Urlaubsabgeltung

Hallo Leute,
ich habe hier eine besonders komplizierte Frage die mir eventuell Personaler oder Betriebsräte beantworten könnten.
Gesetzt den Fall ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhält im September 2008 seine Schwerbehinderteneigenschaft mit 50% anerkannt, hat in 2008 von seinem regulären Jahresurlaub (30 Tage) bereits 28 Tage genommen, wie viel Resturlaub steht ihm dann am Ende des Jahres 2008 noch zu? 2 Resturlaubstage plus 5 Zusatztage für Schwerbehinderung oder 2 Tage plus die anteiligen Zusatztage von 2008= 5/12*4= rund 2 Tage?
Weiterhin besteht die Frage, die aber inzwischen durch ein Urteil vom LAG Düsseldorf geklärt sein dürfte, wie lange der Resturlaubsanspruch aus 2008 noch bestehen bleibt.

Der Arbeitnehmer hat ein Angebot zur Abfindung erhalten, welches nur gilt wenn der Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 1.7. 2009 geschlossen wird. Was bedeutet es wenn mit Wirkung zum 1.7. gesprochen wird. Ist das Arbeitsverhältnis dann zum 30.6. gekündigt oder erst zum 1.7.? Das würde meines Erachtens nach nämlich einen großen Unterschied hinsichtlich der Auszahlung des Urlaubsanspruches machen. Wohlgemerkt: der Arbeitnehmer ist seit Oktober 2008 erkrankt und wird auch vorher nicht mehr gesunden.
Wieviele Urlaubstage müssen in 2009 vergütet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsbeendigung am 30.6. seinen Urlaub wegen Krankheit nicht antreten kann?
Gilt vielleicht dann sogar die Regelung wonach er seinen ganzen Jahresurlaub vergütet bekommt?
Für wirklich fachliche Tipps und Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß
buddhiston

Hallo,

wie viel
Resturlaub steht ihm dann am Ende des Jahres 2008 noch zu? 2
Resturlaubstage plus 5 Zusatztage für Schwerbehinderung oder
2 Tage plus die anteiligen Zusatztage von 2008= 5/12*4= rund 2
Tage?

Das beantwortet ganz einfach das Gesetz:

‚‚Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen‘‘
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_9/__125.html

Weiterhin besteht die Frage, … wie lange der
Resturlaubsanspruch aus 2008 noch bestehen bleibt.

Bei den Tarifverträgen im ÖD sollte man diesbezüglich ruhig mal einen Blick in diese werfen.

Wieviele Urlaubstage müssen in 2009 vergütet werden, wenn der
Arbeitnehmer vor Vertragsbeendigung am 30.6. seinen Urlaub
wegen Krankheit nicht antreten kann?

Die Frage wäre zuerst mal, ob der AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin arbeitsunfähig ist.

Für wirklich fachliche Tipps und Hinweise wäre …

… ein Anwalt für Arbeitsrecht zuständig (nicht irgendwelche anonymen user in nem Forum, deren Qualifikation man nicht kennt).

MfG

Hallo Xolophos,
erstmal danke für den ersten Teil deiner Antwort.

Zum Blick in den TVöD ist zu sagen, dass ja wohl Bundesrecht, bzw. Europarecht vor Tarifrecht geht.

Der AN wird mit Sicherheit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sein.

Mit dem Fachaanwalt hast Du schon Recht, aber der verursacht natürlich wieder Kosten die die betreffende Person z.Zt. sicherlich weder aufbringen kann noch will.

Deshalb hatte ich diese Frage ja auch hier ins Forum gestellt um zu helfen.
Aber trotzdem vielen Dank
MfG
buddhiston

Hallo,

Zum Blick in den TVöD ist zu sagen, dass ja wohl Bundesrecht,
bzw. Europarecht vor Tarifrecht geht.

Auf den Tarifvertrag hatte ich aus gutem Grund hingewiesen, da im BUrlG ausdrücklich andere Regelungen per Tarifvertrag zugelassen werden. Wenn also ein TV einen längeren Übertragungszeitraum zulässt (und das tut der TVÖD), dann verstößt das gegen kein Bundesrecht.

Der AN wird mit Sicherheit noch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sein.

Dafür gibt es die (ungeschriebene) Regelung, dass erst abgegolten wird, wenn der AN wieder arbeitsfähig ist - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (logisch … vorher ist ja eine Abgeltung auch gar nicht vorgesehen).

Mit dem Fachaanwalt hast Du schon Recht, aber der verursacht
natürlich wieder Kosten die die betreffende Person z.Zt.
sicherlich weder aufbringen kann noch will.

Dann hat man eben das Risiko, dass Antworten anonymer user in einem Forum, deren Kompetenz man nicht kennt, nicht immer stimmen. Irgendwelche Bitten um fachlich einwandfreie oder kompetente Antworten klingen da etwas … ähm … zu anspruchsvoll. Und sie halten auch nicht wirklich Leute davon ab falsche Antworten zu posten. :wink:

MfG