Urlaub zum zweiten

Hallo Experten,

nachdem ich die entsprechende FAQ und das Bundesurlaubsgesetz gründlich gelesen habe, hier noch zwei Fragen, zu denen ich da keine Antworten finden konnte.

Also: vertraglich wird ja oft eine Steigerung des Urlaubsanspruches je nach Betriebszugehörigkeit vereinbart, also z.B. im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten dann 25 usw. Wie ist das geregelt, wenn die Betriebszugehörigkeit zunächst nach beispielsweise einem Jahr beendet wird, der AN aber z.B. nach einem halben Jahr wieder dort eingestellt wird (kommt ja bei Zeitarbeit hin und wieder vor)? Wird dann die Betriebszugehörigkeit addiert, oder fängt man wieder bei Null an?

Zweite Frage: es geht um die Zwölftelung des Urlaubsanspruches. Daß der gesamte Anspruch gezwölftelt wird, wenn der AN im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, ist soweit klar, aber es heißt ja auch, daß man nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Wenn man also beispielsweise im Mai oder Juni anfängt, hätte man laut dieser Zwölftelregelung ja weniger Anspruch als nach der anderen Regelung. Was greift denn in diesem Fall tatsächlich? Nehmen wir mal an, im Tarifvertrag stünde, daß gezwölftelt wird, wenn der AN im Laufe eines Kalenderjahres eintritt, also nicht daß der AN nach sechs Monaten den vollen Anspruch erwirbt. Wäre diese Passage dann nichtig und es griffe das Bundesurlaubsgesetz?

Wäre schön, wenn mich hier auch jemand erleuchten könnte. LeoLo vielleicht, wenn Du schon mal an dem Thema dran bist… ;o)

Vielen Dank!

Gruß
„Raven“

Hallo

Also: vertraglich wird ja oft eine Steigerung des
Urlaubsanspruches je nach Betriebszugehörigkeit vereinbart,
also z.B. im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten dann 25
usw. Wie ist das geregelt, wenn die Betriebszugehörigkeit
zunächst nach beispielsweise einem Jahr beendet wird, der AN
aber z.B. nach einem halben Jahr wieder dort eingestellt wird
(kommt ja bei Zeitarbeit hin und wieder vor)? Wird dann die
Betriebszugehörigkeit addiert, oder fängt man wieder bei Null
an?

Das kommt dann entweder auf die konkrete Formulierung an oder wird im Wege der Auslegung ermittelt. Auszug aus der Urteilsbegründung (in einem anderen Zusammenhang!) eines BAG-Urteils (vom 27. 6. 2002 - 2 AZR 270/ 01):
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, wegen des sozialen Schutzzwecks des Kündigungsschutzgesetzes Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses - mit demselben Arbeitgeber - auf die Wartezeit dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (zuletzt Senat 20. August 1998 - 2 AZR 76/ 98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/ 98 - BAGE 89, 307). Ob ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist, läßt sich dabei nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen. Maßgeblich sind vielmehr neben der Dauer und dem Anlaß der Unterbrechung die Art der Weiterbeschäftigung (Senat 20. August 1998 - 2 AZR 76/ 98 - aaO).
Das könnte man imho auch hier ähnlich sehen. Eine andere „Sichtweise“ zum Thema Betriebszugehörigkeit aber auch mal, nämlich hier: http://www.psvag.de/pdf/m300_05.pdf

Zweite Frage: es geht um die Zwölftelung des
Urlaubsanspruches. Daß der gesamte Anspruch gezwölftelt wird,
wenn der AN im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, ist
soweit klar, aber es heißt ja auch, daß man nach 6 Monaten den
vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

Den vollen gesetzlichen Mindesturlaub!

Wenn man also
beispielsweise im Mai oder Juni anfängt, hätte man laut dieser
Zwölftelregelung ja weniger Anspruch als nach der anderen
Regelung.

Nein, das geht nicht. Ansonsten schmücke deine Frage mal mit beispielhaften Zahlen, dann kann man den Denkfehler schneller erkennen.

Nehmen
wir mal an, im Tarifvertrag stünde, daß gezwölftelt wird, wenn
der AN im Laufe eines Kalenderjahres eintritt, also nicht daß
der AN nach sechs Monaten den vollen Anspruch erwirbt. Wäre
diese Passage dann nichtig und es griffe das
Bundesurlaubsgesetz?

