Hallo liebe Wissende,
angenommen ein AN möchte zum 30.11.2010 ordentlich und fristgerecht kündigen. Angenommen der AN arbeitet Vollzeit in einer 5-Tage-Woche, das Einstellungsjahr war 2005 und es gibt keine weitere Betriebsvereinbarung und es gilt auch kein Tarifvertrag. Der AN hat im laufenden Jahr noch keinen Urlaubstag genommen. Es ständen dem AN also zum 30.11. noch der gesamte Urlaubsanspruch für 2010 zu.
Wieviele UT würde dem AN noch zustehen? Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen? Oder würde per Günstigstprinzip die höhere Anzahl von UT aus dem Arbeitsvertrag gelten? Falls letzteres (meine Vermutung nach der bisherigen Lektüre), dann hätte ich noch eine weitere Frage:
Angenommen der Arbeitsvertrag von 2005 besagt, dass im Jahr 28,33 AT Urlaubsanspruch bestehen. Angenommen, dass der AG netterweise die Urlaubstage nach Alter des AN aufstockt, somit hat der AN im Moment 30 Tage Urlaubsanspruch im Jahr. Diese Aufstockung wäre aber in keiner Vertragsergänzung schriftlich festgelegt, würde aber seit „Jahr & Tag“ bei allen MA (knapp 100 MA im Gesamtbetrieb) angewandt. Wären dann die 28,33 Tage aus dem Original Arbeitsvertrag oder die 30 Tage (die zum Beispiel in der Personalakte in der Übersicht über genommen Urlaub stehen) massgeblich?
Vielen Dank für jegliche klärende Antwort, damit der AN im besagten hypothetischen Fall auch gut informiert in das Kündigungsgespräch gehen könnte. 