Urlaub JArbSchG

Liebe Experten,

wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch der Jugendlichen nach § 19 (2) Nr. 1 - 3 JArbSchG?

Darin heißt es ja 30/27/25 Werktage. Werktage werden im JArbSchG nicht definiert.

Nehme ich jetzt die Definition aus dem § 3 (2) BUrlG „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind“?

Oder rechne ich nur 5 Arbeitstage, weil nach § 16 (1) JArbSchG die Samstagsruhe und nach § 15 JArbSchG die Fünf-Tage-Woche vorgeschrieben ist?

Ich neige zu erster Lösung, würde mich aber über eine Bestätigung/ Korrektur freuen.

Danke und Gruß, Bernd

Hallo,

da per Gesetz (§ 15 JArbSchG) die 5-Tage-Woche für Jugendliche zwingend vorgeschrieben ist, wird natürlich auch der Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG auf Grundlage der 5-Tage-Woche gerechnet.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

da per Gesetz (§ 15 JArbSchG) die 5-Tage-Woche für Jugendliche zwingend vorgeschrieben ist, wird natürlich auch der Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG auf Grundlage der 5-Tage-Woche gerechnet.

Ein kleiner Beleg, der diese Argumentation stützt, wäre durchaus hilfreich.
Die Definition Werktag ist doch unstrittig. Daran ändert auch überhaupt nichts, dass Beschäftigte, die unter das JArbSchG fallen, in der Regel nur an fünf Tagen der Woche beschäftigt werden dürfen, dort ist ja nicht mal davon die Rede, dass sie nur an 5 Werktagen beschäftigt werden dürften. Vielmehr zeigt doch der zweite Satz dieses §, dass auch andere Tage möglich sind. Das Verbot an mehr 5 Tagen in der Woche beschäftigt zu werden, stellt keine neue bzw. abweichende Definition des Werktages dar.

Grüße

Hallo

Werktage sind Werktage. Hätte der Gesetzgeber eine 5-Tage-Woche zugrunde legen wollen, dann hätte er dies auch kundgetan. Deine erste Vermutung, daß 30 Werktage = 5 Wochen bedeutet, ist korrekt.

Für eine oder viele Quellen sei dieser link genannt:
http://www.google.de/search?tbm=bks&tbo=1&q=arbeitsr…

Such dir ein Buch aus ;o)

Gruß,
LeoLo

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