Wie meinst Du das?

Wäre schön, wenn mich hier auch jemand erleuchten könnte.
LeoLo vielleicht, wenn Du schon mal an dem Thema dran bist…
;o)

Ich liebe das BUrlG weil es so grottenschlecht schön zusammengeschustert wurde. :wink:

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Meine erste Frage ist damit schon mal beantwortet.

Zweite Frage: es geht um die Zwölftelung des
Urlaubsanspruches. Daß der gesamte Anspruch gezwölftelt wird,
wenn der AN im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, ist
soweit klar, aber es heißt ja auch, daß man nach 6 Monaten den
vollen Urlaubsanspruch erwirbt.

Den vollen gesetzlichen Mindesturlaub!

Ja, den meinte ich. Sorry, hätte ich wohl erwähnen sollen.

Wenn man also
beispielsweise im Mai oder Juni anfängt, hätte man laut dieser
Zwölftelregelung ja weniger Anspruch als nach der anderen
Regelung.

Nein, das geht nicht. Ansonsten schmücke deine Frage mal mit
beispielhaften Zahlen, dann kann man den Denkfehler schneller
erkennen.

Hm, mal sehen. Vielleicht habe ich da tatsächlich einen Denkfehler - zumal es ja wirklich ein hypothetischer Fall ist.

Also, angenommen, jemand fängt am 1. Juni bei einem Unternehmen an. Er würde also bis Jahresende Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen erwerben. Wird jetzt aber laut hypothetischem Tarifvertrag der vertraglich vereinbarte Anspruch von 24 (Arbeits-)Tagen gezwölftelt (was für ein Wort!), hätte er ja nur 7 (Monate) x 2 Tage Anspruch, also 14 Tage. (wenn man das mit Wochen statt Arbeitstagen rechnet, ist die Problematik die selbe)

Wie meinst Du das?

Habe ich wahrscheinlich schlecht ausgedrückt. Von obigem hypothetischen Fall ausgehend, würden sich ja Tarifvertrag und Bundesurlaubsgesetz widersprechen bzw. voneinander abweichen. Welche Regelung käme denn dann tatsächlich zur Anwendung?

Ich liebe das BUrlG weil es so grottenschlecht schön
zusammengeschustert wurde. :wink:

*gg* Und ich dachte, ich wäre zu blöd, darin Antworten zu finden…

Viele Grüße
„Raven“

Hallo Raven

Also, angenommen, jemand fängt am 1. Juni bei einem
Unternehmen an. Er würde also bis Jahresende Anspruch auf den
vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen erwerben. Wird
jetzt aber laut hypothetischem Tarifvertrag der vertraglich
vereinbarte Anspruch von 24 (Arbeits-)Tagen gezwölftelt (was
für ein Wort!), hätte er ja nur 7 (Monate) x 2 Tage Anspruch,
also 14 Tage. (wenn man das mit Wochen statt Arbeitstagen
rechnet, ist die Problematik die selbe)

Diese tarifliche Vereinbarung wäre teilunwirksam. Ich erkläre es anhand von 24 Werktagen im Tarifvertrag, die Problematik ist ja dieselbe. Du hast Recht, viele Tarifverträge verstoßen noch lustig und munter gegen das BUrlG, weil diese 12telung noch praktiziert wird. Das BAG hat bis Anfang der 80er Jahre auch in seinen Urteilen daran festgehalten, daß eine solche tarifliche Vereinbarung aufgrund der Tarifdisposition von § 13 BUrlG zulässig ist. 1984 wich man aber endlich davon ab.
Ich zitiere da mal aus einem posting von mir hier im Jahre 2003 (was ich nicht alles noch weiß :smile:))):
Seit seinem Urteil vom 08.03.84 (Az.: 6 AZR 442/83) vertritt das BAG eine andere Meinung (nämlich bei Ausscheiden im 2. Halbjahr nach erfüllter Wartezeit unabdingbarer Anspruch auf 24 Werktage). Das BAG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der gesetzliche Mindesturlaub nach § 13 Abs. 1 Satz1 BUrlG eben nicht tarifdispositiv ist. Soweit der früher zuständige 5. Senat des BAG bisher unter Hinweis auf das Vorrangprinzip eine tarifliche Zwölftelung für zulässig erachtet hatte, hat der 6. Senat diese Ansicht mit diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben. Dies Urteil hat das BAG übrigens, diesmal erneut ein anderer Senat, mit weiterem Urteil vom 08.03.94 Az.: 9 AZR 49/93 (hier: für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub) ausdrücklich bestätigt.

