Urlaub überzogen

Hallo zusammen!

Mal folgende Situation angenommen: Man hat als Angestellter bereits den gesamten Jahresurlaub genommen und dabei unbeachtet gelassen, dass man für 2 Monate Elternzeit nehmen möchte, wodurch sich der Urlaubsanspruch anteilig für diese zwei Monate reduziert. Welche Optionen gibt es da?
Kann man diese Urlaubstage auf das nächste Jahr anrechnen, also im nächsten Jahr mit entsprechend weniger Urlaubstagen starten? Oder lässt sich die Differenz nur als unbezahlter Urlaub, sprich in der Konsequenz duch eine Gehaltskürzung, ausgleichen?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

Werfe doch mal einen Blick in das Bundesurlaubsgesetz

zu finden zum Beispiel hier: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Bereits gewährter Urlaub kann nicht zurückgefordert werden.
Im § 6 ist zum Beispiel zu ersehen, dass ein AG Dir Deinen erhaltenen Urlaub bescheinigen muss, wenn Du mitten im Jahr „plötzlich wechselst“, damit Du nicht ggf. doppelten Urlaub bekommst…
(Beispiel: Frau X arbeitet bei Y und nimmt im Juli ihre 6 Wochen Urlaub…die Firma muss plötzlich entlassen und Frau X wird mit ihrer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende September entlassen. Hat aber Glück, dass sie nahtlos bei Firma Z anfangen kann. Hier muss dann Firma Z ihr nicht einen Teilurlaub für die 3 Monate gewähren, weil Frau X ja schon ihren Jahresurlaub erhalten hat…)

ABER… BUrlG sind nur Mindestanforderungen, es kann in Tarifverträgen davon abgewichen werden…aber auch dort steht oftmals drin, dass zu viel gegebener Urlaub nicht zurückgefordert werden kann…

Okay, dieser Grundsatz ist bekannt… aber das oben beschriebene scheint mir ein Sonderfall:
Sagen wir von 27 Urlaubstagen sind 27 genommen und danach wird der Antrag auf 2 Monate Elternzeit eingereicht. Wäre dann die logische Schlussfolgerung, dass die Elternzeit nicht genehmigt werden kann?

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Nachtrag: Was ich damit meine ist: Der Arbeitgeber hat, als er den Urlaub genehmigte, ja noch keinen Antrag auf Elternzeit vorliegen gehabt. Nun gibt es natürlich den Rechtsanspruch auf Elternzeit, aber in diesem speziellen Szenario würde ein Lösung ja per se zu lasten des Arbeitgebers gehen.

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Hallo!

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §17 Urlaub

Grüße!

Tja…aber wenn der ganze Jahresurlaub schon genommen ist, gibt’s ja keinen Rest mehr zum kürzen! Liefe es dann auf eine Gehaltskürzung hinaus?

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Sonne hat natürlich Recht…dort habe ich gar net reingeschaut …

In dem zitierten § steht, dass der Urlaub, der nach dem Ende der Elternzeit gekürzt wird…

…ich würde das so interpretieren, dass es unerheblich ist, ob des in diesem Jahr ist oder im kommenden…
Der Urlaubsanspruch im kommenden Jahr ist ja letztendlich der Urlaub, der der Elternzeit folgt…