… einen vollen Monat gearbeitet hat? Gibt es aber nicht Anspruchsausschlußfristen wenn man das Geld ohne zu Wissen, ob ungerechtfertigt, erhalten? Eine Anwältin fordert jetzt 15 Monate später 140€ Urlaubsabgeltung zurück. War vom 14.07.09 - 11.08.09 dort beschäftigt. Glaubte fest an Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Anwältin behauptet ich hätte den Fehler damals! bemerkt. Wie kommt Sie darauf? Stimmt wirklich nicht. Vielen Dank.
Wurde zu viel bezahlt muss man selbstverständlich zurückzahlen. Das ist doch klar. Unwissenheit schützt davor leider nicht.
Hallo,
leider ist die Frage nur verstümmelt bei mir angekommen, ich versuche aber trotzdem zu antworten.
Die Behauptung der Anwältin, Du hättest von dem Fehler damals was bemerkt würde ich lächelnd abweisen. Zwar hat ein Anwalt (in anderem Zusammenhang) mir mal gesagt, vor Gericht ist eine mit Nachdruck vorgetragene Behauptung schon ein halber Beweis, aber eben nur dann wenn keiner widerspricht.
Bei Deiner Frage hilft vielleicht ein Blick in den Tarifvertrag, meistens ist eine so genannte „Ausschlussfrist“ vereinbart, in der Regel sechs Monate. Das heißt, nicht eingeforderte Ansprüche verfallen nach einem halben Jahr.
Und wenn erst eine Forderung eingegangen ist, heißt das noch gar nichts. Fordern kann jeder alles.
Einfach abwarten, ob eine Klage folgt.(Warscheinlich nicht.)
Auf jeden Fall der Forderung förmlich (schriftlich!) widersprechen. Ein unterlassener Widerspruch wird schnell als Anerkennung der Forderung ausgelegt.
Viel Erfolg, Johannes
Hallo, urlaubsanspruch besteht auf jeden fall, die frage ist ob du schon welchen genommen hattest.Ob du die 140 euro zurückzahlen musst weiss ich nicht, 15 monate ist schon viel, da würde ich rechtsberatung bei einem anwalt einholen.
Gruss mäggi
Hallo Altenpfleger 007,
als Anwältin würde ich ihnen ebenfalls unterstellen, dass Sie wussten, dass Sie keinen Anspruch auf das zuviel gezahlte Geld hatten. Wenn wenn es so gewesen wäre, müssten Sie in jedem Fall zurückzahlen. Es ist tatsächlich so, dass Sie erst nach einem vollen Monat einen anteiligen Urlaubsanspruch hatten.
Ein Anspruch des Arbeitgebers aus Überzahlung kann bis zu drei Jahren nach Auszahlungstermin zurückgefordert werden.
Ganz so einfach dürfte es in Ihrem Fall jedoch nicht sein.
Nach dem
BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) §5 gilt folgendes (Wichtig für Sie ist Absatz3. Der ausgezahlte Urlaub ist die Ersatzleistung für den Urlaub und könnte darunter fallen):
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Sie können von einem Arbeitgeber erwarten, dass er sich mit den Urlaubsansprüchen seiner ArbeitnehmerInnen auskennt. Die gängigen Gesetzestexte muss jeder Arbeitgeber beachten. (Das setze ich einfach mal voraus)
Sie haben in gutem Glauben gehandelt und angenommen alles war rechtmäßig und Sie hätten einen Anspruch auf diese Zahlung gehabt. Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht, dieses zu widerlegen.
Man wird sich höchstwahrscheinlich bei Ihnen auf unrechtmäßige Bereicherung §812 BGB berufen. Sie können dagegen halten mit §818 (3) BGB:
Ungerechtfertigte Bereicherung
• Geregelt in §§ 812 ff. BGB
• Gehört zum Schuldrecht, da gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien existiert (wer will was von wem woraus)
• Abzuprüfende Voraussetzungen: § 812 (1) S. 1:
- Alternative:
a) aufgrund der Leistung eines anderen (bewußte und zweckgerichtete Vermögensmehrung)
b) etwas erlangt (Vermögensvorteil, z.B. trotz nichtigem Mietvertrages Mietgegenstand benutzt)
c) kein Rechtsgrund vorhanden (Vertrag oder sittliche Verpflichtung: von vornherein nicht vorhenden, weggefallen, mit Leistung bezweckter Erfolg ist nicht eingetreten) - Alternative:
Bereicherung in sonstiger Weise (subsidiär, greift also nur wenn keine Leistung durch einen anderen erbracht wurde), z.B. Pferde fressen Gras vom Nachbarn => Vermögensverschiebung in sonstiger Weise, die nicht auf die Leistung irgendeiner Person zurückzuführen ist
• Verlangt werden kann die Herausgabe des Erlangten (Sache selber + durch Nutzung verursachte Vermögensmehrung). Ist die Sachenrückgabe nicht mehr möglich => Wertersatz
• Entreicherung nach § 818 (3) BGB: gutgläubiger Verbrauch der (ungerechtfertigt bereicherten) Sache => Rückgabe nicht nötig
Aus meiner Sicht haben Sie berechtigte Chancen erfolgreich gegen diese Forderung anzugehen. Ich weise aber ganz deutlich darauf hin, dass dieses keine Rechtsberatung ist und Sie im Falle einer Klage eine professionelle Rechtsberatung/Vertretung einholen sollten. Wenn Sie in der Gewerkschaft sind, werden Sie kostenfrei vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Ice
Hallo,
leider verstehe ich die Frage nicht, bzw kann mir mit den vorangegangenen erklärungen keinen reim machen. können sie das ausführlicher schildern, nicht in stakato?
