Wenn jemand einen Führerschein oder Geburtsurkunde am computer verfälscht und diese nur per PDF an jemanden anderen ins Ausland verschickt. Ist das dann eine Urkundenfälschung oder nicht. Ich finde leider nichts im Forum darüber. Wenn ja, macht sich derjenige der sie versendet oder der Ersteller strafbar?
natürlich ist das urkundenfälschung! strafbar macht sich der ersteller und der jenige welcher das dokument in umlauf bringt!
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Danke für die Hilfe. Ich dachte nur dass man dafür eine Unterschrift oder Siegel braucht und dass, wenn es in das Ausland verschickt wird nicht unter das deutsche Strafrecht fällt.
Die Zielrichtung ist entscheidend! § 267 StGB spricht gleich ganz am Anfang in Absatz 1 „…zur Täuschung im Rechtsverkehr…“ Wenn das ganze also nur zum Zeigen dient, ist das ok, wenn daraus jemand einen Führerschein „bauen“ soll, dann ist es Urkundenfälschung. Strafbar sind dann beide: Versender und „Erbauer“…
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Den Fall hatte ich eigentlich verneint mit der Begründung, dass ein elektronischer Datenträger keine Verkehrfähige Urkunde ist und dazu der Ankunftsort England der Mail mit Anhang nicht Tatort Deutschland ist?
Aber wahrscheinlich lag ich da wohl falsch.
Hallo Dirk,
ja, meiner Rechtsauffassung nach handelt es sich hierbei trotzdem um eine Urkundenfälschung. Die Urkunde muss nicht direkt im original dem Empfänger zugehen. Eine Urkunde ist eine Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt. Es gibt hierzu natürlich auch ganz viel Rechtsprechung, die ich im einzelnen nicht kenne.
Beispielsweise wollen ja viele Leute bei eBay für Messer und andere gefährliche Dinge eine Kopie des Personalausweises haben. Diese wird dann meistens gemailt. Diesen Leuten muss ja auch eine gewisse Rechtssicherheit gewährt sein.
Die Strafbarkeit hängt vom Vorsatz ab. Vorsatz heißt Wissen und Wollen. Wusste der Ersteller, dass es sich um eine Fälschung handelt? Natürlich! Wollte er jemanden mdamit täuschen? Ja, was sonst!? Also hat er sich strafbar gemacht.
Wusste der Versender, dass es sich um eine Fälschung handelt? Vielleicht ja, vielleicht nein. Wollte er jemanden damit täuschen? Vielleicht ja, vielleicht nein.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Gruß
Der Dunkle Mann
Moin…
leider weis ich das auch nicht so genau, aber Urkunden zu verfälschen, egal ob am PC o.ä. ist bei uns devinitiv strafbar. Im Ausland weis ich das nicht…sorry
gruß
petra
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Guten Morgen Dirk,
also grundsätzlich ist es verboten Daten in amtlichen Dokumenten zu verändern. Die Veränderung/Manipulation stellt bereits eine Fälschung/Herstellung einer falschen Urkunde dar. Allerdings muss das Ziel der Veränderung sein, eine Täuschung im Rechtsverkehr herbeizuführen, z.Bsp. die Vorlage eines Ausweises mit gefälschten Geburtsdaten beim StVA zur vorzeitigen Erlangung der Fahrerlaubnis o.ä.
D.h., wenn die besagte Urkunde per pdf (quasi als Kopie) z.Bsp. an eine behördliche Stelle gesendet wird, dann kann diese Handlung nach deutschem Recht (sofern der Absender in Deutschland wohnt) als Urkundenfälschung gewertet werden. Das betrifft dann sowohl den Ersteller als auch den Versender, der das gefälschte Dokument verwendet!
Wenn die Veränderung offensichtlich erkennbar ist, z.Bsp. ein besonders witziges Foto oder als Scherzdokument für eine Geburtstagsfeier o.ä., dann denke ich nicht, dass das strafbar ist. Dann wäre das wohl ein sog. untauglicher Versuch ;o)
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und verbleibe m.f.G.,
dr.zimmerman.
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Hallo Dirk,
der Gesetzestext besagt folgendes:
§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Auf deinen Fall bezogen ist folgendes festzustellen: Führerscheine und Geburtsurkunden sind Urkunden, denn es handelt sich bei ihnen um verkörperte, für den Rechtsverkehr bestimmte Erklärungen (alle Gegenstände, die bestimmt und geeignet sind, durch ihren gedanklichen Inhalt eine erhebliche Tatsache zu beweisen). Die Sache mit dem Verfälschen ist eigentlich klar, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Änderungen an Führerschein / Geburtsurkunde im Einvernehmen mit dem ursprünglichen Aussteller der Urkunden erfolgten. Zum Gebrauch entschieden Gerichte bereits folgendes: "Gebraucht ist die vom Täter oder einem Dritten gefälschte / verfälschte Urkunde, wenn sie der Wahrnehmung des zu Täuschenden zugänglich gemacht ist, wobei es nciht darauf ankommt, ob dieser schon feststeht und ob er Kenntnis nimmt (Bsp. Fahren mit falschen Nummerschildern). Ebenso genügt vorlesen einer falschen Urkunde oder die Vorlage einer solchen Kopie. Für den Gebrauch in den eigenen vier Wänden sehe ich keine Probleme, aber wenn diese verfälschten Urkunden in den Rechtsverkehr gelangen und dort gebraucht werden, sehe ich einen Tatbestand zur Urkundenfälschung, denn es heist „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr … eine echte Urkunde verfälscht …“.
Eine solche Tat würde durch die Polizei beanzeigt, wobei erst das Gericht über die Rechtswidrigkeit, die Schuldhaftigkeit oder Fragen zu Vorsatz/Fahrlässigkeit entscheidet. Dabei ist dann sicherlich der ursprünglich Zweck, weshalb eine derartige Veränderung an der Urkunde vorgenommen wurde, entscheident. War es von Beginn an der Gebrauch im Rechtsverkehr ist die Sache klar … strafbar, bei einer eigentlichen Spielerei am PC wo das Ergebnis zum bestaunen an einen Dritten versandt wurde, der diese wiederum ohne deines Wissens im Rechtsverkehr verwendet müsste eine Prüfung auf Fahrlässigkeit erfolgen. Die Anzeige gibts bei Gebrauch im Rechtsverkehr aber erst einmal in jedem Falle, da wie bereits gesagt die Gerichte über Fragen wir Rechtswidrigkeit, Schuld, Fahrlässigkeit … entscheiden.
Mehr Aussagen kann ich zum derzeitigen Informationsgehalt nicht treffen.
Ach ja ich bin kein Richter oder Anwalt, ich habe beruflich nur mit Gesetzestexten zu tun und lege den vorligenden Fall so aus.
Gruß Silko
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