Hallo!
Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft am 7. September 2011 aus. Man ist schwanger und der Mutterschutz würde am 4. Oktober 2011 beginnen. Da man bis zum 7. September ein Beschäftigungsverbot hat wird nach Beendigung des Arbeitsvertrages verbleibender Restulaub von 22 Tagen ausbezahlt. Daraus ergibt sich ein Resturlaubsanspruch bis zum 9 Oktober 2011. Für diese Zeit ruht der ALG1 Anspruch.
Nun hat man mit der Krankenkassse tel. und diese teilt mit, dass keinerlei Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestünde, da man zum Zeitüunkt des Muschu Beginnes keine ALG Zahlungen erhalten würde und ein Antrag auf Mutterschaftsgeld nachträglich ab dem 10 Oktober wäre nicht möglich.
Aber es ist doch so: die Urlaubsabgeltung ist doch voll Sozialversicherungspflichtig!!! Also auch KK Beitrag wird davon abgeführt. Natürlich wird man vom AG vom 8. September abgemeldet, aber die Beiträge werden doch für das Urlaubsentgelt bis zum 9 Oktober vom AG entrichtet, also bekommt die KK doch einen Beitrag bis 9 Oktober, wieso soll man dann keine Leistung erhalten??? KK argumentiert damit, dass man ja dann nicht mehr „gemeldet“ wäre. Was ist das denn für ein Quatsch??? Laut dem Bundesverfassungsgericht müssen, wenn Beiträge bezahlt werden, auch Leistungen wie Krankengeld usw. erbracht werden. Das Argument zog allerdings nicht bei der KK… Man redete sich um Hals und Kragen. Man ist doch auf das Geld angewiesen. Anspruch auf ALG1 hat man während des Mutterschutzes nicht, da ist die KK zuständig. Die ist es aber anscheinend nicht… Wo gibt es denn sowas??? Wieso soll man denn dann vom Urlaubsabgeltungsgeld einen Beitrag abführen??? Damit sich die KK bereichert, oder wofür??? Das ist ja „Betrug“!!! Für eine Leistung bezahlen, aber diese nicht erhalten??? Was soll man jetzt tun???
Hallo,
ich denke, dass die Kasse die Urlaubsabgeltung dem letzten Lohnzahlungszeitraum zugeschlagen hat und dass sich deshalb am Ende des Beschäftigungsverhältnisses nichts ändert. Da aber das Arbeitsamt die Urlaubsabgeltung als Grund für die Nichtgewährung von ALG1 nimmt kommt es tatsächlich dazu, dass bei Beginn der Schuutzfrist keine Versicherung in einer Klasse mit Krankegengeldanspruch und somit auch nicht für Mutterschaftsgeld vorliegt. Das heisst eigentlich dass ab dem
Ende der Tätigkeit das Versicherungsverhältnis neu beurteilt werden muesste, entweder selbst freiwillig oder wenn möglich in die Familienversicherung. Das mit der Urlaubsabgeltung war dann wohl keine gute Idee, egal von wem die auch war - so sehe ich das aus der Ferne.
Gruss
Czauderna