vielen dank und viele grüße
Hallo,
für Fragen zum Urlaub kannst Du im Bundesurlaubsgesetz
für Deutschland nachsehen. Auch über Google zu finden.
An die unten genannte Hotline kann man sich auch wenden.
Beratung zum Thema: Urlaubsgesetze
(ArbR) per Tel/E-Mail; 8-24h
www.deutsche-anwaltshotline.de
Genau kann ich das nicht sagen, aber wenn man nur
1 Monat gearbeitet hat, hat man eigentlich noch keinen
Ulraubsanspruch. Aber vergewissere Dich bei der genannten Hotline, sicher ist sicher.
Ob Du das gewußt hast, dass kein Urlaubsanspruch besteht und Du das Geld ungerechtfertigt behalten hast, muß die Gegenpartei erst einmal beweisen.
Man sollte sich in der heutigen Zeit immer Notizen im Kalender machen Tag, Ereignis, Gespräche die stattgefunden haben, jedoch sind die schriftlichen
Nachweise, als Gegenbeweis die Besten.
Alles schriftlich bestätigen lassen, sonst hat man
schlechte Karten. Wer schreibt der bleibt, nicht immer aber oft.
Ein Arbeitsvertrag muß Dir ja auch vorliegen. Hier müßte eigentlich ein §… in dem der Urlaub geregelt ist enthalten sein.
Hoffe geholfen zu haben.
Freundliche Grüße
Da kann ich leider nicht wirklich weiter helfen.
Da ich die Rückzahlungsaufforderung allerdings auch für fragwürdig halte, würde ich mich an einen Anwalt wenden.
Vielen, vielen Dank Ice. Deine sehr genaue Antwort war mir sehr hilfreich. Werde dich informieren wie es ausgegangen ist. Liebe Grüße vom Altenpfleger
Vielen Dank Freudenberg für deine Antwort. Ich bekam eine sehr genaue Antwort von einem User. Liebe Grüße vom Altenpfleger
Vieln Dank Christ?4iane für deine Antwort. War mir sehr hilfreich. Liebe Grüße vom Altenpfleger
Vielen Dank mäggi für deine Antwort. Habe am Dienstag einen Termin bei einer Rechtsberatung.Liebe Grüße vom Altenpfleger
Vieln Dank KOM-Fahrer für deine Antwort. Hat mir sehr weiter geholfen. Liebe Grüße vom Altenpfleger
Hallo Altenpfleger007,
leider kann ich Dir Deine Anfrage nicht beantworten.
Du solltest Dir m.E. Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht holen.
Grüße und viel Erfolg
RaBra
tut mir Leid, so genau weiß ich das nicht. Mir kommt bloß €140 für einen nicht genommenen Urlaub sehr viel vor, wenn nicht mal ein Monat gearbeitet wurde.
Gibt es einen Arbeitsvertrag?
Vieln Dank Christ?4iane für deine Antwort. War mir sehr
hilfreich. Liebe Grüße vom Altenpfleger
Hallo, keine Ursache, habe ich gerne getan.
Ein schönes Wochenende und für die Zukunft alles Gute.
Christ?4iane
Leider kann ich da nicht weiterhelfen.
Ahoi Altenpfleger,
kann mich meinen Vorschreibern nur anschliessen.
Zuviel bezahlter Urlaub kann tatsächlich u. U. vom AG zurückgefordert werden…
Sorry, war in Urlaub.
Jack
Hallo,
ich hoffe Ihre Anfrage ist mittlerweile beantwortet.
Ich war bis heute im Krankenhaus.
mfg J. Dietrich