Urlaubsabgeltung Jahresurlaub vor Sonderurlaub?

Wie ist die Rechtslage, wenn der anteilige Jahresurlaub wegen Krankheit nicht mehr (vollständig) genommen werden kann, bevor eine 2-jährige Abwesenheit (unbezahlter Urlaub) vertraglich beginnt?
Gibt es einen Anspruch auf Urlausabgeltung für die nicht genommenen Tage, muss der anteilige Jahresurlaub bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers fortgeführt werden oder verfällt der anteilige Jahresurlaub?

Hiho,

den Link, der jetzt gleich von Vanessa580 kommen wird, kennen wir schon - lass stecken!

Auch in Letzebuerg muss man früher aufstehen, wenn man die Leute verarschen will.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Was soll das???

Bitte nur ernstgemeinte Antworten, es wäre wirklich sehr hilfreich, wenn mir jemand darauf eine Antwort geben könnte, vielen Dank im Voraus!!

Seltsame Frage…
…denn wieso wird der Erholungsurlaub nicht dem unbezahlten Urlaub „vorgeschaltet“ ?

Um welche Art von Sonderurlaub handelt es sich eigentlich ?

Gilt im Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag ?

ebenfalls grußlos

Hallo, tut mir leid, wenn es nicht deutlich genug formuliert war:

Der unbezahlte Sonderurlaub ist bereits fest zu einem Zeitpunkt vereinbart, sagen wir ab 1.7. für zwei Jahre.
Der „normale“ Jahresurlaubsanspruch aus 2013 sind noch 10 Tage.
Diese sollten noch im Juni genommen werden, allerdings ist der Arbeitnehmer den ganzen Juni über krank und konnte den Urlaub deshalb nicht mehr abbauen.

Was passiert mit dem Urlaub? Verfällt er? Oder hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Fortführung bzw. Auszahlung?

Vielen Dank schon einmal im Voraus und viele Grüße!

Hallo,

Der unbezahlte Sonderurlaub ist bereits fest zu einem
Zeitpunkt vereinbart, sagen wir ab 1.7. für zwei Jahre.
Der „normale“ Jahresurlaubsanspruch aus 2013 sind noch 10
Tage.
Was passiert mit dem Urlaub? Verfällt er? Oder hat der
Arbeitnehmer ein Recht auf Fortführung bzw. Auszahlung?

Der ausstehende Erholungsurlaub wird ab 01.07. genommen. Der AG hat bereits der Freistellung an sich zugestimmt und darf jetzt nicht von der AU prifitieren, wenn der „Sonderurlaub“ über den 31.03.2015 („Verfallsdatum“) gehen würde.

Vielen Dank schon einmal im Voraus und viele Grüße!

&Tschüß

Hallo Wolfgang,

vielen Dank schon einmal für die schnelle Antwort.

Ich habe es leider noch nicht ganz verstanden - wie kann denn der „offene“ Erholungsurlaub aus 2013 von 10 Tagen noch nach dem bereits im Sonderurlaubsvertrag stehenden Datum (also nach dem 1.7.) genommen werden? Der Arbeitnehmer ist doch dann bereits freigestellt? Für den Erholungsurlaub hätte er ja ein Anrecht auf Gehaltsfortzahlung, die fällt aber ja in dem Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs weg?

Entschuldigung, dass ich ein bisschen begriffsstutzig bin… und nochmals danke für die Beantwortung!

Sofista

Der ausstehende Erholungsurlaub wird ab 01.07. genommen. Der
AG hat bereits der Freistellung an sich zugestimmt und darf
jetzt nicht von der AU prifitieren, wenn der „Sonderurlaub“
über den 31.03.2015 („Verfallsdatum“) gehen würde.