Urheberrechtsverletzung über fremden PC, Strafe?!

Hey, welche Strafe droht jemand der sich unbefugt in einen Router einhackt und von dort aus illegal Urheberrechtliche geschützte Produkte anbietet?

  • Hacken fremden Routers (was ich gefunden habe wären das etwa 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe )
  • das anbieten der geschützten Dinge

Was kann derjenige noch erwarten?

Na auf jeden Fall die Schadenersatzansprüche der geschädigten Urheberrechtsinhaber.

Gruß
Formator

Hallo, da kann ich Dir leider auch nicht helfen. Hat sich denn schon jemand gemeldet wegen der Verletzung der Urheberrechte? Hat schon jemand Geld dafür verlangt oder Dich angezeigt? Wenn nicht, verhalte Dich ruhig.
Gruß Ingeborg

Sorry, tut mir leid, da kann ich Dir nicht weiterhelfen.

Uli

§ 202b StGB
§ 97 UrhG
§ 97a UrhG
§ 106 UrhG
§ 108 UrhG
§ 108a UrhG

Hallo habe keine ahnung. K.H.

Hallo,
diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Hoffe, dass jemand anderes dies ausgiebig kann.
LG

Hey,
ist zu spezifisch, meine Domäne ist Sozialrecht.
Denke, da ist mal Datenschutz, Urheberrechtschutz.
Ist momentan sowieso eine heikle Kiste.
Kann mir nicht vorstellen, daß man da mit 2 Jahren oder einer Geldstrafe rausgeht.
LG aus Bayern
Hedi

Lieber User, leider kann ich in diesem Fall nicht weiter helfen … Lieben Gruss

O je o je keine ahnung

Hallo, wer sich auf Kosten anderer bereichert, soll bestraft werden, auch der Versuch ist strafbar.
Viele Grüße - Rat

das kann ich dir nicht sagen, denn ich bin noch ein computerlegasteniker

Hallo acoz,

Verzeihung, dass es etwas später geworden ist mit meiner Antwort.

Die Cyberkriminalität ist genau geregelt im § 118a (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem) und im § 119 (Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses) und § 119a (Missbräuchliches Abfangen von Daten) geregelt. Sie sieht in diesen Fällen entweder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 360,00 EUR vor.

Wie dieses jedoch im Wiederholungsfalle aussieht, liegt dann im Ermessen des Strafrichters.

Nun hoffe ich, hiermit geholfen zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.

Viele Grüße,
Paragraf-X

Halo arcoz,

leider ist sehr wenig Info enthalten, Ich werde trotzdem mal eine Einschätzung wagen.

Es kommt wohl stark darauf an, ob bzw. wie das System gesichert war. Wer einen „ungesicherter Anschluss“ (z.B. ohne Verschlüsselung des WLAN) betreibt, erhält eine Mitschuld.
Wenn der Anschluss gesichert war, kommt es wohl beim Strafmaß u.a. auf die eingebrachte „kriminelle Energie“ an.
In Frage kämen (jeweils im StGB) §202a Ausspähen von Daten, §202b Abfangen von Daten, §202c Vorbereiten des Ausspähens. Beim Verkauf von geschützten Produkten könnte es sich um §263 Betrug, § 263a Computerbetrug, § 303a Datenveränderung bzw. § 303b Computersabotage.

Beim Strafmaß werden „mehrere Delikte in einem“ (=Tateinheit) zusammengefasst, allerdings muss die Strafe hinter der einzelnen Höchststrafe zurück bleiben.

Bei den genannten Delikten sind (max.) zwischen 2 und 5 Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Je „vorbelasteter“ der Täter (Vorstrafen etc.), desto höher wird auch die Strafe.’
Auch der entstandenen Schaden bzw. der ergaunerte Gewinn werden i.d.R. berücksichtigt.

Du merkst, dass eine genaue Antwort in der Kürze nicht möglich ist.
Ich hoffe trotzdem, dass es Dir weiter hilft.

lg
lumini