Hallo Andre,
das es hier um eine Anfechtung/Rücktritt vom
Kaufvertrag mit arglistiger Täuschung (das manipulieren
) geht auf folgende §en verweisen-- Besonders § 124(2):
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem
Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der
Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen
sind.
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch
arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine
Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war,
nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der
Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die
Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren
Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen
Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle
der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der
Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen
sind.
Sprich vorher auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt,
bevor du den Verkäufer wegen Betrug anzeigst, um
sicherzustellen, ob die Beweislage ausreichend ist, um
einen solchen Schritt zu wagen und was die weiteren
Konsequenzen sind.
Ich hoffe ich habe dir ein wenig behilflich sein
können. Aber bei dieser Mischung aus Vertrags- und
Strafrecht solltest du auf jeden Fall einem Anwalt
einschalten.
Gruß Tobias