Urkundenfälschung mit Erlaubnis strafbar?

Hi,

Herr A gönnt sich einen langen Urlaub. Kumpel B hat er ermächtigt seinen Briefkasten zu leeren und scheinbar wichtige Briefe zu öffnen und zu lesen.

„A, hier ist dein Wahlschein gekommen. Aber du bist ja gar nicht da.“
„B, fülle einfach den Antrag für die Briefwahlunterlagen aus, unterschreibe den und lasse die an meine Adresse schicken. Dann kreuzt du Partei X an und schickst das wieder an die. Wenn was ist sage ich das war meine Unterschrift“.

Ist obiges Urkundenfälschung nach § 267 StGB? Auf der Seite eines Anwalts lese ich

„Wenn die Vertretung des Namensträgers rechtlich möglich ist, der Aussteller den Namensträger vertreten will und sich dieser auch in der Unterschrift vertreten lassen will, so stellt dies keine strafbare Handlung dar.“

Gruss
K

in welcher Form würde denn die hypothetische Vollmacht vorliegen? Ich meine für den Fall, dass tatsächlich jemand danach fragen sollte (d.h. einen Beweis sehen möchte) …

Gruß
VB

Mündlich.

Dann würde ich es anstelle von B sowieso nicht tun (Es sei denn, A hätte ein Verwandtschaftsgrad von 1 zu mir; bei anderen könnte selbst das kein Grund sein).
A könnte es sich ja später noch mal anders überlegen.

Rechtlich gesehen ist das Ganze ohnehin eine Grauzone, denn Wählen muss man wohl in der Regel persönlich, während aber ein Bevollmächtigter B mit schriftlicher Vollmacht die Briefwahlunterlagen für A beantragen könnte. Es gibt nur wenige Ausnahmen davon, etwa, wenn der Wahlberechtigte aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, den richtigen Kreis auf dem Stimmzettel zu finden (das sind aber viele andere Wahlberechtigte im übrigen auch nicht).

So nebenbei: Ich habe bei der letzten Wahl im Bundesland, in dem meine Ex wohnt, ihr Ansinnen abgelehnt, für sie zu wählen (d.h. die Briefwahlunterlagen auszufüllen) oder ihr auch nur eine Partei zu nennen, die sie hätte wählen sollen …

Gruß
VB

Hallo!

Das ist möglich, wenn man den Status der „Hilfsperson“ großzügig auslegt.
Und dazu braucht man nicht die Unterschrift fälschen.

Es geht um die „Eidesstattliche Versicherung“, ein Blatt, was man dem Rückumschlag der Briefwahl (nicht dem verschlossenen Stimmzettelumschlag) beifügen muss.

Hier ein Muster, lies mal was da steht zu „Hilfsperson“

So kann ja ein körperlich zur Zeit nicht handlungsfähiger Wähler(Krankenhaus etwa) den Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nicht selbst ausfüllen. Das darf für ihn aber eine von ihm benannte Hilfsperson machen.
Der Gesetzgeber geht aber davon aus, das die Hilfsperson zusammen mit dem behinderten die Unterlagen ausfüllt ! Der Wähler muss der Hilfsperson klar und eindeutig sagen, wem er die Stimme gibt.

Das das telefonisch gehen soll, ist nicht vorgesehen und schwerlich mit dem Willen des Wahlrechtes in Einklang zu bringen.

Wenn man es mit einem erblindeten Wähler vergleicht, dem man ja sozusagen den Stimmzettel mit den Namen und Parteien vorlesen müsste, so könnte man da schon eine Analogie zum Telefonat mit dem abwesenden Wähler sehen.
Auch am Telefon könnte man ja den Stimmzettel vorlesen und dann nach Zuruf des Wählers ankreuzen.

Also aus meiner Sicht geht das und ist zulässig.
Und das es „nicht herauskommt“ ist eine weitere Sache.

MfG
duck313

Darum geht es aber nicht. Es geht um die rechtliche Situation wenn A bei jeder Frage ob das seine Unterschrift ist mit „Ja!“ antwortet.

Es ist keine Urkundenfälschung, kein Betruf, da Täuschung gänzlich fehlt. Der Unterschreiber entspricht dem Willen des Unterschriebensollenhabenden.

Ob die Stimme aus welchem anderen Grunde auch immer ungültig wird (z.B. weil sie eigenhändig hätte sein müssen und dies festgetellt wird), oder ob es Schadenersatzansprüche gibt, weil deshalb die ganze Wahl wiederholt wird (als Beispiel), spielt dabei keine Rolle.