Einige Tarifverträge haben daraufhin auch die neue Rechtssprechung berücksichtigt. Als Beispiel sei hier genannt der Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW. http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/15.htm#15
Man klicke bitte auf die „Notiz“ bei § 15, Absatz 5

Habe ich wahrscheinlich schlecht ausgedrückt. Von obigem
hypothetischen Fall ausgehend, würden sich ja Tarifvertrag und
Bundesurlaubsgesetz widersprechen bzw. voneinander abweichen.
Welche Regelung käme denn dann tatsächlich zur Anwendung?

Der gesetzliche Mindesturlaub wäre zu gewähren.

Wenn statt 24 Werktagen dort 28 Werktage stünde, dann wäre die Vereinbarung im von dir genannten Falle TEILunwirksam, denn die Differenz von 4 Werktagen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zugesprochen wird, dürfte der 12telung unterliegen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten im lfd Kalenderjahr, würde die Rechnung dann lauten: 28*11/12=(aufgerundet)27

Soweit verständlich ausgedrückt?

Ich liebe das BUrlG weil es so grottenschlecht schön
zusammengeschustert wurde. :wink:

*gg* Und ich dachte, ich wäre zu blöd, darin Antworten zu
finden…

*fg* Nein, da sind tatsächlich kaum welche. Man hätte es auch „Gesetz der offenen Fragen (GoF)“ nennen können. *fg*

Gruß,
LeoLo

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Hallo LeoLo,

Diese tarifliche Vereinbarung wäre teilunwirksam. Ich erkläre
es anhand von 24 Werktagen im Tarifvertrag, die Problematik
ist ja dieselbe. Du hast Recht, viele Tarifverträge verstoßen
noch lustig und munter gegen das BUrlG, weil diese 12telung
noch praktiziert wird.

Stimmt - wenn ich mir z.B. den weit verbreiteten IGZ-DGB-Tarif für Zeitarbeit ansehe. Da steht das mit der Zwölftelung genau so drin, und der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wird überhaupt nicht erwähnt. Muß schon sagen, daß mich das gerade bei einem Tarif, an dem der DGB beteiligt ist, sehr wundert!

Ich zitiere da mal aus einem posting von mir hier im Jahre
2003 (was ich nicht alles noch weiß :smile:))):

Wow, ich bin beeindruckt!!! Ich weiß bei Günter Jauch oft nach der Pipipause Werbung schon nicht mehr, was vorher die Frage war… ;o)

Seit seinem Urteil vom 08.03.84 (Az.: 6 AZR 442/83)
vertritt das BAG eine andere Meinung (nämlich bei Ausscheiden
im 2. Halbjahr nach erfüllter Wartezeit unabdingbarer Anspruch
auf 24 Werktage).

Gilt das im Umkehrschluß dann auch bei Eintritt ins Unternehmen vor Jahresmitte? Nach dem bereits Diskutierten gehe ich mal davon aus, oder?

Wenn statt 24 Werktagen dort 28 Werktage stünde, dann wäre die
Vereinbarung im von dir genannten Falle TEILunwirksam, denn
die Differenz von 4 Werktagen, die über den gesetzlichen
Mindesturlaub hinaus zugesprochen wird, dürfte der 12telung
unterliegen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten im
lfd Kalenderjahr, würde die Rechnung dann lauten:
28*11/12=(aufgerundet)27

Naja, warum einfach, wenn’s auch umständlich geht… ;o))) Und was wäre, wenn dort statt 24 Werktagen 24 Arbeitstage stünde? Das wäre dann ja eine Differenz von 8 Tagen; würden die dann auch gezwölftelt? Mann oh Mann, ist das kompliziert… Da wünscht man sich ja fast, die Zwölftelregelung würde auch bei Betriebszugehörigkeit über 6 Monaten greifen - das ist wenigstens leicht auszurechnen! ;o)

Soweit verständlich ausgedrückt?

Oh ja. Man sollte vorschlagen, daß Leute wie Du solche Gesetze formulieren, dann würde sie vielleicht auch jemand verstehen. ;o)

Danke nochmal!
Viele Grüße
„Raven“

Hallo Raven

Seit seinem Urteil vom 08.03.84 (Az.: 6 AZR 442/83)
vertritt das BAG eine andere Meinung (nämlich bei Ausscheiden
im 2. Halbjahr nach erfüllter Wartezeit unabdingbarer Anspruch
auf 24 Werktage).

