Urlaubsabgeltung nach Krankheit

Hallo liebe Wissenden,

in diesem hypothetischen Fall hat Arbeitnehmer X nach langer Krankheit mit dem Arbeitgeber Y einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Der Aufhebungsvertrag enthielt eine Klausel „wird unter Anrechnung des Resturlaubs ab Tag x freigestellt“.

X fragt sich nun, ob der Urlaub vergütet werden muss oder nicht.

Danke im Voraus für eure Meinungen!

Der Aufhebungsvertrag enthielt eine Klausel „wird
unter Anrechnung des Resturlaubs ab Tag x freigestellt“.

X fragt sich nun, ob der Urlaub vergütet werden muss oder
nicht.

grundsätzlich ist die klausel in ordnung, d.h. es ist keine urlaubsabgeltung zu zahlen, wenn die dauer des verbleibenden urlaubs kleiner als die dauer der auslauffrist ist. es ist vor allem klar erkennbar, dass der (rest-)urlaubsanspruch gewährt wird und nicht nur von der arbeitspflicht freigestellt wird.

allerdings fehlen hier genauere angaben, z.b. ist der AN wieder arbeitsfähig gesundet (könnte er überhaupt arbeiten) und steht in der klausel irgendetwas von „widerruflicher“/„unwiderruflicher“ urlaubsgewährung/freistellung…

grundsätzlich ist die klausel in ordnung, d.h. es ist keine
urlaubsabgeltung zu zahlen, wenn die dauer des verbleibenden
urlaubs kleiner als die dauer der auslauffrist ist. es ist vor
allem klar erkennbar, dass der (rest-)urlaubsanspruch gewährt
wird und nicht nur von der arbeitspflicht freigestellt wird.

Die Auslauffrist wurde vom Arbeitgeber entsprechend passend gewählt. Ist es aber nicht so, dass stinknormaler Urlaub auch vergütet wird? Mit normaler Lohnfortzahlung? Eventuell habe ich den Begriff „Urlaubsabgeltung“ falsch gewählt.

allerdings fehlen hier genauere angaben, z.b. ist der AN
wieder arbeitsfähig gesundet (könnte er überhaupt arbeiten)

Der AN hat nach Aufforderung des AG eine Bescheinigung des Arztes einreichen müssen. Der Arzt meinte, die einfachste Lösung sei das Gesundschreiben.

und steht in der klausel irgendetwas von
„widerruflicher“/„unwiderruflicher“
urlaubsgewährung/freistellung…

Nein, nichts dergleichen.

Die Auslauffrist wurde vom Arbeitgeber entsprechend passend
gewählt. Ist es aber nicht so, dass stinknormaler Urlaub auch
vergütet wird? Mit normaler Lohnfortzahlung? Eventuell habe
ich den Begriff „Urlaubsabgeltung“ falsch gewählt.

ein urlaub wird jedenfalls (nach beendigung des AV) dann nicht abgegolten, wenn er vorher „verbraucht“ ist, indem der AG den AN unter anrechnung der urlaubstage freistellte…

allerdings fehlen hier genauere angaben, z.b. ist der AN
wieder arbeitsfähig gesundet (könnte er überhaupt arbeiten)

Der AN hat nach Aufforderung des AG eine Bescheinigung des
Arztes einreichen müssen. Der Arzt meinte, die einfachste
Lösung sei das Gesundschreiben.

der AN ist weiterhin arbeitsunfähig krank, der arzt hat ihn dennoch gesundgeschrieben ?- wozu das spiel ? das scheint mir auch für den AN eine eher ungünstige variante… stand eine kündigung im raum, gab es ein drohpotenzial im zeitpunkt des abschlusses des aufhebungsvertrages (wenn sie nicht unterschreiben, werden sie gekündigt) ? wie lange dauerte überhaupt schon die erkrankung ?
(ich hoffe, der AN hat wenigstens eine satte „abfindung“ rausschlagen können…)

und steht in der klausel irgendetwas von
„widerruflicher“/„unwiderruflicher“
urlaubsgewährung/freistellung…

wenigstens der AG hat sich nicht durch einen arzt rechtlich beraten lassen…

ein urlaub wird jedenfalls (nach beendigung des AV) dann nicht
abgegolten, wenn er vorher „verbraucht“ ist, indem der AG den
AN unter anrechnung der urlaubstage freistellte…

Also muss ein Urlaubstag bei Freistellung nicht bezahlt werden, wie normaler Urlaub, den man während eines Arbeitsverhältnisses nimmt? Entschuldige, dass ich nochmal nachfrage, aber ich finde es merkwürdig, dass ein AN freigestellt werden kann, der Urlaub quasi weg ist, aber dafür kein Gehalt gezahlt wird.

der AN ist weiterhin arbeitsunfähig krank, der arzt hat ihn
dennoch gesundgeschrieben ?- wozu das spiel ? das scheint mir
auch für den AN eine eher ungünstige variante…

Das sieht der AN jetzt sicher auch so.

stand eine kündigung im raum, gab es ein drohpotenzial im zeitpunkt :des abschlusses des aufhebungsvertrages (wenn sie nicht
unterschreiben, werden sie gekündigt) ?

