Urlaubsabgeltung

Guten Abend,

angenommen ein Arbeitnehmer hatte einen Zeitvertrag von 07 - 12/2005 mit einem Jahresanspruch von 30 Tagen Urlaub. Von dem Urlaub konnten 7 Tage bis zum pot. Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden.

Nun wird der Vertrag bis Ende März 2006 verlängert - mit Aussicht auf Festanstellung (das wurde im Gespräch angedeutet).

Die schriftliche Vertragverlängerung sagt nun aus, dass der bis Ende März anteilig anfallende Urlaubsanspruch - inklusive des Resturlaubs von 8 Tagen - bis Vertragsende (also 31.03.) genommen werden muss, da eine Vergütung ausgeschlossen ist.

Frage: ist der Ausschluss der Vergütung von nicht genommenen Urlaub arbeitsrechtlich in Ordnung?

Danke für Eure Hilfe und Gruß
Demenzia

Hallo Demenzia,

beim „alten“ Urlaub ist die Sache klar:
Wenn er vom Arbeitgeber angeboten, aber nicht genommen wird, kann der Arbeitgeber ihn verfallen lassen, also gibt es auch keine Abgeltung.
Beim „neuen“ Urlaub bin ich überfragt, aber:
Eine Abgeltung zählt als Einmahlzahlung. Diese wird viel höher besteuert als der normale Lohn. Sie ist daher für alle Beteiligten die schlechteste Lösung. Und dann wird sie auch noch von einem evtl. zustehenden Arbeitslosengeld abgezogen. Daher: Abfeiern!!!

LG Andreas

Hallo

Frage: ist der Ausschluss der Vergütung von nicht genommenen
Urlaub arbeitsrechtlich in Ordnung?

Nein, aber der AG sollte den AN dann einfach rechtzeitig in den Urlaub schicken, um die Abgeltung zu verhindern.

Gruß,
LeoLo

danke - verstehe ich das jetzt richtig? arbeitsrechtlich ist das nicht in Ordnung?

rechtzeitig in Urlaub schicken ist gut… zeitlich gesehen ist das nämlich durchaus ein Problem und ich glaube nicht, dass der AN einfach sagen kann „so, es sind jetzt noch genau xy Tage bis zu meinem Vertragsende und da ich den Urlaub nicht bezahlt bekomme, bin ich ab morgen nicht mehr da“.

Soll heißen, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird, steht der AN ganz schön bescheuert da - oder seh ich das falsch?

Gruß
Demenzia

Hallo

Soll heißen, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird, steht der
AN ganz schön bescheuert da - oder seh ich das falsch?

Nö, dann wird der Urlaub abgegolten, aber nur der aus diesem Jahr. Der Urlaub aus dem Vorjahr muß gewährt werden, ggf ist er einzuklagen.

Gruß,
LeoLo

ähm…

Nö, dann wird der Urlaub abgegolten, aber nur der aus diesem
Jahr.

das müsste man dann aber ggf. auch einklagen, denn es steht ja in der Vertragsverlängerung, dass er eben nicht abgegolten wird.

der Urlaub aus dem Vorjahr muß gewährt werden,
ggf ist er einzuklagen.

ok - beruhigend!

danke und Gruß
Demenzia

Völliger Unfug!
Hi!

beim „alten“ Urlaub ist die Sache klar:
Wenn er vom Arbeitgeber angeboten, aber nicht genommen wird,
kann der Arbeitgeber ihn verfallen lassen, also gibt es auch
keine Abgeltung.

Der Urlaub aus dem Vorjahr verfällt dann, wenn der Arbeitnehmer den Übertrag ins nächste Jahr nicht „verlangt“! Siehe § 7, III BUrlG.

Da die Übertragung an sich hier aber offensichtlich kein Thema ist (ist ja geschehen), muss der Urlaub bis zum 31.03.06 (da endet ja zufällig auch der Vertrag) genommen werden. Wenn das nicht möglich ist, ist er abzugelten (gleicher §, Absatz IV)

Eine Abgeltung zählt als Einmahlzahlung. Diese wird viel höher
besteuert als der normale Lohn.

Das ist völliger Unfug!
Eine Einmalzahlung ist NIEDRIGER versteuert als ein lfd. Einkommen!
Es wird abgelesen, wie hoch das zu versteuernde JAHRESeinkommen mit und ohne Einmalzahlung ist. Die Differenz der JAHRESsteuer wird dann in Abzug gebracht.

Es KANN sein, dass die Sozialabgaben höher ausfallen, weil die anteilige Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich ist, aber das ist bei einer so kurz befristeten Stelle eher unwahrscheinlich!

Und dann wird sie auch
noch von einem evtl. zustehenden Arbeitslosengeld abgezogen.

Sie wird nicht abgezogen, sondern für die Zeit des Resturlaubs angerechnet (bei 8 Tagen Resturlaub gibt es für die Zeit, die man nach Ende der Beschäftigung mit diesen 8 Tagen frei gehabt hätte, keine ALU)!

Gruß
Guido