Wenn in einem Arbeitsverhältnis ein „Urlaubsanspruch“ erst nach 6 Monaten entsteht, bedeutet dies, dass erst nach 6 Monaten Urlaub genommen werden kann, oder dass erst nach 6 Monaten überhaupt „Urlaub“ eingefordert werden kann?
Im 2. Fall würde dies doch bedeuten, dass in den ersten 6 Monaten kein Urlaub „entsteht“, oder? Somit wären diese 6 Monate ohne „Urlaubsanspruch“ vom Gesamtjahresurlaub abzuziehen!
Hallo,
arbeitsrechtlich ist es meines Wissens so:
Der Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten auch rückwirkend, es sei denn, auch das ist vertraglich ausgeschlossen. Hier sollte der AV genau gelesen werden, wobei beides wahrscheinlich kein Hindernis sein sollte für eine gute Tätigkeit.
Zu vermuten ist, dass der AG Ansprüche aus der Probezeit verhindern will für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis scheitert.
Gruß.
Lt Bundesurlaubsgesetz kann der AG auch während der Probezeit solche Ansprüche nicht verhindern, da diese automatisch entstehen und dem AN zustehen. Ein anderer AV wäre sittenwidrig!