Urlaub und Betriebliche Übung

Hallo,

angenommen in einem Unternehmen wäre es vor langer, langer Zeit usus gewesen, dass alter Urlaub nicht verfällt. So schoben einige Angestellte Urlaubstage im hohen zweistelligen Bereich vor sich her.

Dann kam vor einigen Jahren die Regelung, dass der Urlaubsanspruch bis spätestens zum 30.04. des Folgejahrs genommen werden muss.

Irgendwann kam dann auch die Regelung, dass innerhalb der Sommerferien max. 4 Wochen Urlaub genommen werden kann (ansonsten keine Längenbeschränkung).

Angenommen 2012 wurde per Anschlag am schwarzen Brett im Dezember bekanntgegeben, dass der Resturlaub bis spätestens 06.01.13 genommen werden muss, damit ggf. im Januar/Februar Kurzarbeit angemeldet werden kann.

Angenommen 2013 wurde Ende November bekanntgegeben, dass der Resturlaub und die aufgelaufene Freizeit ebenfalls bis 06.12.13 aufgebraucht werden muss.

Weiter angenommen es ständen Überlegungen im Raum folgende Regelungen zum Urlaub per Betriebsvereinbarung zu machen:
1.) Urlaub ist bis zum 31.12. zu nehmen.
2.) Wer Urlaub in den Schulferien haben möchte muss das bis 31.01. anmelden (bisher ging’s kurzfristig).
3.) Max. Urlaubslänge (egal ob Urlaub, Freizeitausgleich oder Mix aus beidem) am Stück = 3 Wochen (unabhängig davon, ob innerhalb oder ausserhalb der Schulferien).

Geltender Tarif wäre IG Metall, Baden-Württemberg.
Betriebsrat vorhanden, dieser würde den Regelungen der Geschäftsleitung nicht widersprechen.

Könnten sich Angestellte trotzdem gegen diese Regelung wehren? Sind die bisherigen Regelungen, die teilweise nicht schriftlich vorliegen, als betriebliche Übung zu sehen?

Neugierige Grüße,
Tinchen

Hallo Tinchen,

ohne großes Drumrum zu den 3 Fragen:

1.) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr - so steht es im Bundesurlaubsgesetz. D. h. der „Jahresurlaub“ ist demnach bis zum 31.12. zu nehmen (ACHTUNG: Ausnahmen bspw. wegen Krankheit oder wenn aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden kann)

2.) Um BUrlG steht auch: „Urlaub muss gewährt werden“ - d. h. der AN beantragt - der AG genehmungt. Sicherlich ist es ein organisatorisches Mittel, zur Urlaubsplanung.

3.) Lt. Bundesurlaubsgesetz ist „Urlaub am Stück zu gewähren“. Diese Regelung würde dem Grundsatz widersprechen. Da aber gleichzeitg der AG den Urlaub gewähren muss, denke ich, das diese Regelung auch soweit OK ist…

LG MrMOON

Hallo Herr Mond,

danke dir für deine Antworten!

Die bisherigen Regelungen sind also NICHT als betriebliche Übung zu sehen?

Dass eine Maximallänge des Urlaubs während den Schulferien vorgeschrieben wird mag ja verständlich sein (um anderen Kollegen auch Urlaub in de Ferien zu ermöglichen), aber außerhalb der Ferien auch auf 3 Wochen beschränken? Teilweise wären dann bestimmte Urlaube / Reisearten nicht mehr möglich.

Die Regelungen wären Lösungen auf nicht bestehende Probleme…

Grüßle,
Tinchen