Hallo liebe Experten,
ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte:
Mal angenommen, eine Person ist seit gut einem Jahr krankgeschrieben.
Bis Ende des Jahres soll diese Person in einer Wiedereingliederung die volle Arbeitskraft erlangen.
Wie verhält es sich nun mit dem Urlaub aus dem Jahr, in dem die Person krankgeschrieben war? (In diesem Falle der Urlaub aus dem Jahr 2006)
Ich habe mal von einer Regelung gehört, dass der Urlaub bis zum März des Folgejahres aufgebraucht werden muss/kann?
Stimmt das soweit?
Hat die Person Anspruch auf den vollen Jahresurlaub?
Und wie müsste dieser genommen werden? Am Stück?
Gibt es vielleicht irgendwo einen Gesetztestext, wo man nachschauen kann?
Der Chef möchte die Urlaubstage gern unter den Tisch kehren, ohne dabei aber genau zu sagen, ob und inwieweit überhaupt Anspruch auf Urlaub besteht…
Vielen Dank für Ideen und Antworten!
Liebe Grüße,
Diva
Hallo.
Mal angenommen, eine Person ist seit gut einem Jahr krankgeschrieben.
Bis Ende des Jahres soll diese Person in einer
Wiedereingliederung die volle Arbeitskraft erlangen.
Ganz grob und stark vereinfacht sieht es so aus, dass Urlaubsanspruch für die Jahre entsteht, in denen gearbeitet wurde. Wird Person XY² zum 4.1.2005 arbeitsunfähig und zum 29.12.2006 wieder arbeitsfähig, dann entsteht erst einmal Urlaubsanspruch für beide Jahre.
A-Bär : Wird der Urlaub aus 2005 - hier krankheitsbedingt - nicht bis zum 31.3.2006 genommen, ist er futsch. Sprich, Resturlaub aus 2005 können wir nach Deiner Schilderung knicken.
B-Bär : Wenn die Arbeitsunfähigkeit, inklusive der Wiedereingliederung, das gesamte Jahr 2006 umfasst, also nicht einen Tag in 2006 „regulär“ gearbeitet wurde, dann ist für 2006 gar kein Urlaubsanspruch entstanden. Ist dagegen die Wiedereingliederung mit dem 28.12. abgeschlossen und die Person arbeitet ab dem 29.12. wieder „regulär“, dann entsteht der Urlaubsanspruch für 2006 in voller Höhe. Dass der Urlaub in diesem Fall, aus Gründen, die in der Person des AN begründet sind, nicht im Jahr 2006 genommen werden kann, dürfte unstrittig sein. Ergo spricht nicht gegen eine Urlaubsanspruchsübertragung*würg* Übertragung des Urlaubsanspruchs nach 2007. Hier tickt dann die Uhr bis 31.März.
Es kann sein, dass diese Infos nicht mehr ganz extrem aktuell sind; ich bin nicht mehr direkt am Thema dran
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo Eillicht zu Vensre,
na das nenn’ ich mal ne beeindruckende Antwort!
Hab alles verstanden, und kann jetzt bezüglich der Aktualität nochmal ein bißchen googlen…
Vielen lieben Dank nochmal für die Antwort,
hat mir wirklich weiter geholfen!
Hallo
Mal angenommen, eine Person ist seit gut einem Jahr krankgeschrieben.
Bis Ende des Jahres soll diese Person in einer
Wiedereingliederung die volle Arbeitskraft erlangen.
Ganz grob und stark vereinfacht sieht es so aus, dass
Urlaubsanspruch für die Jahre entsteht, in denen gearbeitet
wurde. Wird Person XY² zum 4.1.2005 arbeitsunfähig und zum
29.12.2006 wieder arbeitsfähig, dann entsteht erst einmal
Urlaubsanspruch für beide Jahre.
A-Bär : Wird der Urlaub aus 2005 - hier krankheitsbedingt -
nicht bis zum 31.3.2006 genommen, ist er futsch. Sprich,
Resturlaub aus 2005 können wir nach Deiner Schilderung
knicken.
B-Bär : Wenn die Arbeitsunfähigkeit, inklusive der
Wiedereingliederung, das gesamte Jahr 2006 umfasst, also nicht
einen Tag in 2006 „regulär“ gearbeitet wurde, dann ist für
2006 gar kein Urlaubsanspruch entstanden. Ist dagegen die
Wiedereingliederung mit dem 28.12. abgeschlossen und die
Person arbeitet ab dem 29.12. wieder „regulär“, dann entsteht
der Urlaubsanspruch für 2006 in voller Höhe. Dass der
Urlaub in diesem Fall, aus Gründen, die in der Person des AN
begründet sind, nicht im Jahr 2006 genommen werden kann,
dürfte unstrittig sein. Ergo spricht nicht gegen eine
Urlaubsanspruchsübertragung*würg* Übertragung des
Urlaubsanspruchs nach 2007. Hier tickt dann die Uhr bis
31.März.
Es kann sein, dass diese Infos nicht mehr ganz
extrem aktuell sind; ich bin nicht mehr direkt am Thema
dran
Gruß Eillicht zu Vensre
So isses!
Es kann sein, dass diese Infos nicht mehr ganz
extrem aktuell sind; ich bin nicht mehr direkt am Thema
dran
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo Ellicht,
ich kann Dich beruhigen, soweit sind Deine Infos idR noch korrekt. Es könnte natürlich sein, daß durch TV oder BV längere Fristen zum „Verbrauchen“ des alten Urlaubs vereinbart sind (z. B. BAT/BMT-G, wer den noch hat).
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Eillicht,
B-Bär : Wenn die Arbeitsunfähigkeit, inklusive der
Wiedereingliederung, das gesamte Jahr 2006 umfasst, also nicht
einen Tag in 2006 „regulär“ gearbeitet wurde, dann ist für
2006 gar kein Urlaubsanspruch entstanden.
Nö, der Teil deiner Antwort ist falsch. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nicht an Arbeitsleitung gebunden (zumindest was den Fall der Krankschreibung betrifft).
MfG