Urheberrechte? Hat schon jemand Geld dafür verlangt oder Dich angezeigt? Wenn nicht, verhalte Dich ruhig.
Gruß Ingeborg
Hey,
ist zu spezifisch, meine Domäne ist Sozialrecht.
Denke, da ist mal Datenschutz, Urheberrechtschutz.
Ist momentan sowieso eine heikle Kiste.
Kann mir nicht vorstellen, daß man da mit 2 Jahren oder einer Geldstrafe rausgeht.
LG aus Bayern
Hedi
Verzeihung, dass es etwas später geworden ist mit meiner Antwort.
Die Cyberkriminalität ist genau geregelt im § 118a (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem) und im § 119 (Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses) und § 119a (Missbräuchliches Abfangen von Daten) geregelt. Sie sieht in diesen Fällen entweder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 360,00 EUR vor.
Wie dieses jedoch im Wiederholungsfalle aussieht, liegt dann im Ermessen des Strafrichters.
Nun hoffe ich, hiermit geholfen zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.
leider ist sehr wenig Info enthalten, Ich werde trotzdem mal eine Einschätzung wagen.
Es kommt wohl stark darauf an, ob bzw. wie das System gesichert war. Wer einen „ungesicherter Anschluss“ (z.B. ohne Verschlüsselung des WLAN) betreibt, erhält eine Mitschuld.
Wenn der Anschluss gesichert war, kommt es wohl beim Strafmaß u.a. auf die eingebrachte „kriminelle Energie“ an.
In Frage kämen (jeweils im StGB) §202a Ausspähen von Daten, §202b Abfangen von Daten, §202c Vorbereiten des Ausspähens. Beim Verkauf von geschützten Produkten könnte es sich um §263 Betrug, § 263a Computerbetrug, § 303a Datenveränderung bzw. § 303b Computersabotage.
Beim Strafmaß werden „mehrere Delikte in einem“ (=Tateinheit) zusammengefasst, allerdings muss die Strafe hinter der einzelnen Höchststrafe zurück bleiben.
Bei den genannten Delikten sind (max.) zwischen 2 und 5 Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Je „vorbelasteter“ der Täter (Vorstrafen etc.), desto höher wird auch die Strafe.’
Auch der entstandenen Schaden bzw. der ergaunerte Gewinn werden i.d.R. berücksichtigt.
Du merkst, dass eine genaue Antwort in der Kürze nicht möglich ist.
Ich hoffe trotzdem, dass es Dir weiter hilft.