Was kann man tun wenn man sich auf den Urlaub freut und am letzten Arbeitstag (Freitag) 10 Minuten vor Arbeitsende gesagt bekommt der Urlaub ist gestrichen. Man hat aber Urlaub gebucht und will am Sonntag fliegen. Wo bekommt man innerhalb der kurzen Zeit eine Eistweilige Verfügung vom Arbeitsgericht her damit man in den Urlaub fliegen kann?
Es wäre eine Vertretungsmöglichkeit da, aber diese arbeit nur Teilzeit.
Wie würde man richtig vorgehen um legal in den Urlaub gehen zu können?
grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Genehmigung für den Urlaub aus wichtigem Grund zurück ziehen. Allerdings muss er dann auch für Deine Stornokosten aufkommen. Hast Du ihm die schon mal gezeigt? Vielleicht zeigt sich dann, wie wichtig der Grund ist…
Ich weiss nicht, ob jemand aus der Ferne beurteilen kann, wie wichtig der Grund ist.
VG
Monroe - Laie
Wenn Du google mit den Stichworten wie „genehmigten Urlaub streichen“ fütterst kommst Du auf eine Menge mehr oder weniger vertrauenswürdigen Seiten. Die Aussagen decken sich aber.
grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Genehmigung für den
Urlaub aus wichtigem Grund zurück ziehen. Allerdings muss er
dann auch für Deine Stornokosten aufkommen. Hast Du ihm die
schon mal gezeigt? Vielleicht zeigt sich dann, wie wichtig der
Grund ist…
das ist jedenfalls nach herrschender Auffassung (die Rechtsprechung) falsch. Ein paar Zitate aus der Rechtsprechung gefällig?
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
BAG, Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/99 (LAG Hamm, Urteil vom 10. 5. 1999 - 19 Sa 2337/98)
Der einseitige Widerruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich (§ 13 I BUrlG). Der durch die Urlaubserteilung nach § 7 I BUrlG festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden.
LAG Hamm, Urteil vom 11. 12. 2002 - 18 Sa 1475/02 (ArbG Münster, Urteil vom 1. 8. 2002 - 2 Ca 330/02)
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung von dessen Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Urlaub nicht mehr einseitig widerrufen. Treten nach erfolgter Urlaubsgewährung außergewöhnliche Umstände ein, welche einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber allerdings auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen. Jedoch führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einer automatischen Wiederherstellung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Vielmehr bedarf es einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die Rückgängigmachung des genehmigten Urlaubs. Verweigert sich der Arbeitnehmer einer solchen, muss der Arbeitgeber diese durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
ArbG Ulm, Urt. v. 24.6.2004 – 1 Ca 118/03
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AN darf in Urlaub fliegen und braucht keine einstweilige Verfügung.
Woher kommen denn die ganzen Texte aus denen hervor geht, dass der Arbeitgeber aus wichtigem Grund sehr wohl die Genehmigung zum Urlaub zurückziehen darf?
Oder das hier:
Selbstbeurlaubung tabu
Wurde ein Urlaub trotz Genehmigung dennoch widerrufen, kann dies :nicht einfach ignoriert werden. Ein Arbeitnehmer, der seinen :genehmigten Urlaub antritt, obwohl dieser von seinem Arbeitgeber :gestrichen wurde, fehlt unentschuldigt. Die Folgen einer so :genannten Selbstbeurlaubung sind in aller Regel: Abmahnung und bei :Nichterscheinen dann die (fristlose) Kündigung
Gut aber was wenn der Arbeitgeber aus zwingenden Grund den Urlaub vor Antritt stoniert. Soweit mir bekannt muss man das Arbeitsgericht per Eilverfahren dazu bringen den Urlaub genehmigen zu lassen. Und man darf wohl nicht in den Urlaub gehen.
ob es schlimme Ausnahmefälle gibt, bei denen der AN einer Verlegung zustimmen müsste, hat das BAG in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen:
aa) Einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, gibt es nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht (vgl. ebenso Leinemann/Linck, § 7 Rdnrn. 37, 40; Schütz/Hauck, Rdnr. 448; Bachmann, in: GK-BUrlG § 7 Rdnr. 50; ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rdnr. 43). Ob dennoch bei unvorhersehbaren und „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“ (BAG, RzK I 6a Nr. 82; vgl. auch NJW 1982, 2087 = AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18; NJW 1960, 1734 = AP GewO § 123 Nr. 12; Fischermeier, in: KR, 5. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 452; Dersch/Neumann, § 7 Rdnrn. 37, 38) ein solcher Anspruch bestehen könnte, bedarf keiner Erörterung des Senats. Die Bekl. hat hierfür keine Tatsachen vorgetragen.
Doch was ist denn die Folge? Dass der AG gegen den AN einen Anspruch hat auf Zustimmung zu einer Änderung der Lage seines Urlaubs soll den AG berechtigen, einfach „Faustrecht“ anzuwenden und die Zustimmung des AN zu ersetzen, indem er den Urlaub widerruft?
