Urlaub für Praktikanten

Hallo,

Das Bundesurlaubsgesetz gilt u.a. für „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ (§2). Es ist klar, daß das in erster Linie für Azubis zutrifft, aber gilt das auch für studentische Praktikanten, wenn in der Studienordnung ein Praktikum vorgeschrieben ist?

Außerdem: Was für ein Tarifvertrag gilt für im öffentlichen Dienst Beschäftigte? Und was steht in diesem Tarifvertrag bezüglich des Urlaubs für Praktikanten drin?

Vielen Dank!

Marco

Auch hallo.

Das Bundesurlaubsgesetz gilt u.a. für „zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte“ (§2). Es ist klar, daß das in
erster Linie für Azubis zutrifft, aber gilt das auch für
studentische Praktikanten, wenn in der Studienordnung ein
Praktikum vorgeschrieben ist?

siehe http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt… M.W. nach besteht beim Ableisten studentischer Praktika im Rahmen der Prüfungsordnung aber kein Anspruch auf Urlaub.

Außerdem: Was für ein Tarifvertrag gilt für im öffentlichen
Dienst Beschäftigte? Und was steht in diesem Tarifvertrag
bezüglich des Urlaubs für Praktikanten drin?

Der link müsste die Frage bereits beantworten.

HTH
mfg M.L.

Hallo,

Das Bundesurlaubsgesetz gilt u.a. für „zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte“ (§2). Es ist klar, daß das in
erster Linie für Azubis zutrifft, aber gilt das auch für
studentische Praktikanten, wenn in der Studienordnung ein
Praktikum vorgeschrieben ist?

Es gibt auch ein generelles Gesetz für Arbeitnehmer. Dies gilt immer…
Es sei denn der jeweis gültige Tarifvertrag sieht eine günstigere Regelung vor.

Außerdem: Was für ein Tarifvertrag gilt für im öffentlichen
Dienst Beschäftigte? Und was steht in diesem Tarifvertrag
bezüglich des Urlaubs für Praktikanten drin?

Der öffentliche Dienst sieht 30 Tage im Jahr vor. Der Praktikant hat natürlich Anspruch auf anteiligen Urlaub. Die Art der Bezahlung ist dabei auch nicht relevant, d.h. es kann auch ein unbezahltes Praktikum sein.

Grüße

Uwe

Da sagt der BAT etwas anderes!
Hi!

Es gibt auch ein generelles Gesetz für Arbeitnehmer. Dies gilt
immer…

Das ist das Bundesurlaubsgesetz!!!

Es sei denn der jeweis gültige Tarifvertrag sieht eine
günstigere Regelung vor.

Auch ein individueller Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann das regeln!

Der öffentliche Dienst sieht 30 Tage im Jahr vor.

Ich sehe da im BAT eine Staffelung von 26 bis 30 Tagen! Je nach Vergütungsgruppe und Alter!!!

Der
Praktikant hat natürlich Anspruch auf anteiligen Urlaub.

Steht dort WO?

Da steht unter §47
1. Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung

Weiter oben steht unter §3
_Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten _

Die
Art der Bezahlung ist dabei auch nicht relevant, d.h. es kann
auch ein unbezahltes Praktikum sein.

Das musst Du mir belegen!

LG
Guido

Hi,

"Rechte der Praktikanten

Als Praktikant hat man durchaus auch Rechte. Das wissen nur die wenigsten, deshalb kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen diese Unwissenheit ausnutzen und sich nicht an gesetzliche Regelungen halten. Im folgenden möchten wir deshalb einige Punkte aufführen, die Ihr einmal überprüfen solltet. Die Auszüge stammen aus dem Bundesurlaubsgesetz bzw. dem Arbeitszeitgesetz, nachzulesen unter www.dejure.org

URLAUB
Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer, also auch „Praktikanten“, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1) von mindestens 24 Werktagen (Mo-Sa) pro Jahr (§ 3), allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (sog. „Wartezeit“; § 4 BUrlG). In dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate dauert (die Wartezeit also nicht abgelaufen ist) (§ 5 I b)), entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, also mindestens 2 Tage pro vollen Monat des Bestehens der Arbeitszeit.

Diese Vorschriften sind nach § 13 im Großen und Ganzen unabdingbar!
Abweichungen sind auch nur durch Tarifverträge möglich.
Da Tarifverträge nur mit Gewerkschaften geschlossen werden können (§ 2 TVG),
und Praktikanten keinen Gewerkschaften angehören, sind Abweichungen vom
Gesetz also gar nicht möglich!"

siehe http://www.fairwork-verein.de/content.php?content.3

LG
Uwe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

URLAUB
Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer,
also auch „Praktikanten“,

STOPP!!!
Hier handelt es sich um ein Pfichtpraktikum (oder praktisches Studiensemester [heißt das so?]) - somit ist der Praktikant eben kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtichen Sinne!!!

Wenn Du schon das BUrlG „zitierst“, dann solltest Du den § 2 nicht unterschlagen!

BUrlG
§2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter
trifft nicht zu und Angestellte trifft auch nicht zu sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Trifft ebenfalls nicht zu (siehe BBiG). Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind;Passt ebenfalls nicht, da es unentgeltlich ist für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

Somit erübrigt sich der Rest Deines Postings eigentlich…

Abweichungen sind auch nur durch Tarifverträge möglich.

Und das ist Unfug - sorry!

Da Tarifverträge nur mit Gewerkschaften geschlossen werden
können (§ 2 TVG),
und Praktikanten keinen Gewerkschaften angehören,

sagt wer? (unabhängig davon, dass es völlig irrelevant ist)

sind
Abweichungen vom
Gesetz also gar nicht möglich!"

Gnade! Ich sehe jetzt erst, dass Du vermutlich diese Infos aus dem Link gezogen hast, sie also gar nicht auf Deinem Mist gewachsen sind. Da habe ich Dir ja Unrecht getan…

siehe http://www.fairwork-verein.de/content.php?content.3

Das erspar ich mir! Die Auszüge waren miserabel genug…

LG
Guido

Hallo.

URLAUB
Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer,
also auch „Praktikanten“,

STOPP!!!
Hier handelt es sich um ein Pfichtpraktikum (oder praktisches
Studiensemester [heißt das so?]) - somit ist der Praktikant
eben kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne!!!

Stimmt. Im Übrigen heisst das ‚BPS‘ -> Berufspraktisches Semester. Also ein Pflichtsemester…

Den Rest schenke ich mir :wink:

HTH
mfg M.L.

Danke!
Hi!

Stimmt. Im Übrigen heisst das ‚BPS‘ -> Berufspraktisches
Semester.

Danke - für mich immer noch ein Pflichtpraktikum :wink:

Also ein Pflichtsemester…

Oder so!

LG
Guido