Hallo
Arghhh, ich werd bekloppt
Nochmal ein bisschen
deutlicher. Ein AN hat die Tage bereits genommen, die ihm im
ersten Halbjahr zustanden. Jetzt möchte er sich die übrigen
Tage seines kompletten Jahresurlaubs auszahlen lassen.
Das geht natürlich nicht. Die stehen ihm dann beim
neuen AG zu, vorausgesetzt er hat die Wartezeit erfüllt. Jetzt
richtig so?
Darauf hinaus führte die Frage des Ursprungsfragers.
Roland, das BUrlG ist ziemlich komplex, auch wenn es nur ein paar §§ hat… :o) An Deinem Fallbeispiel stört schon einmal „möchte sich auszahlen lassen“, denn dies widerspricht dem Gedanken des BUrlG insofern schon, als daß eine Gewährung des Urlaubes absoluten Vorrang vor einer Abgeltung hat und die Abgeltung nur vorgesehen ist, wenn der Resturlaub nicht genommen werden kann und nicht, wenn der AN das gerne so hätte…
Ich versuche es mal ausführlich:
Bei allem, was folgt, gehen wir einmal davon aus, daß der AN die Wartezeit erfüllt hat.
In dem Falle steht dem AN bei Kündigung im ersten Halbjahr generell nur 1/12 des Jahresanspruch pro vollen Beschäftigungsmonat zu. Bereits darüber hinaus genommener Urlaub kann nur dann finanziell zurückgefordert werden, wenn dies tarifvertraglich so vorgesehen ist.
Bei Kündigung im zweiten Halbjahr steht dem AN immer mindestens ein Anspruch von 24 Werktagen (also vier Wochen) zu, völlig egal, was vereinbart wurde (sei es tarif-, oder einzelvertraglich). Alle Tage darüber hinaus können anders behandelt werden. Zumeist findet dies in Form einer Zwölftelung statt. Ergibt diese Zölftelung ein Ergebnis, welches niedriger als 24 Werktage ausfällt, ist die Vereinbarung teilunwirksam und dem AN stehen trotzdem 24 Werktage zu. Soweit Urlaub über das gesetzliche Minimum hinaus bereits genommen (!!! nicht gewährt !!!) wurde, muß der AN das Urlaubsentgelt zurückzahlen, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich ausdrücklich so vereinbart wurde. Ist bereits Urlaub über das zustehende Maß hinaus gewährt (also noch nicht genommen), kann die Urlaubserteilung zurückgenommen oder in einen unbezahlten Urlaub umgewandelt werden (einzelfallabhängig).
So, wie der Anspruch auf Urlaubserteilung besteht, besteht bei Unmöglichkeit der Urlaubsnahme in Natura auch der Anspruch auf Abgeltung. Allerdings hat der AN hier ein Wahlrecht. Er kann zum Beispiel, nicht genommenen Urlaub „konservieren“ und die Abgeltung verneinen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn sich ein AN seinen Teilurlaub für den nächsten AG „aufsparen“ will.
Soweit hier noch Unklarheiten bestehen, frag gerne nach. Vielleicht machst Du sie dann anhand eines konkreten Beispieles transparenter.
Gruß,
LeoLo