Urheberrechtverletzung bei Daten vom Werkstoffhof

Jemand nimmt eine Festplatte legal vom werkstoffhof mit.Die darauf befindlichen Daten (Filme,Software,Musik) sichert er auf CD um später zu schauen,ob was "brauchbares"dabei ist bevor er die Plate formatiert.
Auf Grund einer Falschen Beschuldigung gegen seinen Sohn,der bei ihm wohnt,kommt es ein Jahr später zu einer Hausdurchsuchund.Dabei werden dann diese CDs als so genannter Zufallsfund mit genommen.Dann bekommt er eine Ladung wegen Urheberrechtsverletzung.
Nun die Frage.Hat er nun eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sonst strafbar gemacht?

Ich verstehe den Vorgang nicht!

Irgendwie ist hier von zwei unterschiedlichen Vrgängen die Rede. Einmal das kopieren der Daten von der Festplatte und dann eine Hausdurchsuchung mit irgendwelchen Cds. Wo ist da der Zusammenhang?

Sorry wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.
Diese von der Festplatte kopierten Daten wurden ein Jahr später auf CD gefunden und wegen Verdacht auf Urheberrechtsverletzung sichergestellt.
Danke für Deine Bemühungen.
Gruß olli

Hm… Das macht keinen Sinn!

Eine Verletzung des Urheberrechts kann nur dann stattfinden wenn sich jemand Werke kopiert an denen er keine Recht hat und diese dann „öffentlich“ macht bzw. in einer Weise verarbeitet die der Urheber nicht erlaubt.

Wenn keine Veröffentlichung oder Nutzung der kopierten Daten stattgefunden hat, dann kann auch keine Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben.

Ich denke ihr solltet in jedem Fall einen Fachanwalt einschalten!

Hatte gedacht um einen Anwalt rum zu kommen,aber werde mich nun doch an Deinen Rat halten.
Vielen Dank für Deine Mühe und die schnelle Antwort!
Gruß olli

Ich grüße Sie,
das klingt nicht schön.
Aber an sich haben Sie keine Urheberrechtsverletzung begangen. Problem nur ist die Frage der Beweislast. Sie müssen das, was Sie soeben erzählt haben glaubwürdig machen (nachweisen). Denn ich vermute, dass der ursprüngliche Inhaber der CD eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, und dass Sie unwissentlich die verletzende Daten (Software etc. )durch den Besitz des CDs besaßen.
Sie müssen also nachweisen, dass Sie die Software etc. auf dem CD, den Sie rechtmäßig vom Wertstoffhof erworben haben, gefunden haben. Solange Sie den Inhalt nicht weiter verbreitet haben, bzw. nicht in irgeneinder Form kommerziell verwertet haben, haben Sie kein Urheberrecht verletzt.

Also so würde ich vorgehen: schriftlich glaubwürdig erklären, wo, wann zu welchem Anlass Sie die CD erworben haben, und dass Sie den Inhalt lediglich zwecks späterer Überprüfung gespeichert haben, jedoch nicht weiter verwertet haben.
Die Gegenpartei muss dann beweisen, dass das, Was Sie erzählt haben nicht stimmt, und so geht es weiter. Bleiben Sie - sofern Sie Recht haben - harnäckig, bis Sie bewiesen haben, dass der ursprüngliche CD-Inhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wovon Sie nichts wußten auch nicht grob fahrlässig hätten wissen müssen bzw. nicht fahrlässig hätten wissen müssen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück

Schöne Grüße

Ps: vorliegend handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, daher bestehen keine Ansprüche mir gegenüber.

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche und informative Antwort.
Laut der Liste von der Polizei handelt es sich um veraltete Software (1997-2008) und Filme die schon im TV gelaufen sind.Für den Vorbesitzer mag das alles einmal aktuell gewesen sein,aber heute nur noch Schrott.Ich habe aber keine große Lust wegen diesem Mist zig hundert Euro an einen Rechtsanwalt zu bezahlen.
Nochmals vielen Dank
Viele Grüsse

Hallo Olli,

das kommt darauf an, ob die Hausdurchsuchung ebenfalls im Zusammenhang mit angenommenen UrhG-Verletzungen stattgefunden hat oder nicht. Wäre ich Richter, dann würde ich einer derartigen Argumentation der Verteidigung allenfalls dann glauben schenken, wenn der Grund der Durchsuchung nichts mit diesem Zufallsfund zu tun hat.

Grüße
Formator

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verletzungen aus dem UrhG sind schon Straftaten wie du oben im Absatz 1 nachlesen kannst.
Er hätte sich die Daten von der HDD NICHT aneignen dürfen - egal aus welchem Grund

Gruß Gott,
Sie müssen nicht zum Anwalt deshalb gehen.
Schreibe Sie glaubwürdig, wie es gelaufen ist und versichern Sie, dass Sie die Wahrheit sagen und fügen Sie hinzu die Aussage der Polizei, dass es sogar um verlatete Software handelt, die ohne hin wertlos ist.
Bei der Wahl der Sprache sollte man nur vorsichtig sein.

Viel Glück

Die darauf befindlichen Daten (Filme,Software,Musik) sichert er auf CD um später zu schauen,ob was "brauchbares"dabei ist bevor er die Plate formatiert.

Das könnte unter „Ausspähen von Daten“ laufen. Vermutlich aber nicht, da die Daten nicht gesichert waren.

Auf Grund einer Falschen Beschuldigung gegen seinen Sohn,der bei ihm wohnt,kommt es ein Jahr später zu einer Hausdurchsuchund.

Das ist schonmal merkwürdig: Sind die Wohnbereiche nicht klar getrennt? Ansonsten hätte sich die Durchsuchung lediglich auf die vom Sohn bewohnten Zimmer erstrecken dürfen.

Hat er nun eine Urheberrechtsverletzung begangen oder sich sonst strafbar gemacht?

IANAL, aber da keine der Schranken des UrhR (https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Schra…) greift, handelt es sich IMHO um eine Verletzung desselben. Strafrechtlich dürfte die aber ohne Bedeutung, da von sehr kleinem Umfang, sein.

Gruß, Jan.