Urlaubsabgeltung, Höhe Brutto-Lohn, Bemessungszeitraum

Hallo,

mal angenommen, eine AN kommt aus der Elternzeit wieder in den Job zurück und hatte vor Beginn der Elternzeit/Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsverbot 2013 / Elternzeit 2014 / Job zurück seit 01.01.2015

Auf Grund des Beschäftigungsverbot aus 2013 hat die AN eine zusätzlichen Urlaubsanspruch von 18 Tagen.

Weiterhin sei angenommen, dass eine Urlaubsabgeltung erfolgen soll.

AN erhielt in 2013 zum Fix-Gehalt zusätzlich VWL, monatliche Prämien sowie einen Firmenwagen (1%-Regelung).
Seit 2015 erhält AN zum Fix-Gehalt zusätzlich VWL und einen Firmenwagen (1%-Regelung). Prämie bekommt sie erst ab April ausgezahlt (immer 3 Monate rückwirkend, also die Präme im April ist der Erfolg des Monats Januar usw.).

Wie würde nun die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet werden?

  1. Wäre der Bemessungszeitraum 2013 oder 2015?

  2. Wäre VWL, Prämien, Firmenwagen mit im Brutto-Lohn? Wenn ja und 2015, auch die rückwirkende Prämie aus April und Folgemonate?

  3. Verfällt der Urlaubsanspruch nach dem 31.03.2015?

Danke und Gruß,
Fred

P.S. Suchfunktion hat mir nicht geholfen

Hallo,

Hallo,

mal angenommen, eine AN kommt aus der Elternzeit wieder in den
Job zurück und hatte vor Beginn der
Elternzeit/Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsverbot 2013 / Elternzeit 2014 / Job zurück seit
01.01.2015

Weiterhin sei angenommen, dass eine Urlaubsabgeltung erfolgen
soll.

wenn der Arbeitsvertrag weiterhin besteht und wieder von der ANin erfüllt werden kann, ist eine Urlaubsabgeltung rechtswidrig wg. § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Die Urlaubstage sind grundsätzlich zu nehmen und mit dem aktuellen Verdienst zu vergüten.

Danke und Gruß,
Fred

&Tschüß
Wolfgang

Weiterhin sei angenommen, dass eine Urlaubsabgeltung erfolgen
soll.

wenn der Arbeitsvertrag weiterhin besteht

Hallo,

angenommen sei, dass der Vertrag zum 30.06.15 gekündigt wurde und eine Urlaubsabgeltung in Betracht komme

Weiterhin sei angenommen, dass eine Urlaubsabgeltung erfolgen
soll.

wenn der Arbeitsvertrag weiterhin besteht

Hallo,

Hallo,

angenommen sei, dass der Vertrag zum 30.06.15 gekündigt wurde
und eine Urlaubsabgeltung in Betracht komme

In diesem Fall kann der Resturlaub einschl. des für 2015 angefallenen Teilurlaubs problemlos genommen werden. Eine Abgeltung käme wohl unter diesen Umständen - weil rechtswidrig - eindeutig nicht „in Betracht“.

In diesem Fall kann der Resturlaub einschl. des für 2015 angefallenen Teilurlaubs problemlos genommen werden.

Es gibt auch AN, die Arbeiten bei Personalmangel etwas mehr und wollen dem AG nichts böses…

Es gibt auch AN, die Arbeiten bei Personalmangel etwas mehr
und wollen dem AG nichts böses…

Es geht nicht darum irgendwem etwas böses zu wollen, es geht darum, ob etwas erlaubt ist oder nicht …

Eine Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist es nicht.
Was hindert den AG daran, den Urlaubsverfall zu verlängern (oder ganz praktisch gedacht: Der Urlaub verfällt und der AG zahlt eine einmalige Sonderzahlung)?

Gruß
Guido

(oder ganz praktisch gedacht: Der Urlaub verfällt und der AG
zahlt eine einmalige Sonderzahlung)?

Danke. Ich verstehe das schon, habe ja die FAQ gelesen :wink:…Aber auf welcher Grundlage würde die Berechnung der Sonderzahlung geschehen (Frage 2 und 3)?

:wink:…Aber auf welcher Grundlage würde die Berechnung der
Sonderzahlung geschehen (Frage 2 und 3)?

Auf Grundlage von § 11 BUrlG:

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html