Hallo,
kann ein AG einen Mitarbeiter, in Zeiten in denen in der Firma nicht so viel los ist, diesen einfach in Urlaub schicken? Was ist wenn der Mitarbeiter gar keinen Urlaub nehmen möchte.
Dem MA werden keinen Überstunden bezahlt oder auf ein Freizeitkonto geschrieben, d.h. wenn wieder mehr in der Firma los ist, muss der MA auch Überstunden machen.
Wie könnte das denn rechtlich aussehen?
wie es rechtlich aussieht??
Bei unserer Firma wird das vorrausgesetzt,mit abfeiern und Überstunden, wies grade kommt… und, wenn wir im Sommer dicht haben, müssen dann auch alle Urlaub nehmen. Es ist immer noch so, dass der Chef Urlaub genehmigen muss, ob er ihn, außerhalb von Schließungszeiten anordnen kann, glaube schon, wenn es keine Arbeit gibt oder so. Die armen Dachdecker müssen auch immer Urlaub nehmen, wenns regnet…Aber vielleicht ist das auch unterschiedlich geregelt von Gewerbe zu Gewerbe??
Grüße Joanna
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Hallo.
§7(1) BUrlG : Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
§7(2) : Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
In §13 wird dann noch was zu ggf. anzuwendenden Tarifverträgen gesagt.
Vereinfacht interpretiert : Der Urlaub dient nicht zum Auffangen von Auslastungsschwankungen. „Zwangsurlaub“ ist nur insoweit möglich, als bspw. durch Betriebsferien festgelegt ist. Insbesondere ein Verkleckern des Urlaubs als „verdeckte Kurzarbeit“ ist nicht statthaft.
Gruß Eillicht zu Vensre
*IANAL*
Hallo,
Vereinfacht interpretiert : Der Urlaub dient nicht zum
Auffangen von Auslastungsschwankungen. „Zwangsurlaub“ ist nur
insoweit möglich, als bspw. durch Betriebsferien festgelegt
ist. Insbesondere ein Verkleckern des Urlaubs als „verdeckte
Kurzarbeit“ ist nicht statthaft.
hinzu kommt, dass es ein Annahmeverzug des AG gibt und er bei ‚Auftragsmangel‘ das uterehmerische Risiko zu tragen hat und dies nicht auf den AN abgewälzt werden darf.
Besonsers pikant in diesem Zusammenhang sind Arbeitszeitkonten und vor allem Zeitarbeitsfirmen 
http://www.bw.igm.de/news/meldung.html?id=10074
http://www.arbg.bayern.de/lagn/6sa111.06.V.htm
und sowieso §615 BGB
Gruß Marion, auch :*IANAL*