Nein, nichts dergleichen. Das Arbeitsverhältnis und die ganze Geschichte rund um den Aufhebungsvertrag sind sehr friedlich abgelaufen.

wie lange dauerte überhaupt schon die erkrankung ?

Die Erkrankung dauerte 1,5 Jahre bis zur Aussteuerung. Anschließend erhielt der AN ALG 1. Während der ALG 1-Zeit wurde der Aufhebungsvertrag geschlossen.

(ich hoffe, der AN hat wenigstens eine satte „abfindung“
rausschlagen können…)

Nicht im Geringsten.

und steht in der klausel irgendetwas von
„widerruflicher“/„unwiderruflicher“
urlaubsgewährung/freistellung…

wenigstens der AG hat sich nicht durch einen arzt rechtlich
beraten lassen…

Also wäre eines dieser Worte in der Klausel nicht gut gewesen? Schade, ich dachte, das Gegenteil sei der Fall :confused:

ein urlaub wird jedenfalls (nach beendigung des AV) dann nicht
abgegolten, wenn er vorher „verbraucht“ ist, indem der AG den
AN unter anrechnung der urlaubstage freistellte…

Also muss ein Urlaubstag bei Freistellung nicht bezahlt
werden, wie normaler Urlaub, den man während eines
Arbeitsverhältnisses nimmt? Entschuldige, dass ich nochmal
nachfrage, aber ich finde es merkwürdig, dass ein AN
freigestellt werden kann, der Urlaub quasi weg ist, aber dafür
kein Gehalt gezahlt wird.

es ging dir doch darum, ob der urlaub abgegolten wird, wenn er während des arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte ?
das ist grds. der fall, § 7 IV burlg.
aber hier wurde ein aufhebungsvertrag geschlossen, durch die der AN unter anrechnung der urlaubstage freigestellt wurde. d.h. der urlaubsanspruch wurde erfüllt, es gibt nichts mehr zum abgelten im zeitpunkt der beendigung.

dir scheint es (auch) darum zu gehen, ob während der freistellung lohn gezahlt wird („freistellung unter fortzahlung des arbeitsentgelts“). dies ist regelmäßig der fall, denn welcher AN lässt sich unbezahlt bis zur beendigung des AV freistellen. da der AN hier allerdings auch auf einen arzt in rechtlichen angelegenheiten hört, ist ihm alles zuzutrauen…

der AN ist weiterhin arbeitsunfähig krank, der arzt hat ihn
dennoch gesundgeschrieben ?- wozu das spiel ? das scheint mir
auch für den AN eine eher ungünstige variante…

Das sieht der AN jetzt sicher auch so.

wäre oder ist der AN nämlich krank, könnte er nicht unter urlaubsansrechnung freigestellt werden, d.h. sein urlaub wäre bei beendigung des AV abzugelten. aber da der AN offenbar doch gesund ist, wird ihm sein urlaub angerechnet…

und steht in der klausel irgendetwas von
„widerruflicher“/„unwiderruflicher“
urlaubsgewährung/freistellung…

wenigstens der AG hat sich nicht durch einen arzt rechtlich
beraten lassen…

Also wäre eines dieser Worte in der Klausel nicht gut gewesen?
Schade, ich dachte, das Gegenteil sei der Fall :confused:

schön wäre es für den AN gewesen, wenn im vertrag zu finden wäre: bis auf widerruf wird der AN unter anrechnung seines urlaubsanspruchs freigestellt… (oder ähnlich falsch)

ich kann dir daher nur 2 ratschläge geben:

  1. dich umgehend bei einem fachanwalt für arbeitsrecht beraten zu lassen und dabei alle umstände schildern (kostet nicht viel…- rechtsschutzV wäre natürlich optimal) und
  2. sich in rechtsangelegenheiten nicht auf die meinung eines arztes zu verlassen

Danke dir für die ausführlichen Auskünfte. Ich werde deinen Rat weitergeben. In diesem Fall ist sicher die Hilfe eines Anwalts nötig.