Urlaub schon verbraten - Kündigung Problem?

Hallo an alle Experten zum Arbeitsrecht,

ich hätte eine kurze Frage: Ich werde meinen mir zustehenden Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem ich kündigen will (zu Ende August), schon verbraten haben, stünde dann also einige Tage in der Schuld.

Kann mir der Arbeitgeber dann Gehalt abziehen oder darf ich erst zum Oktober oder November kündigen, da ich mehr Urlaub genommen habe, als mir für den entsprechenden Zeitraum zustand? Obwohl ich, ehrlich gesagt, Anfang des Jahres nicht ahnen konnte, dass sich meine Pläne derart schnell ändern.

Wer kennt sich da aus?

Hallo,

das ist Pech für den Arbeitgeber. Er darf Dir nichts abziehen. Wenn er ganz böse ist, meldet er deinem nächsten Arbeitgeber diesen Umstand, damit dieser dir keinen weiteren Urlaub in diesem Jahr mehr gewähren muss.

Gruß

Matthias

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Hallo,

Wie Mathias Neumann bereits geschrieben hat, gibt es kein Problem mit dem jetzigen Areitgeber. Allerdings gibt es keine Doppelansprüche. Auskunft gibt das Bundesurlaubsgesetz:

§ 5 Teilurlaub
(1) …
(2) …
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Grüße Michael

Translator.
Unabhängig davon, daß der AG den „zuviel gewährten“ Urlaub nicht vom Gehalt abziehen darf (ist eben sein Risiko…), stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt zuviel Urlaub genommen haben, da Sie nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr den vollen Urlaubsanspruch erwerben. Dies ist zumindest bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaub unabdingbar. Alle Tage darüber können per Vertrag augeschlossen oder anteilig gewährt werden. Bei einer 5-Tage Woche haben Sie also mindestens 20 Tage, bei einer 6Tage-Woche 24 Tage Urlaubsanspruch beim alten AG für dieses Jahr. Den gewährten Urlaub MUSS er übrigens angeben. Das hat nicht mit Boshaftigkeit zu tun.

Gruß,
LeoLo

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