Nach Auffassung des Luxemburger Gerichts müssen Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, ihren Urlaub anzutreten. Ist dieses bei Langzeiterkrankten nicht der Fall, bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit auch über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen. Demnach können Langzeiterkrankte künftig den Urlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen oder sich ihn auszahlen zu lassen.
Manche Arbeitgeber verhängen eine Urlaubssperre während der Probezeit. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer komplett auf seinen Urlaubsanspruch verzichten muss. Ganz im Gegenteil. Auch bei einer Kündigung nach oder während der Probezeit muss der Arbeitgeber den anteiligen Urlaub ausbezahlen. Urlaubssperre her oder hin. In solch einem Fall ist das deutsche Gesetz recht eindeutig und steht auf der Seite des Arbeitnehmers.
Quelle: Web
Schönen 2. Advent