Gilt das im Umkehrschluß dann auch bei Eintritt ins
Unternehmen vor Jahresmitte? Nach dem bereits Diskutierten
gehe ich mal davon aus, oder?

Ja, wichtig ist nur, daß >6 Monate im lfd Kalenderjahr erfüllt sind. Dies ist theoretisch möglich bei einem Eintritt ins Unternehmen vom 01.01. bis spätestens am 30.06.

Wenn statt 24 Werktagen dort 28 Werktage stünde, dann wäre die
Vereinbarung im von dir genannten Falle TEILunwirksam, denn
die Differenz von 4 Werktagen, die über den gesetzlichen
Mindesturlaub hinaus zugesprochen wird, dürfte der 12telung
unterliegen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten im
lfd Kalenderjahr, würde die Rechnung dann lauten:
28*11/12=(aufgerundet)27

Naja, warum einfach, wenn’s auch umständlich geht… ;o))) Und
was wäre, wenn dort statt 24 Werktagen 24 Arbeitstage stünde?

Raven, daß hängt davon ab, wieviele Tage pro Woche gearbeitet werden. Ein vertraglicher Anspruch von 20 Arbeitstagen bei einer 5Tage-Woche würde das gesetzliche Minimum ja erfüllen, denn 4 Wochen entspricht es in beiden Fällen. Ein Anspruch von 24 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche würde das gesetzliche Minimum überschreiten, so daß eine 12telung der überschüssigen 4 Arbeitstage auch nach Absolvieren der Wartezeit durchaus legitim wäre. Die Vereinbarung wäre hier teilunwirksam.

So, jetzt mache ich es step by step :smile: daß die Teilunwirksamkeit einer solchen Vereinbarung im Einzelfalle klar wird.

Gehen wir also von 24 ARBEITStagen Urlaubsanspruch bei einer 5 Tage-Woche aus. Eintrittstermin sei der 01.01.2007. Der Teilurlaubsanspruch ergibt sich dann über das Jahr gerechnet wie folgt:

Bei Austritt zum 31.01.2007 2,33 (rechnerisch:smile: 28* 1 /12 tatsächlich: 2,33
Bei Austritt zum 28.02.2007 4,67 (rechnerisch:smile: 28* 2 /12 tatsächlich: 5 (aufgerundet)
Bei Austritt zum 31.03.2007 7 (rechnerisch:smile: 28* 3 /12 tatsächlich: 7
Bei Austritt zum 30.04.2007 9,33 (rechnerisch:smile: 28* 4 /12 tatsächlich: 9,33
Bei Austritt zum 31.05.2007 11,67 (rechnerisch:smile: 28* 5 /12 tatsächlich: 12 (aufgerundet)
Bei Austritt zum 30.06.2007 14 (rechnerisch:smile: 28* 6 /12 tatsächlich: 14
Bei Austritt zum 31.07.2007 16,33 (rechnerisch:smile: 28* 7 /12 tatsächlich: 20 (!!ges. Mindestanspr.)!!
Bei Austritt zum 31.08.2007 18,67 (rechnerisch:smile: 28* 8 /12 tatsächlich: 20 (!!ges. Mindestanspr.)!!

Bei Austritt zum 30.09.2007 21 (rechnerisch:smile: 28* 9 /12 tatsächlich: 21
Bei Austritt zum 31.10.2007 23,33 (rechnerisch:smile: 28* 10 /12 tatsächlich: 23,33
Bei Austritt zum 30.11.2007 25,67 (rechnerisch:smile: 28* 11 /12 tatsächlich: 26 (aufgerundet)

Gruß,
LeoLo

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Hallo nochmal!

So, jetzt mache ich es step by step :smile: daß die
Teilunwirksamkeit einer solchen Vereinbarung im Einzelfalle
klar wird.

Super - ich glaube, jetzt habe selbst ich es begriffen! ;o))) Vielen Dank für die Mühe! Ich bleibe trotzdem dabei, daß das Ganze reichlich kompliziert ist. Dabei sollte das Thema „Urlaub“ doch eigentlich für Entspannung sorgen… ;o)

Nochmal danke und viele Grüße
„Raven“
(die so langsam auch urlaubsreif ist)