Zu dem unten von Dir Gesagtem -> Wäre der künstlerisches Beitrag aber etwas „großes“, also ein Werk, dann hätte der Schöpfer weniger Rechte als der „kleine Schöpfer“, wollte er sich der Auswertung entgegenstellen? Denn der „Co-Schöpfer“ eines Werkes, das unter§ 9 UrhG zu subsumieren wäre, dürfte sich nicht wider Treu und Glauben einer Auswertung entgegenstellen. Das meine ich mit: Das kann doch nicht sein…!
Weitere Anmerkungen zu den Anmerkungen unten! 
Das klingt für mich in einer Falllösung nach einer analogen Anwendung und einer „erst recht…“ Argumentation. Eine Lücke besteht in jedem Fall, das ist richtig.
Vielen Dank für die Ideen.
:Angenommen, ein Künstler hat nur einen minimalen
:Beitrag zu einer Tonaufnahme geleistet, der sich aber
:gesondert verwerten lässt.
:§ 80 UrhG greift wohl nicht, da ja
:die Unmöglichkeit der gesonderten Vewertung hierfür
:vorausgesetzt wird.
Hm! Wer hat gesagt das der nicht greift? Ein Urteil? Wie sieht das Werk aus?
–> diverse Kommentare, allen voran Schricker. a) vor allem klassische Werke, b) technisch voneinander untrennbare Teile --> also ein Solist, der auf einen Rhythmus etwas (live) spielt, beispielsweise. In meinem Fall handelt es sich um einen gesprochenen kurzen Rap-Part (mit eigener Tonspur, also technisch getrennt verwertbar)
:§ 80 UrhG ist doch die Ausgestaltung des § 8 für ausübende
:Künstler, soweit ich das verstehe.
Denke ja!
:Weshalb gibt es keine solche Ausgestaltung für den § 9 UrhG,
:also die verbundenen Werke, die sich jedoch GESONDERT
:verwerten lassen?
Weil des Gesetzgeber es bisher nicht geschaffen hat. In der Regel kann man nicht ein und die gleiche Ausgetsaltung für verschiedene Regeln nehmen. Das funktioniert seltenst.
–> also wohl eine absichtliche Lücke. Muss ich mich wohl wieder in die Lückenschließung einlesen **buargh**
:Wenn die künstlerische Darbietung nicht die Hürde eines Werkes
:erreicht (auch nicht nach der Theorie der kleinen Münze),
:handelt es sich hier um eine absichtliche Lücke, die der
:Gesetzgeber unabsichtlich vergessen hat?
Gute Frage! Keine Antwort… Alles eine Frage der Definition! Wenn der Gesetzgeber es nicht definiert hat ist es eine Lücke, egal ob mit oder ohne Absicht.
Ich kenne keine Gründe…
–> stimmt, s. o.
:Kann ein „Künstler“, dessen Beitrag nicht ein Werk ist
fehlende Schöpfungshöhe) mit seinem „NEIN“ zur Verwertung
:tatsächlich diese Verwertung verhindern?
Warum nicht? Was ist „Schöpfunghöhe“? Wo beginnt sie und wo endet sie? Mit anderen Worten, ja… er kann sie verhindern.
–> Weniger als ein Werk, mehr als eine Idee. Einfach nur ein gesprochener Satz - der nicht mal selbst geschrieben wurde. Kein Rap, einfach nur ein Satz, der aus fünf Wörtern besteht. Da ist nichts mit erreichter Schöpfungshöhe…
as kann doch nicht
:sein!!!
Ist aber so! Warum auch nicht? Nur weil es klein, einfach und keine große Leistung war es zu erfinden, ist es keinesfalls so… das es nicht wertvoll wäre. Oder?
–> Hier mein wertvolles Gegenargument, steht ganz oben. Das hieße, in Kurzform, ein „kleiner Schöpfer“ hätte weniger Rechte als ein „großer“. Zumindest (auch) was die Erschwerung der Handhabung bedeutet (…wider treu und glauben…). DAS kann nicht sein.
:Wei würdet Ihr vorgehen? § 9 analog anzuwenden
:bereitet mir Bauchschmerzen…
Das Urheberecht ansich macht Bauchschmerzen. Es ist nicht nur voller Lücken und Unzulängllichkeiten, sondern gar gänzlicher überholt und zu großen Teilen absurd in Zeiten des Internets. Das urhr ist leider nur ein unausgegorener Brei der leider abgeschafft gehört.
–> damit hast Du wohl Recht. ich schreibe gerade etwas über die schutzmöglichkeiten von tv-showformaten. da hinkt der gesetzgeber wirklich lichtjahre hinterher…
:Wie würdet ihr vorgehen?
Da du kein Problem/Zweck beschreibst, weiß ich nicht was ich dir antworten sollte. Wie „ich“ in solchen Fällen vorgehen würde hat leider nichts mit dem zu schaffen was der Gesetzegeber will/sagt/tut/nicht tut.
–> nun, die Frage ist, ob eine Analogie zu ziehen wäre…es geht letztlich darum, dass eine Künstlerin bei einer Aufnahme - siehe oben - einen Satz aufgesprochen hat und jetzt eine Klage einreicht, dass die veröffentlichten Werke zerstört werden müssen. Wir versuchen die Mitwirkung an einer professionellen Aufnahme (leider ohne Vertrag hierzu) als konkludente Zustimmung zur komm. Auswertung oder doch wenigstens als vermutete Zustimmung - die sie ja nicht hätte verweigern können, § 9 urhg analog (grrrrr!), da sie wider treu und glauben gehandelt hätte. so in kurzform. --> mich wundert, dass es hierzu keine entscheidungen gibt etc. das müsste doch ein problem sein, dass ständig auftaucht, heutzutage.
viele grüße,
b