Wenn man für einen Bekannten auf einem amtlichen Papier unterschreibt weil dieser gerade nicht da ist, also seine Unterschrift „fälscht“ - ist das dann strafbar? Auch wenn der Bekannte das wünscht und man die Unterschruift nur im Auftrag fälscht?
Ja!
Wenn man für einen Bekannten auf einem amtlichen Papier
unterschreibt weil dieser gerade nicht da ist, also seine
Unterschrift „fälscht“ - ist das dann strafbar? Auch wenn der
Bekannte das wünscht und man die Unterschruift nur im Auftrag
fälscht?
Eindeutig ja!
§ 271 StGB
- Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…
- Der Versuch ist strafbar.
Wenn eine mündliche Vollmacht (verbunden mit der eigenen Unterschrift) nicht ausreicht, muß eine offizielle Vollmacht her. Es ist bei diesem Sachverhalt unerheblich, ob der Bekannte das so wollte. Mit der Unterschrift soll er eben persönlich etwas bestätigen und wenn Du mit seinem Namen unterschreibst erfüllst Du den Tatbestand…
Gruß Stefan