wenn ein Arbeitnehmer eines Filialunternehmens vor Eröffnung der eigenen Filiale seitens des Arbeitgebers einige Tage „Erholungsurlaub“ bekommt, obwohl der Arbeitnehmer diesen nicht beantragt hatte und der Arbeitgeber dies nur tut, weil er keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat, wie wird das dann bewertet?
Können diese Tage mit dem offiziellen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet werden?
Müssen auf den Gehaltsabrechnungen immer die korrekten, noch verbleibenden Urlaubstage aufgeführt sein?
wenn ein Arbeitnehmer eines Filialunternehmens vor
Eröffnung der eigenen Filiale seitens des Arbeitgebers einige
Tage „Erholungsurlaub“ bekommt, obwohl der Arbeitnehmer diesen
nicht beantragt hatte und der Arbeitgeber dies nur tut, weil
er keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat, wie wird das dann
bewertet?
Können diese Tage mit dem offiziellen Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers verrechnet werden?
Grundsätzlich nein, wenn der AN beschäftigt werden will und dies auch dem AG beweisbar kundtut gem. § 615 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
Es kann aber aufgrund von Regelungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen geben.
Müssen auf den Gehaltsabrechnungen immer die korrekten,
noch verbleibenden Urlaubstage aufgeführt sein?
a. Auf der Lohnabrechnung muß nicht zwingend der Urlaubsanspruch aufgeführt sein.
b. Was allerdings auf der Lohnabrechnung steht, muß auch stimmen.
danke für die Antworten, aber ich habe den Paragraphen im BGB nicht ganz verstanden…
Wäre in dem Fall, dass der Arbeitgeber keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat und ihn deshalb beurlaubt, dieser U. auf den Jahresurlaub anzurechnen oder nicht?
Gruß
Bori
Wäre in dem Fall, dass der Arbeitgeber keine Arbeit für den
Arbeitnehmer hat und ihn deshalb beurlaubt, dieser U. auf den
Jahresurlaub anzurechnen oder nicht?
Diese Frage wurde eigentlich bereits am 9.4.2009 um 14:22 Uhr von Wolfgang beantwortet.