Tach zusammen,
seitdem zunächst unser EUGH entschieden und anschließend dann auch das BAG mit Urteil vom 24.03.09 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp… bestätigt hat, dass bei Krankheit der Urlaub nicht mehr verfällt, wüsste ich gern mal Eure Einschätzung.
Im o.g. Urteil geht man ja eindeutig vom GESETZLICHEN Anspruch aus (Begründung Punkt 12).
Wenn also jemand bei einer 5-Tage-Woche seine 30 Arbeitstage vertraglichen Urlaub in 2008 nicht nehmen konnte und dann im Mai 2009 nach einer durchgehenden Erkrankung von 13 Monaten das Unternehmen verlässt, muss man den Urlaub aus 2008 nur auf Basis der 20 Tage (ich rede der Einfachheit halber von Arbeitstagen) lt. BUrlG abgelten.
Was aber ist mit dem Urlaub aus dem lfd. Jahr?
Muss man da weiterhin auf die Möglichkeit der Erfüllbarkeit warten (was m.E. durch die Pkte. 46 ff ewgfällt), oder kann man da als AG direkt den gesetzlichen Part abgelten, und gut ist?
Seht Ihr irgendwelche Auswirkungen auf die Abgeltung, wenn jemand nicht krank ausscheidet?
VG
Guido
Tach zusammen,
Hallo Guido,
seitdem zunächst unser EUGH entschieden und anschließend dann
auch das BAG mit Urteil vom 24.03.09
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
bestätigt hat, dass bei Krankheit der Urlaub nicht mehr
verfällt, wüsste ich gern mal Eure Einschätzung.
Im o.g. Urteil geht man ja eindeutig vom GESETZLICHEN Anspruch
aus (Begründung Punkt 12).
Wenn also jemand bei einer 5-Tage-Woche seine 30 Arbeitstage
vertraglichen Urlaub in 2008 nicht nehmen konnte und dann im
Mai 2009 nach einer durchgehenden Erkrankung von 13 Monaten
das Unternehmen verlässt, muss man den Urlaub aus 2008 nur auf
Basis der 20 Tage (ich rede der Einfachheit halber von
Arbeitstagen) lt. BUrlG abgelten.
Stimmt, und auch für 2008 sind nur 20 Tage insgesamt abzugelten.
Was aber ist mit dem Urlaub aus dem lfd. Jahr?
Muss man da weiterhin auf die Möglichkeit der Erfüllbarkeit
warten (was m.E. durch die Pkte. 46 ff ewgfällt), oder kann
man da als AG direkt den gesetzlichen Part abgelten, und gut
ist?
Man kann als AG nicht nur, sondern muß zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Die Erfüllbarkeit darf nach EuGH bei keiner Form der Beendigung mehr ein Kriterium sein.
Seht Ihr irgendwelche Auswirkungen auf die Abgeltung, wenn
jemand nicht krank ausscheidet?
Abhängig von der Art der Beendigung sehr wohl. Ich gehe davon aus, daß bei fristgerechter Kündigung grundsätzlich der Urlaub soweit wie möglich zu nehmen ist, wenn der Anspruch erfüllbar ist. § 7 Abs. 4 BUrlG ist als AUSNAHMEtatbestand weiterhin gültig. Auch ist ja nicht der gesamte §7 Abs. 3 hinfällig geworden, sondern bei enger Auslegung eigentlich nur der Satz 3, soweit er sich auf die Rechtsfolgen bezieht, die zum Verfall bei Krankheit führen. Der Grundsatz des Satz 1 jedenfalls ist vom EuGH nicht rundweg beanstandet worden.
VG
Guido
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: Aber nicht vergessen, weitere gesetzliche Urlaubsansprüche wie z. B. nach § 125 SGB IX zählen ZUSÄTZLICH zum Mindestanspruch nach BUrlG.
Hi Wolfgnag,
Man kann als AG nicht nur, sondern muß zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Die
Erfüllbarkeit darf nach EuGH bei keiner Form der Beendigung
mehr ein Kriterium sein.
Danke, so sehe ich das auch.
Abhängig von der Art der Beendigung sehr wohl. Ich gehe davon
aus, daß bei fristgerechter Kündigung grundsätzlich der Urlaub
soweit wie möglich zu nehmen ist, wenn der Anspruch erfüllbar
ist. § 7 Abs. 4 BUrlG ist als AUSNAHMEtatbestand weiterhin
gültig. Auch ist ja nicht der gesamte §7 Abs. 3 hinfällig
geworden, sondern bei enger Auslegung eigentlich nur der Satz
3, soweit er sich auf die Rechtsfolgen bezieht, die zum
Verfall bei Krankheit führen. Der Grundsatz des Satz 1
jedenfalls ist vom EuGH nicht rundweg beanstandet worden.
OK
Merci - ich bin so ein wenig unsicher geworden (so, wie Du das Ganze beurteilst, handel ich momentan auch), nachdem gleich zwei Anwälte etwas merkwürdige Forderungen stellten (ok, klappern gehört zum Handwerk…)
P.S.: Aber nicht vergessen, weitere gesetzliche
Urlaubsansprüche wie z. B. nach § 125 SGB IX zählen ZUSÄTZLICH
zum Mindestanspruch nach BUrlG.
Ist schon klar - die Leute kündigt man aber auch nicht so einfach…
Danke und viele grüße
Guido