Urlaub kann wg. Krankheit nicht genommen werden

Hallo,

ein AN hat erfahren, dass sein Vertrag nach der Probezeit nicht verlängert wird und zum Ende diesen Jahres beendet ist.
Der AN hat noch seinen gesamten Urlaub offen, kann diesen aber nun wegen Krankheit nicht nehmen.
Verfallen seine Urlaubtage nun? Muss der AG die Urlaubstage auszahlen? Der AN hat ja keine Möglichkeit mehr, den Urlaub anzutreten. 

Danke für Antworten!

Nach Auffassung des Luxemburger Gerichts müssen Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit haben, ihren Urlaub anzutreten. Ist dieses bei Langzeiterkrankten nicht der Fall, bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit auch über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen. Demnach können Langzeiterkrankte künftig den Urlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen oder sich ihn auszahlen zu lassen.

Manche Arbeitgeber verhängen eine Urlaubssperre während der Probezeit. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer komplett auf seinen Urlaubsanspruch verzichten muss. Ganz im Gegenteil. Auch bei einer Kündigung nach oder während der Probezeit muss der Arbeitgeber den anteiligen Urlaub ausbezahlen. Urlaubssperre her oder hin. In solch einem Fall ist das deutsche Gesetz recht eindeutig und steht auf der Seite des Arbeitnehmers.

Quelle: Web

Schönen 2. Advent

Neue Bundesländer
Servus,

ist Luxemburg jetzt auch der BRD beigetreten?

Grübelt

Dä Blumepeder

Lies mal das „Dä Blumepeder“! Nicht immer gleich alles schlecht machen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH), amtlich nur Gerichtshof genannt, mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union bildet er das Gerichtssystem der Europäischen Union, das im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt. Quelle: Wikipedia

Servus,

jetzt sprichst Du vom EuGH. Vorher hast Du vom Tribunal du travail de Luxembourg erzählt. Dein erstes „Zitat“ widersprach beiläufig sämtlichen Regeln, die für Zitate von Rechtsprechung gelten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

2 Like