Urlaubsabgeltungsanspruch nach krankheit

also ich bin zum 15.2. 2010 gekündigt worden, vom 2.11.2009 bis zum 10.1.2010 war ich krank, dann hab ich 4 tage gearbeitet und bin vom 15.1.2010 bis zum 2.2.2010 erneut aber durch andere krankheit arbeitsunfähig gewesen, von 3.2. bis zum 15.2. habe ich dann einen teil meines resturlaubs nehmen können , aber es bleiben noch 4 tage offen, wie wird dieser anspruch berechnet?
normalerweise wird ja der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem durchschitt der letzten 13 arbeitswochen berechnet, aber ich habe ja nur 36 tage von 65 tagen lohn beansprucht, der rest war krankengeld,
wie sieht die rechtslage aus ,kann wer helfen, giebt es dazu irgenwas im netz(ich habe nichts wirklich passendes gefunden)?

Tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.
MfG

Hallo bendog!
es tut mir leid, aber ich kenne mich mit solchen Themen nicht aus. Ich bin aber sicher, Du findest Hilfe bei uns
Grüsse

Hallo Bendog
Auf deine frage mit dem resturlaub,kann ich dir nur
sagen das der Arbeitgeber dir den Resturlaub ausbezahlen kann. Oder wenn du eine andere Stelle
annimmst lass dir vom alten Arbeitgeber eine bescheinigung geben das du noch Rsturlaub hast. Ich habe die erfahrung gemacht das mir der Arbeitgeben den Resturlaub ausbezahlt hat. Ich hoffe ich konnte dir damit etwas helfen. Lg Teufel22

also ich habe nach langen such folgendes gefunden

zitat anfang
"Re^3: Erwerb von Urlaubsanspruch während Krankheit
(Autor: G u i d ο ., Antwort nach 1 Tag, 7 h, 16 Min)

Hi!

Ich habe doch geschrieben:
der letzten dreizehn gearbeiteten
Wochen

Da steht genau

§ 11
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

LG
Guido" zitat ende

ich denke damit ist meine frage beantwortet
ich bedanke mich für eure mühe
gruß bendog