ein urlaub wird jedenfalls (nach beendigung des AV) dann nicht
abgegolten, wenn er vorher „verbraucht“ ist, indem der AG den
AN unter anrechnung der urlaubstage freistellte…
Also muss ein Urlaubstag bei Freistellung nicht bezahlt
werden, wie normaler Urlaub, den man während eines
Arbeitsverhältnisses nimmt? Entschuldige, dass ich nochmal
nachfrage, aber ich finde es merkwürdig, dass ein AN
freigestellt werden kann, der Urlaub quasi weg ist, aber dafür
kein Gehalt gezahlt wird.
es ging dir doch darum, ob der urlaub abgegolten wird, wenn er während des arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte ?
das ist grds. der fall, § 7 IV burlg.
aber hier wurde ein aufhebungsvertrag geschlossen, durch die der AN unter anrechnung der urlaubstage freigestellt wurde. d.h. der urlaubsanspruch wurde erfüllt, es gibt nichts mehr zum abgelten im zeitpunkt der beendigung.
dir scheint es (auch) darum zu gehen, ob während der freistellung lohn gezahlt wird („freistellung unter fortzahlung des arbeitsentgelts“). dies ist regelmäßig der fall, denn welcher AN lässt sich unbezahlt bis zur beendigung des AV freistellen. da der AN hier allerdings auch auf einen arzt in rechtlichen angelegenheiten hört, ist ihm alles zuzutrauen…
der AN ist weiterhin arbeitsunfähig krank, der arzt hat ihn
dennoch gesundgeschrieben ?- wozu das spiel ? das scheint mir
auch für den AN eine eher ungünstige variante…
Das sieht der AN jetzt sicher auch so.
wäre oder ist der AN nämlich krank, könnte er nicht unter urlaubsansrechnung freigestellt werden, d.h. sein urlaub wäre bei beendigung des AV abzugelten. aber da der AN offenbar doch gesund ist, wird ihm sein urlaub angerechnet…
und steht in der klausel irgendetwas von
„widerruflicher“/„unwiderruflicher“
urlaubsgewährung/freistellung…
wenigstens der AG hat sich nicht durch einen arzt rechtlich
beraten lassen…
Also wäre eines dieser Worte in der Klausel nicht gut gewesen?
Schade, ich dachte, das Gegenteil sei der Fall 
schön wäre es für den AN gewesen, wenn im vertrag zu finden wäre: bis auf widerruf wird der AN unter anrechnung seines urlaubsanspruchs freigestellt… (oder ähnlich falsch)
ich kann dir daher nur 2 ratschläge geben:
- dich umgehend bei einem fachanwalt für arbeitsrecht beraten zu lassen und dabei alle umstände schildern (kostet nicht viel…- rechtsschutzV wäre natürlich optimal) und
- sich in rechtsangelegenheiten nicht auf die meinung eines arztes zu verlassen