Urlaub, LFZ usw. bei geringf. Beschäftigung

Folgender fiktiver Fall:

AN arbeitet als geringf. Beschäftigte (Putzstelle). Sie arbeitet mit einer Kollegin abwechselnd, Kollegin arbeitet aber Vollzeit. In dem Betrieb muss aus Hygienegründen täglich gereinigt werden. Sie ist also mehr oder weniger die Vertretung für die Kollegin an Wochenenden, im Urlaub oder bei Krankheit.

Beschäftigt wird sie quasi auf Abruf, es gibt keine feste Vereinbarung, wie viele Stunden sie pro Monat macht.

AN arbeitet immer 3 Stunden pro Tag, zwischen 1 und 10 Tage pro Monat.

Für den Urlaub spricht AN sich mit Kollegin ab. Bei Krankheit der AN arbeitet natürlich dann auch die Kollegin.

AN erhält für den Urlaub kein Geld, auch bei Krankheit nicht.

AG begründet es einfach, dass die Stelle auf Abruf ist und nur bei Leistung auch gezahlt wird.

Stehen der AN LFZ im Krankheitsfall und Urlaub zu?
Wie würde berechnet werden? Hab mal gehört, es gibt dann den Schnitt der letzten 13 Wochen.

Falls AN länger als 6 Wochen krank ist, würde dann die Krankenkasse zahlen?

Letzte Frage: wenn AN die Stelle derzeit nicht verlieren will, kann sie dann irgendwann, wenn sie eine andere Stelle hat, das evtl. zu Unrecht zurückbehaltene Geld rückwirkend einfordern?

Es gibt ja eine Entscheidung, dass ein AN bei zu geringer, sittenwidriger Bezahlung evtl. noch für die letzten 3 Jahre die Differenz einfordern kann.

Danke für Eure Antworten.

Grüße

Holygrail

Folgender fiktiver Fall:

AN arbeitet als geringf. Beschäftigte (Putzstelle). Sie
arbeitet mit einer Kollegin abwechselnd, Kollegin arbeitet
aber Vollzeit. In dem Betrieb muss aus Hygienegründen täglich
gereinigt werden. Sie ist also mehr oder weniger die
Vertretung für die Kollegin an Wochenenden, im Urlaub oder bei
Krankheit.

Beschäftigt wird sie quasi auf Abruf, es gibt keine feste
Vereinbarung, wie viele Stunden sie pro Monat macht.

Dann wird man halt die durchschnittliche Beschäftigung in Tagen ermitteln müssen

AN arbeitet immer 3 Stunden pro Tag, zwischen 1 und 10 Tage
pro Monat.

s. o.

Für den Urlaub spricht AN sich mit Kollegin ab. Bei Krankheit
der AN arbeitet natürlich dann auch die Kollegin.

Die andere Kollegin interessiert hier ja nicht

AN erhält für den Urlaub kein Geld, auch bei Krankheit nicht.

Das ist illegal, da ein 400€-Jobber AN ist

AG begründet es einfach, dass die Stelle auf Abruf ist und nur
bei Leistung auch gezahlt wird.

Das interessiert nicht, sondern § 3 Abs. 1 EntgFG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
sowie § 1 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html

Stehen der AN LFZ im Krankheitsfall und Urlaub zu?

Ja

Wie würde berechnet werden? Hab mal gehört, es gibt dann den
Schnitt der letzten 13 Wochen.

13 Wochen bei Urlaubsvergütung gem. § 11 Abs. 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
Nach der mir bekannten Rechtsprechung legt § 4 EntgFG den Durchschnitt der letzten 12 Monate zugrunde.

Falls AN länger als 6 Wochen krank ist, würde dann die
Krankenkasse zahlen?

Nein, wg. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html

Letzte Frage: wenn AN die Stelle derzeit nicht verlieren will,
kann sie dann irgendwann, wenn sie eine andere Stelle hat, das
evtl. zu Unrecht zurückbehaltene Geld rückwirkend einfordern?

Ja, zumindest z. T. Kommt darauf an, was zur Verjährung vereinbart wurde

Es gibt ja eine Entscheidung, dass ein AN bei zu geringer,
sittenwidriger Bezahlung evtl. noch für die letzten 3 Jahre
die Differenz einfordern kann.

Danke für Eure Antworten.

Grüße

Holygrail

&Tschüß

Wolfgang

Letzte Frage: wenn AN die Stelle derzeit nicht verlieren will,
kann sie dann irgendwann, wenn sie eine andere Stelle hat, das
evtl. zu Unrecht zurückbehaltene Geld rückwirkend einfordern?

Ja, zumindest z. T. Kommt darauf an, was zur Verjährung
vereinbart wurde

Wenn da nichts im Arbeitsvertrag von steht?

Grüße

Holygrail

Hallo,

wenn da nix vereinbart wurde, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

&Tschüß

Wolfgang