Liebe Experten,
ich habe schon über die FAQs gesucht, aber nichts gefunden…
Zum 2. mal in diesem Jahr beabsichtigt der AN den AG zu wechseln.
Die Probezeit vom ersten AG ist noch nicht abgelaufen (seit 16. Feb., 6 Monate) und es wurde noch kein Urlaub eingereicht. 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit. noch 24 Tage Urlaub (auf’s ganz Jahr)
Beim 2. AG beträgt die Probezeit ebenfalls 6 Monate.
Es heißt ja immer, man sollte während der Probezeit keinen Urlaub nehmen. Das ist aber nicht gesetzlich irgendwo verankert, oder?
Wie kann man in diesem Falle seinen Mindesturlaub Urlaub in Anspruch nehmen? Bzw. ist der AG dazu verpflichtet dem AN seinen Urlaub trotz Probezeit zu gewähren?
Ich hoffe ich habe mit den Fragen keine Regeln etc. verletzt!
Vielen Dank schonmal!
Gruß Kate
Hi!
Bevor ich (oder jemand anders) antworte:
Greift ein Tarifvertrag?
Ist im Arbeitsvertrag etwas genaues zum Urlaub vereinbart?
LG
Guido
Hi Guido,
es steht nichts von einem Urlaubsverbot während der Probezeit im Vertrag! Das meintest du doch, oder?
Dank dir!
Hi!
es steht nichts von einem Urlaubsverbot während der Probezeit
im Vertrag! Das meintest du doch, oder?
Nein - ich wollte wissen, was in dem fiktiven Vertrag generell zum Urlaub geregelt ist.
…und wenn es nur der Bezug zum Gesetz ist (was die Sache recht klar machen würde)…
LG
guido
Hallo
Zum 2. mal in diesem Jahr beabsichtigt der AN den AG zu
wechseln.
Wann würde der AN denn beim neuen AG anfangen?
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
das steht noch nicht fest, leider.
Auf die Zusage wartet man noch, die Kündigung beim aktl. AG ist noch nicht raus…
Gruß Kate
Nein - ich wollte wissen, was in dem fiktiven Vertrag generell
zum Urlaub geregelt ist.
…und wenn es nur der Bezug zum Gesetz ist (was die Sache
recht klar machen würde)…
Der Vertrag vom neuen AG liegt leider noch nicht vor.
Also zählt hier in erster Linie der Bezug zum Gesetz.
Gibt’s einen Link, o.ä.?
Danke & Gruß
Kate
Hallo Kate
Kein Fisch, kein Fleisch, … hmmm…
Also prinzipiell ist es zunächst so, daß ein Anspruch auf Urlaubsgewährung erst nach 6 Monaten besteht. Einvernehmlich mit dem AG kann man natürlich auch vorher schon Urlaub nehmen. Dieses Einhalten der Wartezeit wird aber in dem Augenblick irrelevant, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Falle wäre eine Teilurlaubsanspruch nach BUrlG § 5, Absatz 1, b) http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html primär in Natura zu erfüllen.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
…
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
Sofern entsprechende betriebliche BElange dem Ansinnen des Arbeitnehmers aber zuwider laufen, kann der AG die Urlaubsnahme auch verweigern und den Anspruch zur Abgeltung bringen. Welcher Teilanspruch im konkreten Falle entstanden ist, hängt von allen vertraglichen Grundlagen ab.
Gruß,
LeoLo