Ein Unternehmen bestellt einen Telefonanschluß bei einer Telefongesellschaft, nennen wir sie mal ARCADO. Die Bestellung erfolgt in der Form, dass ein Vertragsformular vom Auftraggeber ausgefüllt, unterschrieben und per Telefax an die Telefongesellschaft übermittelt wird. Der Anschluß wird sodann später geschaltet. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass zusätzliche, entgeltpflichtige Gebührenvereinbarungen geschaltet wurden, die nicht beabsichtigt und folglich auch nicht bestellt wurden.
Ein Mitarbeiter der Telefongesellschaft behauptet jedoch, dass sei so bestellt worden. Das Auftragsformular liege vor und sei an den entsprechenden Stellen angekreuzt.
Ein Blick des Auftragggebers auf das Fax, das bei ihm ja im Original noch vorliegt, zeigt jedoch, dass alles richtig eingetragen wurde. Die Telefongesellschaft wird gebeten, eine Kopie der dortigen Dokumente zu übersenden. Es stellt sich danach heraus, dass auf der dortigen Faxkopie nachträglich Gebührenvereinbarungen angekreuzt wurden, die auf dem Original des Auftraggebers nicht vorliegen. Auf mündliche Nachfrage äußert ein Mitarbeiter den Verdacht, ein Kollege habe sich bei der Formularerfassung vertan und falsche Daten in das System eingegeben. Um den Fehler zu vertuschen, sei eventuell später das Formular den dann bereits falsch im System vorhanden Daten „angeglichen“ worden. Konkret will sich aber niemand dazu äußern.
Ein Mensch oder auch mehrere dachten bei der Bearbeitung an den letzten Disco-Besuch oder an die Kollegin mit der hübschen Figur, waren jedenfalls nicht bei der Sache und haben sich verdaddelt vertan. Der Fehler ist nicht zuletzt Dank Deines Originals leicht behebbar, die Sache ist erledigt. Strafbar ist da nix.
Wenn alle bestraft würden, die sich bei der Arbeit vertun, müßtest Du aus Deutschland ein kollektives Gefängnis machen. Übrig bleiben nur Arbeitslose, Verwaltungsbeamte und Oppositionspolitiker, also Leute, die nicht arbeiten und deshalb nichts falsch machen können .
Ein Mensch oder auch mehrere dachten bei der Bearbeitung an
den letzten Disco-Besuch oder an die Kollegin mit der hübschen
Figur, waren jedenfalls nicht bei der Sache und haben sich
verdaddelt vertan. Der Fehler ist nicht zuletzt Dank
Deines Originals leicht behebbar, die Sache ist erledigt.
Strafbar ist da nix.
Das sehe ich anders! Wenn ich einen Kundenauftrag per Fax erhalte, diesen nachträglich um eine weitere Position ergänze, dann in Folge dem Kunden alle Positionen liefere und berechne und letztendlich die Reklamation des Kunden dadurch abzuwehren versuche, in dem ich behaupte, er habe schließlich alles gelieferte auch bestellt und ich könnte dies beweisen, ist dies sicherlich kein Irrtum des alltäglichen Geschäfts mehr, sondern geht darüber hinaus.
Warum ist ein Fax keine Urkunde? Ich kenne das deutsche Strafrecht nicht besonders gut, daher meine Frage.
Vom Ausgangsfall her wird man das nicht beurteilen können, ob schon eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht, vor allem weil zur inneren Tatseite nichts bekannt ist. Würde ich aber davon ausgehen, dass hier Vorsatz gegeben ist, auch dahingehend, dass das Fax im Rechtsverkehr verwendet werden soll, dann wäre das nach österreichischem Strafrecht eine lupenreine Urkundenfälschung. Daher meine Zweifel an der Aussage, dass ein Fax keine Urkunde ist und man sie daher auch nicht fälschen kann.
das Wort „erkennbar“ ist hier von Bedeutung, weil ein eingehendes Fax auch nicht den Eindruck erwecken kann, es könne sich um das Original handeln. Bei einer schicken Farbkopie sieht das mitunter anders aus, so daß eine Verfälschung dann schon den Tatbestand einer Urkundenfälschung erfüllen kann.
Anekdötchen am Rande: Da Faxe auf vielfältige Weise verfälscht werden können, lassen sich Banken von ihren Kunden, die partout Aufträge per Fax übermitteln wollen, sog. Faxvereinbarungen unterzeichnen, in denen die Kunden die Bank u.a. von möglichen Folgen eines gefälschten Faxes freistellen. Ein (Neu)Kunde fragte mich doch tatsächlich mal, ob er die Faxvereinbarung per Fax zurückschicken könnte.
§ 267 StGB hebt auf Täuschung im Rechtsverkehr ab. Davon kann keine Rede sein, wenn jemand auf einer Kopie, noch dazu auf seiner eigenen, fehlerhafte Einträge vornimmt und so letztlich nur sich selbst täuscht.
Selbst wenn man das anders sähe, wäre die Urkundenfälschung oder ein Versuch nicht nachweisbar. Die Behauptung, es handele sich um versuchte Urkundenfälschung, ist nicht glaubhaft zu machen und sogar höchst unwahrscheinlich, wenn der einzige Vertragspartner im Besitz des unverfälschten Originals ist.
Habe leider gerade keine Zeit dafür. Sollte ich fälschlichweise davon ausgegangen sein, dass ihr an die Zeitrschhriften rankommt, muss ich mich entschuldigen.
Sorry,
Klaus
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