Hallo,
das ist so falsch.
Von der auch von ihm vertretenen Auffassung, dass der Urlaubsanspruch mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums erlösche,hatte der Fünfte Senat des BAG dann eine Ausnahme machen wollen, „wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war, den Urlaub noch vor Ablauf des Übertragungszeitraums durchzuführen“. Die gesetzliche Übertragungsregelung habe nicht den Fall im Auge, daß die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen der bestehenden Krankheit, also aus nicht zu behebenden Gründen, unmöglich gewesen sei.
Der Sechste Senat hat mit Urteil vom 13. 5. 1982 auch mit dieser Rechtsprechung gebrochen. Der Achte Senat ist ihm nach Änderung der Geschäftsverteilung des Gerichts darin gefolgt, ebenso der Neunte Senat, vgl. zB BAG 8. 3. 1984 BAGE 45, 184 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG mit abl. Anm. Glaubitz; 7. 11. 1985 BAGE 50, 112, = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung; 7. 11. 1985 BAGE 50, 124 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; 31. 10. 1986 BAGE 53, 304 = AP Nr. 25 zu § 13 BUrlG; 25. 1. 1990 BAGE 64, 88 = AP Nr. 15 zu § 47 BAT und 28. 11. 1990 AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Übertragung.
Tarifverträge enthalten aber nicht selten Regelungen, die solche Nachteile ausgleichen, etwa dass Urlaub, der im Kalenderjahr dem Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht gewährt werden konnte, dem Urlaubsanspruch des folgenden Jahres hinzutritt oder daß Urlaubsansprüche, die deswegen erloschen sind, auch während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses abzugelten sind.
Doch wissen wir nicht, ob hier ein solcher Tarifvertrag gilt.
Daniel, vielleicht arbeitest Du in einem Unternehmen, in dem der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW) oder der MTV für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland, zuletzt i. d. F. vom 9. 1. 1985, Anwendung findet. Dort hättest Du recht.
Viele Grüße
EK