Urlaubsabgeltung nach Beendigung Arbeitsverhältnis

Guten Morgen liebe Wissende,

vielleicht könnt Ihr mir diese Frage beantworten:

Wenn ein Arbeitnehmer ab 10.07.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 31.08.2008 arbeitsunfähig erkrankt war, hat er dann noch einen Anspruch auf den Resturlaub in Höhe von 16 Tagen (Urlaubsanspruch 2008 gesamt 32 Tage)?

Weiterhin angenommen, ihm würde, nachdem er die mögliche Ansprüche bei seinem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst Hessen, BAT seit 1992, Hochschule (nicht wissenschaftl.)) im Dezember 2008 geltend gemacht habe, sinngemäß Folgendes mitgeteilt:

"Mit Schreiben vom 23. 12. 2008 beantragen Sie die Abgeltung Ihres Urlaubsanspruchs…
Sie führen aus, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung nicht möglich war, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen…

Bitte legen Sie eine ärztlichen Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. der Übertragungsfrist (zum 30. 04. 2009) wieder arbeitsfähig sind."

Auf Grund dieser Ausführungen gehe ich davon aus, dass es ausreichend wäre, ein auf die Zukunft gerichtetes Attest zu erhalten. Also ein Arzt müsste bescheinigen, dass die Arbeit wieder zum z. B. 01.03.2009 wiederaufgenommen werden könnte, wenn er noch müsste (Mittlerweile in Anltersrente). Eine Arbeitsunfähigkeit dürfte m. E. nur nicht über den 30.04.2009 hinaus bestehen.
M. E. wäre es nicht zwingend erforderlich, dass in der Zeit vom 01.09.2008 bis 30.04.2009 mehr oder weniger durchgehend Arbeitsfähigkeit bestehen müsste.

Wie seht Ihr das? Für welchen Zeitraum bzw. ab wann wird das Attest benötigt?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo,

der § 7 Abs. 3 BUrlG wurde soeben vom EuGH als teilweise nicht vereinbar mit dem Europäischen Recht beurteilt:
http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp09/aff/…

Das hat für einen Rentner die Folge, daß ein „Urlaubsverfall“ nicht mehr wegen Krankheit vor Antritt der Rente erfolgt und der Rentner die Auszahlung verlangen kann. Von einem Rentner kann nach diesem Urteil auch nicht der Nachweis der Arbeitsfähigkeit verlangt werden.

&Tschüß

WOlfgang

Hallo Wolfgang!

Vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort.

Es ändert sich doch nichts an dem Ergebnis, wenn der Arbeitnehmer z. B. schon vor Eintritt der Erkrankung das 65. Lebensjahr vollendet hätte und somit schon Altersrente beziehen würde?
Er würde also beim „alten“ Arbeitgeber noch rd. 10 Monate weiter beschäftigt worden sein und hätte damit seinen Urlaubsanspruch erworben?

Fazit: Es muss keine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden bzw. es wäre ausreichend , wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Übertragungszeitraumes am 30.04.2009 wieder arbeitsfähig wäre?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo,

der AN hat seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erworben und muß diesen nun geltend machen. Ist er in Rente, muß die Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen werden.

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank! (owT)