Urlaub vom Arbeitgeber vorschreiben lassen?

guten abend! das problem ist dieses…wenn man zum 30.06 aus einem arbeitsverhaeltniss (Zahnarzthelferin Teilzeit 4 std. taegl.) ausscheidet, da einen neuer job angenommen wurde und noch 9 tage resturlaub und 7 ueberstunden abzugelten sind, kann der arbeitgeber trotz vereinbarung die letzte woche noch im Betrieb zu erscheinen (da andere kollegen im Urlaub sind) einen tag vorher anrufen und doch sagen, dass man am naechsten tag doch nicht kommen brauch (Begruendung zb. Patient hat abgesagt)? Urlaub muss doch in beiderseitigen einvernehmen genommen werden und nicht so kurzfristig, oder?

danke im voraus

lg

Hallo also in §7 Abs1 BUrlG steht:frowning:1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Mehr kann ich leider dazu nicht sagen.

Aber wenn der Resturlaub nicht in Anspruch genommen werden kann muss der AG den Urlaub auszahlen.

Bei einer Arztpraxis kann ich mir aber vorstellen das der AG den Urlaub vorschreiben kann, denn wenn die Praxis zu hat kommt man ja auch nicht auf die Arbeit.

Vlt konnte ich weiter helfen

MfG

Hi!

Mehr kann ich leider dazu nicht sagen.

Dann solltest Du es auch lassen, denn da hier

Bei einer Arztpraxis kann ich mir aber vorstellen das der AG
den Urlaub vorschreiben kann, denn wenn die Praxis zu hat
kommt man ja auch nicht auf die Arbeit.

mag Deiner Vorstellung entsprechen, hier aber nicht der Realität.

Gruß
Guido

So? Nein!
Hi,

in einem solchen Fall darf der AG natürlich sagen, man solle zu Hause bleiben, am Urlaubsanspruch ändert das jedoch nichts.

Es KANN sein, dass bei entsprechender Vereinbarung die Überstunden angerechnet werden, dass weiß der AN aber besser als wir hier im Forum.

Google mal unter „Annahmeverzug“.

VG
Guido

Hallo also in §7 Abs1 BUrlG steht:frowning:1) Bei der zeitlichen
Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Sehr richtig. § 7 BUrlG sagt dir schon recht deutlich, ob er das kann.
Grundsätzlich ist Lage und Aufteilung des Jahresurlaubs einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers. Er hat sich dabei lediglich in den Grenzen des BurlG zu bewegen.

Eine Frist, wie lange vorher er den Urlaub erteilen muss, gibt es abstrakt nicht. Ein AN muss diesen auch vorher nicht beantragen.

MfG

Oxymoron
… oder auch nicht weniger treffend: Blödsinn!

Das hier:

Grundsätzlich ist Lage und Aufteilung des Jahresurlaubs
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers.

ist ein totaler Widerspruch zu dem hier:

Er hat
sich dabei lediglich in den Grenzen des BurlG zu bewegen.

Denn, wie hier so schön zitiert wird, heißt es ganz klar:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
Alles, was danach kommt, sind Einschränkungen, die an die im BUrlG genannten Bedingungen geknüpft sind (dringende betriebliche Gründe in der Planung wären Betriebsurlaub, Ferien, Urlaubssperren wegen Saisongeschäft, etc. - ein abgesprungener Patient ist betriebliches Risiko).

Von grundsätzlich zu reden zeugt von einem ausgesprochen exklusiven Rechtsverständnis (soll heißen: Das glaubst nur Du).
Grundsätzlich ist der Urlaub in Absprache mit dem AN zu gewähren, sprich, dessen Wünsche sind vorrangig zu berücksichtigen!

So, wie es im Fall hier gelaufen ist, ist es in ganz einfach nicht möglich!

Gruß
Guido

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

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Das hier:

Grundsätzlich ist Lage und Aufteilung des Jahresurlaubs
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers.

ist ein totaler Widerspruch zu dem hier:

Er hat
sich dabei lediglich in den Grenzen des BurlG zu bewegen.

Wo liegt ein Widerspruch?
Urlaubsgewährung ist einseitiges Recht des AG. Genau deswegen gibt es das BurlG als Schutzgesetz für den AN ja. Ansonsten bliebe es bei § 315 BGB.
zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Lage des Urlaubs durch AG: BAG 24.3.2009; NZA 2009, 538)

Gewährt, oder hier eher: „erteilt“ der AG ungewünscht Urlaub, konkretisiert er damit seine Schuld. Der AN kann dann von seinem Annahmeverweigerungsrecht gebrauch machen, wenn er nicht ordnungsmäßige Konkretisierung geltend macht.
Dazu muss AN seinerseits jeden -beliebigen, jedoch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinenden- Grund nennen, weswegen er die Bestimmung des AG verweigert.
In diesem Fall muss AG „dringende betriebliche Belange“ geltend machen, die der Berücksichtigung der Wünsche des AN entgegen stehen.

In unserem Ausgangsfall würde AN vortragen, der freie Tag werde als Überstundenabbau und nicht als Urlaubsgewährung akzeptiert, denn er verstoße gegen § 7 II BurlG. Trägt der AG keine "dringenden betrieblichen Gründe vor - die Absage eines Patienten wird wohl zum gewöhnlichen praxisalltag gehören, und für Annahme einer Erheblichkeit einer Störung nicht ausreichen - so liegt keine ordnunggemäße Urlaubsgewährung vor.
In diesem Fall könnte der AN sogar die Tageweise, sehr kurzfristige Uralubserteilung auch stillschweigend hinnehmen, und anschließend erneute ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubs verlangen.

Denn, wie hier so schön zitiert wird, heißt es ganz klar:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen

Alles, was danach kommt, sind Einschränkungen, die an die im
BUrlG genannten Bedingungen geknüpft sind (dringende
betriebliche Gründe in der Planung wären Betriebsurlaub,
Ferien, Urlaubssperren wegen Saisongeschäft, etc. - ein
abgesprungener Patient ist betriebliches Risiko).

Von grundsätzlich zu reden zeugt von einem ausgesprochen
exklusiven Rechtsverständnis (soll heißen: Das glaubst nur
Du).
Grundsätzlich ist der Urlaub in Absprache mit dem AN zu
gewähren, sprich, dessen Wünsche sind vorrangig zu
berücksichtigen!

So, wie es im Fall hier gelaufen ist, ist es in ganz einfach
nicht möglich!

Gruß
Guido

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Wo liegt ein Widerspruch?

Das habe ich Dir bereits erläutert.

Du sprichst vom Grundsatz - und das ist schlicht falsch.

Da wir ansonsten weitgehend die gleiche Meinung haben, schließe ich aber hier, da die Frage des UP beantwortet ist.

???
Hallo Dan

Eine Frist, wie lange vorher er den Urlaub erteilen muss, gibt
es abstrakt nicht.

Sondern? Mal so ganz un-abstrakt gesehen…

Ein AN muss diesen auch vorher nicht
beantragen.

Ein AN muß Urlaub nicht vorher beantragen? Mmmh… Also nachher Bescheid geben, wenn er vom Strandurlaub zurück ist? Oder was wolltest Du uns hiermit sagen?

Gruß,
LeoLo

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