Da steht: Hilfe für BEHINDERTE Wähler,
nicht für „verhinderte“.

Für den TE: der Wahltermin steht aber schon lange fest, oder?
Da hätte man sich eher drum kümmern müssen, wenn man wählen will.

Ich sehe jetzt nur die Möglichkeit, bei der Behörde anzurufen und das weitere Procedere abzusprechen.
Die Wahlunterlagen kann man auch per FAX bestellen - und das gibbet in fast jedem Ausland.
Dann die Unterlagen ins Ausland schicken lassen (von der Behörde), ausfüllen und retour. Und hoffen, dass die Post schnell genug ist.
Wie gesagt: der Wahltermin steht sicher schon länger fest - und die Wahlbenachrichtigung kommt auch einige Wochen vorher…

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Anscheinend hat @dwarswart mal wieder andere Informationen, die er uns hier allerdings vorenthält.

habe ich.

erklär doch bitte mal, warum keine täuschung vorliegt, wenn hier wahlunterlagen erschlichen werden sollen und gegen das wahlgesetz verstoßen wird. und erzähl doch mal, warum es keine rolle spielt, wenn deshalb die wahl wiederholt werden muss.

weil dazu weder der Inhalt noch Willen oder „Eigenschaft“ des vorgeblich Unterzeichnenden verfälscht wurden. („Eigenschaft“: z.B. persönliche Anwesenheit an Kontrollpunkt oder Stempeluhr.).

und erzähl doch mal, warum es keine rolle spielt, wenn deshalb die wahl wiederholt werden muss.

Weil das nicht Bestandteil der Frage, und damit auch nicht der Antwort war. Um Fehlschlüsse daraus zu vermeiden, habe ich es explizit als invariant aufgeführt.

Und bevor jetzt jemand mit dem Wahlgesetz kommt:

Es mag durchaus sein (will ich hierzu aber keine Stellung nehmen), dass nach §36 BWahlG eine falsche Versicherung an Eides Statt (§156 STGB) verfolgt wird. Dies wäre aber ebenso der Fall, wenn der Original-Wähler selber unterschreibt (und der Rest wie im UP abläuft). Auch sind andere Aspekte denkbar, wenn der Freund z.B. nicht nur unterschreibt, sondern graphisch den Schriftzug des Wahlberechtigten nachahmt.

und? das spielt doch bei der täuschung gar keine rolle.

es geht darum, dass jemand einen beweis für die absicht fordert und diesen beweis nicht bekommt, sondern ein gefälschter beweis geliefert wird. eine unterschrift ist auch ein identitätsnachweis. und genau über diese identität wird hier getäuscht.
lies mal:

und warum das wahlgesetz, um das es in der frage doch geht und das überhaupt die unterschrift erst notwendig macht, deiner meinung nach keine rolle spielen soll, bleibt völlig im dunkeln.

das ist keine frage der rechtslage sondern der beweislage. das sind zwei völlig verschiedene dinge!

Aber wenn die Person dessen Identität hier „vorgetäuscht“ wird damit einverstanden ist und jedem der es hören will sagt „Das ging klar, das habe ich ihm erlaubt!“? Wo ist dann der Unterschied zur Unterschrift der eigentlichen Person? Nochmal: Die Frage ob A dann sagt „Das ist nicht meine Unterschrift!“ stellt sich nicht. A wird sagen „Ich habe ihm erlaubt für mich zu unterschreiben“.

Wird B wirklich strafrechtlich verfolgt werden können obwohl er in A’s Sinne gehandelt hat?

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Servus,

eine Formulierung wie z.B. im LWG Baden-Württemberg

Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

ist weder großzügig noch kleinkariert auszulegen, weil sie überhaupt nicht auslegungsbedürftig ist, sondern ganz eindeutig formuliert. Eine Auslandsreise ist keine körperliche Beeinträchtigung.

Schöne Grüße

MM

dann ist der getäuschte immer noch der getäuschte.

es ist wirklich VÖLLIG OHNE ZWEIFEL dass eine unterschrift unter einem dokument die EIGENHÄNDIGE unterschrift des willenzeigenden sein muss. nicht die eines anderen mit seinem einverständnis. lies doch einfach mal bei wiki nach.

es ist doch wohl auch dir völlig offensichtlich, dass du nicht im namen deines chefs mit seiner unterschrift unterzeichnest, oder? da unterschreibst du doch auch ‚i.a.‘, ‚i.v.‘ o.ä.

interessiert hier IN KEINER WEISE. es ist nicht seine unterschrift. und sie kann es auch niemals werden.