Ich habe folgenden Sachverhalt mit einem anderen Studenten diskutiert und wir sind zu keiner Lösung gekommen. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Arbeitnehmer A ist ein Jahr krank gewesen. Der sich angesammelte Urlaub aus dem alten Jahr, der bei Krankheit ja nicht verfällt, hat er zur Hälfte (15 Arbeitstage) genommen. Nun verlangt der Arbeitgeber, er solle die restlichen 15 Tage ausschließlich an Arbeitstagen nehmen, in denen „wenig los“ ist. Da in dem Betrieb dies dienstags und donnerstags der Fall ist, könne er sich ja die nächsten Wochen jeden Dienstag und Donnerstag frei nehmen. Nun hat Arbeitnehmer A zwei schulpflichtige Kinder und benötigt in diesem Jahr an zwei Wochen unbedingt Urlaub, da die Ferienzeit abgedeckt werden muss.
Der Arbeitgeber verweigert das mit dem Hinweis, er hätte zu viel Urlaub (der sich angesammelte alte Urlaub und der aktuelle) und soll sich bitte an die Dienstage und Donnerstage halten.
Ist das nun rechtens? Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die restlichen 15 Tage alten Urlaub ausschließlich für Dienstage und Donnerstage einsetzt und seinen aktuellen Urlaub nicht dann nehmen darf, wann er es brauch (sprich die zwei Wochen während der Schulferien)sondern immer mal zwischen drin? Gibts denn da auch gesetzliche Regelungen?
Danke für die Antworten
da läßt sich zuerst mal mit § 7 Abs. 2 BUrlG argumentieren:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Eine bequemere Arbeitsorganisation für den AG ist idR kein „dringender“ betrieblicher Grund.
ebenfalls grußlos
Danke!
Gruß Palatin
Hallo,
ergänzend zu Wolfgang noch eine Anmerkung:
Da der alte Urlaub bei Genesung vor dem 31.03., die hier offenbar vorliegt, grds. am 31.03. verfällt, wenn nicht günstigere anwendbare Regeln zB im Tarif stehen, wird es auch mit dem Nehmen in den Ferien nichts, allenfalls die erste Osterferienwoche, sofern es die in dem Bundesland gibt, läge in diesem Zeitraum.
Wenn AN nicht krank gewesen wäre, hätte er doch auch das Problem der Ferienabdeckung gehabt, insofern verstehe ich die Dringlichkeit auf AN-Seite nicht.
VG
EK
Hallo!
Der alte Urlaub verfällt ja erst nach 15 Monaten.
Es geht eigentlich nur darum, dass die Urlaubsplanung des Betriebes ja schon abgeschlossen ist. Der Mitarbeiter ist…sagen wir im April wieder arbeitsfähig und kommt in den Betrieb.
A) In wie weit hat er dann noch den Anspruch darauf seinen Urlaub so zu legen wie er es wünscht (der AG wusste, dass er um diese Zeit wieder kommt, wusste also auch, dass der AN in den Ferien Urlaub bräuchte und hätte ihn da einplanen können). Er konnte nicht aktiv an der Urlaubsplanung teilnehmen.
B) Kann der AG verlangen, dass er seinen Urlaub an produktionsschwachen Tagen nimmt?
Ich weiss mitlerweile, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub in der Ferienzeit für Eltern mit schulpflichtigen Kindern gibt, allerdings gibts da irgendwas mit sozialen Gesichtspunkten, die berücksichtigt sein sollen, wollen, müssen…
Gruß
Palatin
Hallo,
der Urlaub verfällt gesetzlich nicht erst nach 15 Monaten, sondern dann schon am 31.12.2013.
http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/11559
Es ist grds. Sache des AN, Urlaubswünsche rechtzeitig geltend zu machen, was er auch in der AU hätte tun können.
VG
EK
Hallo!
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/…
Der von mir beschriebene Fall ist in abgewandelter Form Teil einer Aufgabe. Also, der AN konnte NICHT an der Urlaubsplanung teilnehmen (lag im Koma, war kurzfristig taub, konnte nicht sprechen,…).
Die Frage war, ob der AG verlangen kann, dass der AN seinen Urlaub auf die produktionsschwachen Tage legt. Also fünfzehn Tage am Stück alten Urlaub hatte er schon, die anderen 15 Tage soll er MI und DO nehmen.
Desweiteren war meine Frage, da der AN nicht an der Urlaupsplanung teilnehmen konnte, der AG aber wusste das er um den April wieder arbeiten wird, in wieweit er da Möglichkeiten hätte, etwas zu unternehmen(angenommen es haben sich 5 Kollegen ohne Kinder mit Urlaub in der Ferienzeit eingetragen).
Ursprünglich geht es bei dieser Aufgabe um Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag…
Gruß
Palatin
Hallo,
AN kann auch nachträglich noch Wünsche äußern. AG muss bei der Urlaubsplanung auch dauerkranke AN nicht fragen, wann sie Urlaub nehmen wollen, handelt aber dann auf eigenes Risiko, wenn er es nicht tut.
AN durfte hier auch schon deshalb der Festlegung des Urlaubs durch AG widersprechen, weil er keine Stückelung akzeptieren muss. Strittig ist nur, wie dieses Konstrukt heißt. Die hM nennt es Annahmeverweigerung.
Die anderen vom AG schon genehmigten Urlaube sind nicht sozial (nur zeitlich) vorrangig nach 7 BUrlG, daher können sie dem AN nicht entgegengehalten werden. AG kann diese aber auch nicht einseitig widerrufen, muss also mit den anderen AN eine Lösung finden, dass diese verzichten.
VG
EK
PS: Das mit den 15 Monaten ist der späteste Verfalltermin bei Dauerkrankheit. Es ändert nichts an der Verpflichtung, im Genesungsjahr die Alturlaube zu nehmen, sonst tritt Verfall früher ein. Darauf kommt es aber bei dem Fall nicht an, wenn die Genesung ab April eintritt und der AN den Urlaub beantragt.
Super, danke! Das hilft mir schon weiter.
Ich war nämlich der Meinung, dass ein AN nach monatelange Krankheit und noch so viel ausstehendem Urlaub diese tageweise Einteilung seines Urlaubes akzeptieren muss. Er war ja schließlich, wenn auch wegen Krankheit, sowieso schon lange nicht da. Hab ich falsch gelegen.
Ausserdem dachte ich, dass es schon irgendein „Gentleman-Agreement“ wegen des Urlaubes für AN mit schulpflichtigen Kindern gibt. Es wäre ja nicht okay, wenn der AN „Pech“ hat weil er nicht an der Urlaubsplanung teilnehmen KONNTE.
Gruß
Palatin