Hallo Experten,
nachdem ich die entsprechende FAQ und das Bundesurlaubsgesetz gründlich gelesen habe, hier noch zwei Fragen, zu denen ich da keine Antworten finden konnte.
Also: vertraglich wird ja oft eine Steigerung des Urlaubsanspruches je nach Betriebszugehörigkeit vereinbart, also z.B. im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten dann 25 usw. Wie ist das geregelt, wenn die Betriebszugehörigkeit zunächst nach beispielsweise einem Jahr beendet wird, der AN aber z.B. nach einem halben Jahr wieder dort eingestellt wird (kommt ja bei Zeitarbeit hin und wieder vor)? Wird dann die Betriebszugehörigkeit addiert, oder fängt man wieder bei Null an?
Zweite Frage: es geht um die Zwölftelung des Urlaubsanspruches. Daß der gesamte Anspruch gezwölftelt wird, wenn der AN im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, ist soweit klar, aber es heißt ja auch, daß man nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Wenn man also beispielsweise im Mai oder Juni anfängt, hätte man laut dieser Zwölftelregelung ja weniger Anspruch als nach der anderen Regelung. Was greift denn in diesem Fall tatsächlich? Nehmen wir mal an, im Tarifvertrag stünde, daß gezwölftelt wird, wenn der AN im Laufe eines Kalenderjahres eintritt, also nicht daß der AN nach sechs Monaten den vollen Anspruch erwirbt. Wäre diese Passage dann nichtig und es griffe das Bundesurlaubsgesetz?
Wäre schön, wenn mich hier auch jemand erleuchten könnte. LeoLo vielleicht, wenn Du schon mal an dem Thema dran bist… ;o)
Vielen Dank!
Gruß
„Raven“

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