Urlaub

Liebe/-r Experte/-in,

wenn jemand seinen Erholungsurlaub von 15 Tagen genommen hat und man hat noch 10 Tage über, darf ein Arbeitgeber jemanden dazu zwingen die 10 Tage über 3 Monate immer an einem Mittwoch zu nehmen? Oder darf der Arbeitnehmer darauf bestehen zumindest eine Woche (5 Tage) am Stück nehmen zu dürfen? Oder kann ein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, seinen Urlaub immer unter der Woche und immer nur ein Tag zu nehemen?

Wenn im Arbeitsvertrag keine bestimmte Regelung steht.

Vielen lieben Dank und ich hoffe man kann verstehen, was ich fragen möchte.

Mit freundlichen Grüßen
Esmiralder

Im Bundesurlaubsgesetz steht:
"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."

Hallo Esmiralder,
nach Absatz 2 sind nur 12 zusammenhängende Tage gesetzlich garantiert.
Andererseits sind gem. Absatz 1 die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Ob dazu etwas im Arbeitsvertrag steht oder nicht, das ist unerheblich. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auf alle Fälle!

Aber hinter Deiner Anfrage vermute ich einen anderen Konflikt mit dem Arbeitgeber.
Wenn es gelingt, diesen zu lösen, so dürfte die Urlaubsgewährung bzw. die Verteilung der Resturlaubstage das kleinere Problem sein.

Konnte ich helfen?

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo,
das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Urlaub in Absprache mit dem Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu nehmen ist. Da bereits 15 Tage am Stück gewährt wurden, ist es u. U.möglich den Rest in Einzeltagen zu nehmen.
Ich würde in diesem Fall den Betriebsrat hinzuziehen, der hat hier ein Mitbestimmungsrecht.
Außerdem den Arbeitgeber erneut fragen, nach der betrieblichen Notwendigkeit und alternativ den Resturlaub ins nächste Jahr nehmen.
Viel Erfolg
CZ

Sorry- ich beantworte keine hypothetischen Fragen.

Sorry- ich beantworte keine hypothetischen Fragen.

Hallo, Entschuldigung aber hier steht das man die Frage so formulieren muß! Danke trotzdem

Mit freundlichen Grüßen