Das hier:
Grundsätzlich ist Lage und Aufteilung des Jahresurlaubs
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers.
ist ein totaler Widerspruch zu dem hier:
Er hat
sich dabei lediglich in den Grenzen des BurlG zu bewegen.
Wo liegt ein Widerspruch?
Urlaubsgewährung ist einseitiges Recht des AG. Genau deswegen gibt es das BurlG als Schutzgesetz für den AN ja. Ansonsten bliebe es bei § 315 BGB.
zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Lage des Urlaubs durch AG: BAG 24.3.2009; NZA 2009, 538)
Gewährt, oder hier eher: „erteilt“ der AG ungewünscht Urlaub, konkretisiert er damit seine Schuld. Der AN kann dann von seinem Annahmeverweigerungsrecht gebrauch machen, wenn er nicht ordnungsmäßige Konkretisierung geltend macht.
Dazu muss AN seinerseits jeden -beliebigen, jedoch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinenden- Grund nennen, weswegen er die Bestimmung des AG verweigert.
In diesem Fall muss AG „dringende betriebliche Belange“ geltend machen, die der Berücksichtigung der Wünsche des AN entgegen stehen.
In unserem Ausgangsfall würde AN vortragen, der freie Tag werde als Überstundenabbau und nicht als Urlaubsgewährung akzeptiert, denn er verstoße gegen § 7 II BurlG. Trägt der AG keine "dringenden betrieblichen Gründe vor - die Absage eines Patienten wird wohl zum gewöhnlichen praxisalltag gehören, und für Annahme einer Erheblichkeit einer Störung nicht ausreichen - so liegt keine ordnunggemäße Urlaubsgewährung vor.
In diesem Fall könnte der AN sogar die Tageweise, sehr kurzfristige Uralubserteilung auch stillschweigend hinnehmen, und anschließend erneute ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubs verlangen.
Denn, wie hier so schön zitiert wird, heißt es ganz klar:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
Alles, was danach kommt, sind Einschränkungen, die an die im
BUrlG genannten Bedingungen geknüpft sind (dringende
betriebliche Gründe in der Planung wären Betriebsurlaub,
Ferien, Urlaubssperren wegen Saisongeschäft, etc. - ein
abgesprungener Patient ist betriebliches Risiko).
Von grundsätzlich zu reden zeugt von einem ausgesprochen
exklusiven Rechtsverständnis (soll heißen: Das glaubst nur
Du).
Grundsätzlich ist der Urlaub in Absprache mit dem AN zu
gewähren, sprich, dessen Wünsche sind vorrangig zu
berücksichtigen!
So, wie es im Fall hier gelaufen ist, ist es in ganz einfach
nicht möglich!
Gruß
Guido
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…