Hey, @personalabteilung: man kann über die Anwendung des § 616 BGB nicht diskutieren: Entweder ist diese Regelung anzuwenden oder nicht. § 616 BGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag - wie Sie richtig sagen: abschließend - die Verhinderungsprobleme regelt.
Regelt ein TV nicht, greift § 616 BGB (die Verhinderungszeit reicht ja in die Arbeitszeit ab 13 Uhr hinein).
Tipp: Prüfen Sie, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein TV anzuwenden ist (wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, ergibt sich eine Anwendung auch daraus, dass im Arbeitsvertrag auf TVe Bezug genommen wird). Wenn ja, lassen Sie sich von der Perso diesen (gültigen) TV vorlegen und schauen Sie, was genau bestimmt ist. Gibt’s einen Betriebsrat? Auch den können Sie konsultieren und sich auch dort den TV vorlegen lassen.
Wenn Sie noch Fragen haben: Gern.
VG FKR