Urlaubsabgeltung von Resturlaubsansprüchen erworben vor einigen Jahren

Hallo,
Ich habe bei meinem Arbeitgeber noch über 60 Resturlaubstage teilweise aus dem Jahr 2012 und davor.
Diese Ansprüche wurden mir im Zuge eines Betriebsüberganges zugesichert.
Ich gehe zeitnah in Rente und kann bis dahin den Urlaub nicht mehr abtragen.
Jetzt stellt sich die Frage der Höhe der Abgeltung. Mein Arbeitgeber ist der Ansicht die Höhe berechnet sich aus dem Gehalt des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch erworben wurde. Also z.B. das Gehalt aus dem Jahr 2011. Er beruft sich auf EuGh Entscheidungen.
Ist das zulässig? Oder müsste die Abgeltung anhand des derzeitigen Gehaltes berechnet werden?
Danke

Lass mich raten: Er hat das „passende“ Urteil gerade nicht zu Hand?

Die Urlaubstage wurden übertragen, um sie in folgenden Jahren nehmen zu können (sonst hätte man die Ansprüche abgelten können).
Wenn dadurch im Jahr 2020 ein Anspruch auf 60 Urlaubstage bestehen sollte, dann wäre das entweder ein entsprechender Urlaub mit entsprechendem Urlaubsentgelt (auf Basis des Jahres 2020 - genauer: Auf Basis des Verdienstes der letzten 13 Wochen) oder als Urlaubsabgeltung, bei der ich keinen Grund sehe, warum diese NICHT auf Basis des Verdienstes der letzten 13 Wochen zu berechnen wäre.

Ich hoffe, dass @Albarracin dir dazu noch eine Antwort geben wird, dessen Informationen im Gegensatz zu meinen nicht als Laie, sondern als ausgewiesner Profi im Arbeitsrecht gegeben werden.

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Hallo,

der EuGH hat im Endeffekt genau andersrum entschieden. Grundsätzlich hat das Urlaubsentgelt genauso hoch zu sein wie der durchschnittliche Verdienst unmittelbar vor Urlaubsantritt. (EuGH vom vom. 22.5.2014, C-539/12)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=152651&doclang=DE
Das ist im deutschen Recht in § 11 BUrlG umgesetzt.
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html

Die arbeitsrechtliche Fachkommentierung ist sich völlig einig, daß bei Auszahlung des Urlaubs wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Abs. 4 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
keine anderen Berechnungsgrundsätze gelten dürfen
Stellvertretend für andere Kommentare:
„Die Berechnung der Abgeltung folgt den Regeln des § 11 …“ ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 73.
Diese Regelung ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
auch unabdingbar, d.h…, es darf nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag zum Nachteil des AN davon abgewichen werden (BAG vom 22.2.2000, 9 AZR 107/99).
Wenn also der Alturlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus durch Vereinbarung übertragen wurde (was grundsätzlich zulässig ist), dann muß er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum aktuellen Zeitwert abgegolten werden.

Entweder will der AG also vorsätzlich besch… oder aber die Kenntnisse der Personalverantwortlichen sind in einer nicht ganz unwichtigen arbeitsrechtlichen Problemstellung nicht ganz vollständig. :lying_face:

&tschüß
Wolfgang

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Bedankt!
Und irgendwie hatte ich es mir auch genau so gedacht.