Urlaubsanspruch

Hallo zusammen

Ich habe mal eine Rechtsfrage bezüglich des Urlaubsanspruches in der Ausbildung.

Wenn in einem Ausbildungsvertrag der auf 3 Lehrjahre angesetzt ist,
der Urlaub für das Letzte Jahr bis zum ende der Ausbildung „31.7“
15 Urlaubstage eingetragen sind, die Ausbildung aber ende Juni/ anfang Juli endet.

Wieviele Urlaubstage stehen einem Auszubildenden dann zur Verfügung?

Vielen Dank

Hallo,

der Urlaub für das Letzte Jahr bis zum ende der Ausbildung
„31.7“
15 Urlaubstage eingetragen sind, die Ausbildung aber ende
Juni/ anfang Juli endet.

Wieviele Urlaubstage stehen einem Auszubildenden dann zur
Verfügung?

15 Urlaubstage.

Gruß,
Christian

Hallo Christian

Und wie kommst Du auf 15?

Also ich komme auf mindestens 24 Werktage, also vier Wochen Urlaubsanspruch, vorausgesetzt, das Ausbildungsverhältnis endet Anfang Juli (und nicht Ende Juni).

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

Und wie kommst Du auf 15?

weil es im Vertrag steht und über den gesetzlichen Mindestanforderungen von 12 bzw. 14 (Juni oder Juli) liegt.

Gruß,
Christian

Hallo

Und wie kommst Du auf 15?

weil es im Vertrag steht und über den gesetzlichen
Mindestanforderungen von 12 bzw. 14 (Juni oder Juli) liegt.

Gruß,
Christian

Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist, sondern ganz konkret 24 WERKtage. Die Vereinbarung ist somit teilunwirksam. Desweiteren besteht ein erheblicher Unterschied zwischen Beendigung des AV am Letzten eines Monats und im Laufe eines Monats. Bei Beendigung Ende Juni wären es mindestens 12 WERKtage und auch dann müssen es nicht zwingend 15 sein. Je nach konkretem Wortlaut im AV kommt bei Beendigung vor Ende Juni auch ein Teilanspruch von 11 Arbeitstagen (5TageWoche vorausgesetzt) in betracht.

Gruß,
LeoLo

Hallo nochmal,

Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche
Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist,
sondern ganz konkret 24 WERKtage.

wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr.

Die Vereinbarung ist somit
teilunwirksam. Desweiteren besteht ein erheblicher Unterschied
zwischen Beendigung des AV am Letzten eines Monats und im
Laufe eines Monats. Bei Beendigung Ende Juni wären es
mindestens 12 WERKtage und auch dann müssen es nicht zwingend
15 sein.

Hm, die 15 stehen im Vertrag, deswegen komme ich auf die Zahl. Das übrigens bei Ausbildungsverträgen gang und gäbe: Erstes Jahr anteilig, das zweite Jahr voll, das dritte wieder anteilig. Die genaue Zahl der Tage ist auf dem Formblatt der IHK jeweils nach Lehrjahr einzutragen. Bei mir seinerzeit 13, 30, 18

Gruß,
Christian

Hallo Christian

Da muß ich Dich aber insoweit korrigieren, daß die gesetzliche
Mindestanforderung bei Beendigung im Juli nicht 14 ist,
sondern ganz konkret 24 WERKtage.

wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze
Jahr.

Auch. :o) Daß dem AN bei Kü in der zweiten Jahreshälfte und vollendeter Wartezeit der volle gesetzliche Mindesturlaub zusteht, ergibt sich aus dem BUrlG, genaugenommen aus:

BUrlG §§1, 2, 3, 4, 13 und Umkehrschluss aus 5

Dieser Mindestanspruch ist weder einzel- noch tarifvertraglich wirksam abdingbar.

Das übrigens bei Ausbildungsverträgen gang und gäbe: Erstes
Jahr anteilig, das zweite Jahr voll, das dritte wieder
anteilig. Die genaue Zahl der Tage ist auf dem Formblatt der
IHK jeweils nach Lehrjahr einzutragen. Bei mir seinerzeit 13,
30, 18

Daß dies Gang und gäbe ist, will ich nicht bestreiten. Aufgrund von § 2 BUrlG ist auch eine entsprechend vertraglich vereinbarte Regelung in Fällen wie diesem allerdings glasklar teilunwirksam.

Gruß,
LeoLo

Hallo.

wieso dies? 24 Tage ist m.W. der Urlaubsanspruch für das ganze
Jahr.

Dieser Anspruch entsteht aber auch, wenn die Wartezeit erfüllt ist und mehr als ein halbes Jahr gearbeitet wurde. Sprich ab dem 1. Jul-Ei. Das steht im Bundesurlaubsgesetz

  1. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens
    des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in
diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den
ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt
nicht zurückgefordert werden.

Hier siehe 1c), der nicht zuträfe, deswegen anders herum, also voller Anspruch.

Gruß kw

Hallo LeoLo,

Auch. :o) Daß dem AN bei Kü in der zweiten Jahreshälfte und
vollendeter Wartezeit der volle gesetzliche Mindesturlaub
zusteht, ergibt sich aus dem BUrlG, genaugenommen aus:

ich gebe zu, daß Ihr mich insofern hinreichend verunsichert habet, als daß ich weitere Aussagen zu dem Thema verweigere, da ich mich sonst u.U. selbst belasten könnte. :wink:

Gruß,
Christian