Hallo,
sorry, aber ich glaube, Du hast das Beispiel nicht ganz verstanden. Im _Gegensatz_ zu _Deinen_ Testamentsbeispiel, bei dem durch Ausstellen des 2. Testaments zwei Urkunden parallel nebeneinander existieren, gibt es bei der zusammengesetzten Urkunde Preisschild+Ware nur eine Urkunde. Es existiert also nach dem Überkleben rechtlich nur noch die aus Ware und neueem Schild zusammengesetzte Urkunde. Das alte Preisschild gehört jetzt rechtlich nicht mehr zum Urkundebegriff, da dieses durch das Überkleben nicht mehr „zum Beweis im Rechtsverkehr“ dient. Der ursprüngliche Verwender hat das erste Schild durch das Überkleben Entwidmet. Es ist daher vollkommen unerheblich, ob die Veränderung der neuen zusammengesetzten Urkunde dadurch geschieht, dass das alte, entwidmete Schild wieder zum Vorschein kommt, oder anderweitig (weiteres Überkleben o.ä.) manipuliert wird.
Daher mein abweichendes Testamentsbeispiel, bei dem im Unterschied zu Deinem Testament eben auch nur eine Urkunde existiert, bei der dann vielleicht etwas deutlicher wird (ohne die zusaätzliche Komplikation mit der zusammengesetzten Urkunde), dass auch das Wiederherstellen einer ursprünglich mal vorhandenen Willensperpetuierung starfbar ist.
Gruß vom Wiz, der im Gerichtsparktikum mal Kritik an einer Anklage der StA geäußert hat, weil dort zwar ein Kennzeichendiebstahl, nicht aber die Urkundenfälschung für die Verwendung des Kennzeichens an einem anderen Fahrzeug angeklagt war (muss wohl einem Referendar durchgeschlüpft sein. Der AG-Leiter, langjähriger Zivilrichter wusste damit zwar nicht so viel anzufangen, die übrigen AG-Teilnehmer schon). In der Verhandlung am nächsten Tag, bei der wir dabei waren, gab es dann eine Nachtragsanklage (hatte unser AG-Leiter dem STA gesteckt), und die hat dem Täter dann weit mehr eingebracht, als der popelige Diebstahl.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]