Urlaub wg. Buß- und Bettag?

Hallo liebe Experten!

Ich habe diese Frage so ähnlich schon einmal vor ein paar Tagen gepostet und bislang keine Antwort bekommen. Daher probiere ich es nochmal.
Schreibt mir doch bitte auch, wenn ich etwas zu unklar oder zu umständlich ausgedrückt habe.
Freue mich sehr über alle Antworten!

Hier die Frage:
Angenommen, der Hauptsitz einer Firma ist in Baden-Württemberg und eine Außenstelle dieser Firma liegt in Sachsen. Arbeitsverträge der sächsischen Mitarbeiter werden mit dem Hauptsitz geschlossen, wo auch die Verwaltung sitzt.

In Baden-Württemberg gibt es andere Feiertage als in Sachen, insgesamt hat B-W einen mehr. In Sachsen gibt es allerdings den Buß- & Bettag als Feiertag, was angeblich ein Problem ist, da dieser ja zur Finanzierung der Pflegeversicherung bundesweit abgeschafft wurde.

Daher wird von den Mitarbeitern in Sachsen verlangt, dass am B&B ein Urlaubstag genommen wird. Ansonsten gelten die sächsischen Feiertage, also wie gesagt einer weniger. Wäre eine solche Regelung rechtens oder ist zB die Pflegeversicherung nicht schon durch den fehlenden Feiertag ausgeglichen?

Vielen Dank im voraus!
Viele Grüße
OnkelHeini

Hallo,

wenn laut Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer (AN) die Leistung regelmäßig in Sachsen zu erbringen hat, gilt die Feiertagsregelung für Sachsen. Es wäre nicht rechtens, ihm für den dortigen gesetzlichen (!) Feiertag einen Urlaubstag anzurechnen.

Die Firma, für die ich arbeite, hat in fast allen Bundesländern Niederlassungen. Selbstverständlich gilt für die Beschäftigten die Feiertagsregelung vor Ort.

Allerdigns ist es auch so, dass Beschäftigte, die z.B. an einem Seminar am Firmensitz teilnehmen, keinen Auspruch auf einen freien Tag oder eine sonstige Entschädigung haben, wenn im Seminarzeitraum in ihrem Bundesland zufällig ein Feiertag liegt.

Viele Grüße
Mara

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Selbstverständlich gilt für die
Beschäftigten die Feiertagsregelung vor Ort.

[…]

Allerdigns ist es auch so, dass Beschäftigte, die z.B. an
einem Seminar am Firmensitz teilnehmen, keinen Auspruch auf
einen freien Tag oder eine sonstige Entschädigung haben, wenn
im Seminarzeitraum in ihrem Bundesland zufällig ein Feiertag
liegt.

Ich sehe hier zwischen Deinen beiden Aussagen einen Widerspruch. Hast Du eine Quellenangabe für mich? Das Thema interessiert mich sehr.

Gruß
Sven

Hallo Sven,

die Beschäftigten werden zum Seminar abgeordnet. Damit wurde der Leistungsort (§ 269 (1) BGB) bestimmt.

Grüße
Mara

Hallo Mara,

die Beschäftigten werden zum Seminar abgeordnet. Damit wurde
der Leistungsort (§ 269 (1) BGB) bestimmt.

Kann der Arbeitgeber das denn so variabel, ja willkürlich, handhaben? Vor allem, wenn es arbeitsvertraglich geregelt ist? Mir fällt da spontan die Formulierung „Der Einsatzort des Mitarbeiters ist die Niederlassung xyz“ ein, wenn eine Firma bundesweit mehrere Niederlassungen hat. Ich ignoriere nicht das Direktionsrecht, aber durch ein vom Arbeitsvertrag abweichendes „tageweises Umleitungsrecht“ kann der Arbeitgeber durch geschickte „Bundesland-Rotation“ dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer immer dort eingesetzt wird, wo gerade kein Feiertag ist. Bei einer großen Zahl von Filialen/Mitarbeitern würde sich das lohnen.

Gruß
Sven

Hallo Sven,

ich hätte eingangs gleich erwähnen sollen, dass es sich um Beamte handelt. Die können ohne Weiteres tage- oder wochenweise abgeordnet werden, wobei dann die Regularien des jeweiligen Einsatzortes gelten.
Grundsätzlich wird bei der Seminarplanung in unserem Hause schon Rücksicht auf eventuelle nicht-bundeseinheitliche Feriertage genommen.

Ähnlich denkwürdig verhält es sich mit dem Abzug der Kirchensteuer. Hessen hat als einiges Bundesland einen Steuersatz von 9%, die anderen 8%. Pech für alle bei unserer Behörde Beschäftigten: der Sitz des Personalzahlungscenters ist Fulda. Dieser gilt für die Bemessung des Steuersatzes. Die nicht in Hessen Wohnenden, erhalten die zuviel gezahlte K-Steuer erst mit der EKSteuererstattung zurück.

Gruß
Mara

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Danke!
Dankeschön für die bisherigen Antworten!
Bleibt noch die kurze Frage, wo im Gesetz denn steht, dass auf jeden Fall das Feiertagsrecht des Bundeslandes gilt.
Könnt Ihr mir da helfen?

Viele Grüße
OnkelHeini

Hallo zusammen,

bin selber in einer ähnlichen Situation - Aussendienst-MA einer Firma mit Sitz in Hessen und arbeite u.a. in den Bundesländern Sachsen und Thüringen - wo ich selbst auch ansässig bin (Thü).

Mir geht´s z.B. so mit dem 31.10. - Reformationstag, der ja nur in den Neuen Bundesländern gesetzl. Feiertag ist -, zu diesem Tag habe frei.

Ergo dürfte es sich normalerweise genauso mit dem Buß- & Bettag in Sachsen verhalten. Ausgenommen, dienstliche Anweisungen.

Grüße - bruno

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