Hallo,
angenommen in einem Unternehmen wäre es vor langer, langer Zeit usus gewesen, dass alter Urlaub nicht verfällt. So schoben einige Angestellte Urlaubstage im hohen zweistelligen Bereich vor sich her.
Dann kam vor einigen Jahren die Regelung, dass der Urlaubsanspruch bis spätestens zum 30.04. des Folgejahrs genommen werden muss.
Irgendwann kam dann auch die Regelung, dass innerhalb der Sommerferien max. 4 Wochen Urlaub genommen werden kann (ansonsten keine Längenbeschränkung).
Angenommen 2012 wurde per Anschlag am schwarzen Brett im Dezember bekanntgegeben, dass der Resturlaub bis spätestens 06.01.13 genommen werden muss, damit ggf. im Januar/Februar Kurzarbeit angemeldet werden kann.
Angenommen 2013 wurde Ende November bekanntgegeben, dass der Resturlaub und die aufgelaufene Freizeit ebenfalls bis 06.12.13 aufgebraucht werden muss.
Weiter angenommen es ständen Überlegungen im Raum folgende Regelungen zum Urlaub per Betriebsvereinbarung zu machen:
1.) Urlaub ist bis zum 31.12. zu nehmen.
2.) Wer Urlaub in den Schulferien haben möchte muss das bis 31.01. anmelden (bisher ging’s kurzfristig).
3.) Max. Urlaubslänge (egal ob Urlaub, Freizeitausgleich oder Mix aus beidem) am Stück = 3 Wochen (unabhängig davon, ob innerhalb oder ausserhalb der Schulferien).
Geltender Tarif wäre IG Metall, Baden-Württemberg.
Betriebsrat vorhanden, dieser würde den Regelungen der Geschäftsleitung nicht widersprechen.
Könnten sich Angestellte trotzdem gegen diese Regelung wehren? Sind die bisherigen Regelungen, die teilweise nicht schriftlich vorliegen, als betriebliche Übung zu sehen?
Neugierige Grüße,
Tinchen