Arbeitgeber fälscht mehrere Mitarbeiter Unterschriften auf den o.g. Protokollen am 01. August 2015 .
Das ganze fliegt am 01. März 2016 durch Zufall auf.
Muss der betroffene MA hier nach § 77b Antragsfrist handeln und somit den Antrag auf Strafanzeige bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen oder greift in dem Fall hier das § 78 Verfolgungsverjährungsfrist von 5 Jahren?
Ab wann beginnt diese Frist tatsächlich? Am 01. August 2015 oder am 01. März 2016 ?
ich bin kein Jurist, möchte jedoch ein - wohl auf allen 6 Beinen hinkendes - Beispiel aus Österreich bringen.
Ein Keller wurde aufgebrochen. Die Anzeige musste ab Kenntnisnahme (also Erkennen des Einbruchs) binnen einer entsprechenden Zeitspanne erstattet werden.
Aus diesem Grund nehme ich an, dass die Verjährungsfrist wohl nicht zutreffend ist, vermutlich vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme feststellbar / dokumentiert ist.
DIe Polizei wird sich bei Aufnahme der Anzeige sicher entsprechend äußern!
Er muss natürlich gar nicht.
Ansonsten: steht doch im Paragraphen drin, welche Frist für die Anzeige gilt und wann sie beginnt. Absatz 2. https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html
Warum genau sollte das irgendwas mit der Verjährungsfrist zu tun haben?
die ordnungs- bzw. strafrechtliche Würdigung von UVV-Protokollen ist zuerst mal Sache der jeweiligen Aufsichtsbehörde bzw. BG.
Die betroffenen AN müssen sich - unabhängig von der rechtlichen Würdigung und evtl. Verjährungsfristen - allerdings Gedanken machen, ob sie diejenigen Tätigkeiten, für die sie nicht ordentlich unterwiesen wurden, überhaupt noch machen dürfen. Dazu müßte man aber die angesprochene UVV kennen.