Urlaub/Überstunden wegen unverschuldeten Unfall?

Hey, @personalabteilung: man kann über die Anwendung des § 616 BGB nicht diskutieren: Entweder ist diese Regelung anzuwenden oder nicht. § 616 BGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag - wie Sie richtig sagen: abschließend - die Verhinderungsprobleme regelt.
Regelt ein TV nicht, greift § 616 BGB (die Verhinderungszeit reicht ja in die Arbeitszeit ab 13 Uhr hinein).

Tipp: Prüfen Sie, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein TV anzuwenden ist (wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, ergibt sich eine Anwendung auch daraus, dass im Arbeitsvertrag auf TVe Bezug genommen wird). Wenn ja, lassen Sie sich von der Perso diesen (gültigen) TV vorlegen und schauen Sie, was genau bestimmt ist. Gibt’s einen Betriebsrat? Auch den können Sie konsultieren und sich auch dort den TV vorlegen lassen.

Wenn Sie noch Fragen haben: Gern.
VG FKR

Hallo

das ist ein typischer Fall für den Betriebsrat. Das Verhalten des Arbeitgebers scheint mir fragwürdig. Wahrscheinlich ist es aber rechtens, da ja keine Arbeitsleistung erbracht wurde und er eine nicht erbrachte Arbeitsleistung auch nicht bezahlen muss. Er ist ja auch nicht Schuld am Unfall. Diesen Schaden muss eigentlich der Unfallverursacher tragen. Was bedeutet, dass er den Arbeitsausfall zahlen muss.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit! Es war nicht leicht eine Antwowrt zufinden.
Rein rechtlich ist es so, dass sie als Arbeitnehmer verpflichtet sind rechtzeitig auf ihren Arbeitsplatz zu erscheinen. Ist das nicht der Fall wie bei ihnen, durch den unverschuldeten Unfall, müssen sie für die nichtgeleistete Arbeitszeit geradestehen, durch Urlaub oder Überstunden. Anders wäre es gewesen wenn sie schon ihre Arbeit bekonnen hätten. Es gibt mehre Arbeitsgerichtsurteil die in ähnlich Gelagerten Fällen für der Arbeitgeber entschieden haben.

Hallo,
der Weg zur Arbeit ist keine Arbeitszeit. Auch wenn Sie einen Wegeunfall hatten, ist dies keine Arbeitszeit. Dies fängt erst an, nachdem Sie Ihre Arbeit in der Firma aufgenommen haben. Je nach Möglichkeit, können Sie daher die fehlenden Stunden nacharbeiten, Urlaub nehmen, oder holen diese wieder auf.
Dies bedeutet, Ihr Chef hat Recht! Aber achten Sie darauf, dass der Wegeunfall bei der Berufsgenossenschaft gemeldet wird, falls Spätschäden auftreten (Kopie der Meldung in Ihre Unterlagen nehmen).
Sollte Ihr Chef hier „stutzen“ oder eine Ausrede haben, dass er dies nicht melden möchte, dann haben Sie eine Verhandlungsbasis für die fehlenden Stunden.
Viel Glück

Verdienstausfall vom Unfallgegner einfordern
LG

Hallo,
da ich annehme, das unfallbedingt keine gesundheitlichen Schädeb enstanden sind, kann in diesem Fall Überstundenabbau/Nichtbezahlung/Urlaub seitens des Arbeitgeber korrekt sein.
Diese Entgeldeinbuße für Sie kann man allerdings auf dem Rechtweg bei dem Unfallverursacher geltend machen.
Der Verursacher dieser Situation ist der Unfallverursacher mit allen Konsequenzen, auch Arbeitsrechtlich, nicht der Arbeitgeber.

Mfg
SN