hallo.
laut urlaubsgesetz muß urlaub im jeweiligen jahr genommen werden und kann in ausnahmefällen auf das nächste jahr übertragen werden, in dem er bis ende märz genommen werden muß.
nehmen wir an, der arbeitnehmer war durchgehend von oktober 2011 bis mitte juni 2012 krank und hat danach keinen urlaub beantragt.
das arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2012 gekündigt.
der arbeitnehmer weist jetzt darauf hin, daß noch x urlaubstage aus 2012, 2011 und sogar 2010 ausstehen und er möchte die gerne ausbezahlt haben.
daß wegen krankheit nicht möglicher urlaub nicht verfällt, ist klar. der restanspruch aus 2011 blieb also bis mindestens mitte juni 2012 bestehen.
der verbleibende anspruch (wie hoch auch immer) am 31.12.2012 muß natürlich ausbezahlt werden.
der anspruch aus 2010 ist wohl passé…?
ist evtl. der anspruch aus 2011 schon verfallen, weil er nicht zeitnah nach der krankheit beantragt wurde (z.b. weil sich der arbeitnehmer selbst für unentbehrlich gehalten und der arbeitgeber sich überhaupt nicht gekümmert hat)?
und kann der arbeitgeber den arbeitnehmer einfach dazu „verdonnern“, den aufgelaufenen urlaub zu nehmen?
danke & gruß
michael