Aber umgekehrt darf der AN sich nicht selbst beurlauben, auch wenn AG zustimmen müsste?
Das wäre doch ein offenkundiger Wertungswiderspruch. Der Autor dieses Internetbeitrags hat einfach nicht zuende gedacht.
Leider habe ich zu dem Thema keine passenden Antworten gefunden:
Was ist in dem Fall wenn der Arbeitgeber, den genehmigten Urlaub widerruft?
Der Arbeitnehmer müsste sich laut Gesetz den Urlaub vom Arbeitsgericht genehmigen lassen.
Aber was wenn der Widerruf um 14:45 Uhr am Freitag stattfindet und die geplante Reise bereits Sonntag beginnt? Wo bekommt man zu der Zeit eine Genehmigung vom Arbeitsgericht?
Muss der Arbeitgeber den Widerruf des Urlaubs schriftlich dem Arbeitnehmer geben oder reicht eine mündliche Aussage aus?
Ist der Betriebsrat Mitbestimmungspflichtig?
Welche Kosten muss der Arbeitgeber überhaupt tragen und was kann der Arbeitnehmer verlangen?
Ich denke dabei an Stornierungskosten, Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt bedeutet z. B folgendes: Reisezeit ist am Reiseort zu kalt, Arbeitnehmer will aber an einen Ort wo es warm ist und müsste dazu in ein anderes teueres Land fliegen, Kosten der Reise des Ehepartners, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Sobald der Arbeitgeber auf die Stonierung besteht müsste doch dieser auch diese Kosten übernehmen wenn nicht sogar mehr.
Gibt es im Internet, (ich konnte keine finden) zu solchen Fällen Urteile?
sag mal, hast du gelesen, was ich geschrieben habe?
Die Lage jedes einzelnen Urlaubs unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Hat der AG überhaupt einen unvorhergesehenen, zwingenden Grund, der keinen anderen Ausweg zulässt als den Super-Spezial-AN zu beschäftigen? Was ist der AN? Ein berühmter Gehirnchirurg?
Selbstbeurlaubung
Den Begriff Selbstbeurlaubung verstehe ich im Zusammenhang mit Widerruf vom genehmigten Urlaub nicht.
Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub genehmigt bekommen habe, dann kann er doch keine Selbstbeurlaubung machen?
Oder bedeutet der Widerruf des genehmigten Urlaubs das der Urzustand wieder hergestellt wurde, als wäre kein Urlaub genehmigt worden?
Selbstbeurlaubung bedeutet, ohne Festlegung des Urlaubs durch den AG in den Urlaub zu fahren.
Hat der AG einmal festgelegt (einseitiges Bestimmungsrecht unter Berücksichtigung der Wünsche des AN einerseits und der dringenden betrieblichen Belange andererseits), ist er daran gebunden und kann nur noch mit Zustimmung des AN die Beurlaubung rückgängig machen.
Er kann vielleicht in exotischen Ausnahmefällen einen Anspruch auf die Zustimmung haben, doch ändert das nichts daran, dass er ohne die Zustimmung oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht den Urlaub nicht neu festlegen kann.
Dass der Grund so wichtig ist, dass er nicht auch durch einen anderen Kollegen, einen Leiharbeitnehmer, den Chef selbst oder eine andere befreundete Firma erledigt werden könnte und daher kein Ausweg besteht, außer dem AN den Urlaub abzusagen - was ist das für ein Job?
Wenn ein exotischer Ausnahmefall vorlag und wenn die Rechtsprechung den akzeptieren würde und wenn daher AN die Zustimmung hätte erteilen müssen, wäre AN im Verzug und haftet für daraus entstehenden Schaden des AG. Aber unentschuldigt fehlen tut er nicht. Hier gibt es aber einen Kollegen und wenn Überstunden der Teilzeitkraft möglich wären, wäre das vorrangig gegenüber einem Urlaubswiderruf.
Dass das alles dem AG nicht gefallen wird, ist klar.
Selbstbeurlaubung heißt also der Arbeitnehmer geht ohne genehmigten Urlaubsschein in den Urlaub!
Bei genehmigten Urlaub benötigt der Arbeitgeber, die Einwilligung des Arbeitnehmers (damit dieser zurücktritt).Ansonsten kann der in den Urlaub fahren. Verstehe ich das so richtig! Falls es Vertretung gibt besteht kein wichtiger Grund also kann er fahren.
Ich lese oft das wenn ein genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber widerrufen wird der Arbeitnehmer sich nicht Selbstbeurlauben kann, er müsste eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken damit er fahren kann.
Wie soll das aber an einem Freitag Nachmittag um ca 14:45 Uhr gehen, wenn der Arbeitnehmer am Sonntag bereits in den Urlaub fliegen will?
Ich verstehe es nicht? Wie kann man so eine einstweilige Verfügung erwirken, wenn kein Arbeitsgericht mehr offen hat?
Ansonsten ist ja der Urlaub nicht antretbar, und müsste später angetreten werden was sehr viel Unmut und Ärger verursacht.
Kann solche entgangenen Urlaubsfreuden dann Entschädigt werden?