angenommen eine Person hat zum 14.08 durch einen Auflösungsvertrag eine Stelle als Krankenschwester an einem öffentlichen Krankenhaus (BAT) gekündigt. Die Person war seit drei Jahren beschäftigt. Insgesamt würden der Person 27 Tage Urlaub zustehen. Wenn das Krankenhaus jetzt der Person nur den Urlaub bis August also 18 Tage zugesteht, ist das rechtmäßig? Oder könnte die Person den gesamten Jahresurlaub einklagen?
hach, das wär schön. Ich kündige zum Ende Januar 2005. Da bekomme ich im Januar noch Geld, brauche aber den ganzen Januar nicht zu arbeiten, da nehme ich meinen Jahresurlaub für 2005.
Aus dieser Darstellung siehst Du schon, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers korrekt ist. Bei unterjährigem Aus- oder Eintreten wird der Urlaubsabspruch zeitanteilig berechnet.
Gruss Hans-Jürgen
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diese Regelung mit dem 1. Juli ist mir neu. Da scheint das doch noch branchenabhängiger zu sein, als ich dachte. In der freien Wirtschaft ist das aber so in den Tarifverträgen geregelt, wie ich gesagt habe.
Dieser Fall ist auch evtl. nicht einschlägig, denn es geht um eine fristlose Kündigung und einen „Deal“, der gemacht wurde. Vielleicht gibt es auch eine Härtefallregelung, die davon ausgeht, dass der Urlaub im Sommer genommen wird und danach das Urlaubskonto auf Null steht. (Um zu vermeiden, dass das angerechnet wird)
Mein Tipp : Der Betroffene sollte sich an den Betriebsrat/Personalrat wenden, die werden die einschlägigen Vorschriften für die Branche genauer kennen.
Gruss Hans-Jürgen
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Wenn jemand in der zweiten Jahreshälfte geht und schon länger als 6 Monate beschäftigt ist, besteht Anspruch auf den ganzen gesetzlichen Jahresurlaub (also 4 Wochen)!
Alles, was darüber hinaus geht, kann anteilig gekürzt werden (so fit bin ich aber im BAT nicht!)…
Es ist also abhängig, was im Tarif steht. 18 tage sind aber auf jeden Fall unter den oben genannten Umständen falsch!
„5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.“
Die Berechnung von 18 Tagen anteiligem Jahresurlaub ist somit nach dem BAT korrekt.
Es sei denn,die Kollegin würde im Schichtdienst arbeiten,dann würden die zusätzlichen „Schichtdienst“-Urlaubstage noch zu berücksichtigen sein.
Erkläre mir doch mal, woraus sich die Öffnung des §5 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers ableiten soll!
Oder warte, ich mache schon (das Gegenteil)
BUrlG § 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Oder lieber ein verbindliches (weil höchstrichterliches) Urteil?
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres, so verkürzt sich sein ursprünglich in voller Höhe entstandener Urlaubsanspruch auf soviele Zwölftel des Jahrsurlaubs, wie das Arbeitsverhältnlis volle Monate in diesem Jahr besteht. In gleicher Weise entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächts mehr Urlaub erhalten hat, als ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Dasselbe gilt bei einer Kündigung im Laufe des Kalenderjahres, wenn in einem Tarifvertrag die Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 für jeden vollen Monat bestimmt ist, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat, soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht betroffen ist (BAG, 23.04.1996, 9 AZR 317/95, BAGE 83, 36, DB 1996, 239).
Oder vielleicht mal Haufe? http://www.personal-office.de/inhalt/bat_urlaub.html
Zu beachten sind die Sätze: Mit Ausnahme der § 1, § 2, § 3 Abs. 1 BUrlG kann von den Regelungen des BUrlG abgewichen werden. Dies ist jedoch, da das BUrlG als Mindestanforderung zu verstehen ist, grundsätzlich nur zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich.
Gefragt war der BAT= Bundes-Angestellten Tarif-Ver
Hallo Guido,
Ich weiss jetzt nicht,wie Du auf das Bundes-Arbeitsgericht kommst…
Gefragt war hier der BAT = Bundes-Angestellten-Tarif-Vertrag…
Die Entsprechende BAT-Regelung habe ich in meinen Beitrag gepostet…
und danach ist die Urlaubsberechnung korrekt…
Es wird in dem oben genannten Beispielfall doch gar nicht vom Bundes-
Urlaubsgesetz abgewichen…!!
Nach dem BUrlG hätte der Arbeitnehmer in obigen Beispiel Anspruch auf 24
Tage…
Wird das Arbeitzsverhältnis im Laufe des Jahres gekündigt,hat der
Arbeitnehmer nur Anspruch auf 1/12 je Monat,in unserem Beispiel also 16 Tage…!!
Nach dem BAT stehen ihm aber anteilige 18 Tage !!!
zu,also wird zugunsten des Arbeitnehmers vom BUrlG abgewichen!!!
Der Arbeitnehmer in obigen Fall steht sich doch besser als nach dem BUrlG…
(Und wenn Er bzw. Sie „Schichtdienstlerin“ ist,sogar noch einmal besser…)
mfg
Frank
P.S.
Wer Rechtschreibfehler findet,kann sie behalten…*fg*
Früher gab es eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte ein Tarif auch weniger als 24 Werktage vorsehen kann (z.B. auch Zwölftelung in der 2. Jahreshälfte). Begründung: Abweichung von § 5 BUrlG ist tariflich möglich, es geht nicht um den Mindesturlaub von § 3 BUrlG, von dem ich tariflich nicht abweichen kann.
Diese Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben. Beim Ausscheiden am 14.08. habe ich nach BAT (http://www.uni-tuebingen.de/uni/qqp/BAT/BAT48.htm) also Anspruch auf 7/12 des tariflichen Jahresurlaubs, aber mindestens 24 WERKTAGE (4 Wochen a 6 Tage) nach BUrlG.
Da 7/12 von 27 Arbeitstagen sind 15,75 = 16 Arbeitstage (3 Wochen und 1 Tag), das ist also weniger als 4 Wochen, also gibt es vier Wochen (20 Arbeitstage).
Also Guido hat Recht, aber es besteht kein Grund, andere Antworten massiv abzuqualifizieren. Es sind nicht alles Juristen hier. Außerdem ist eine Antwort sicherlich vertretbar, die auch das Bundesarbeitsgericht schon einmal vertreten hat. Das BAG ist wohl nicht „schwachsinning“.
Grüße vom MOD
E.K.
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Ich weiss jetzt nicht,wie Du auf das Bundes-Arbeitsgericht
kommst…
Weil es die enscheidende Instanz im Bereich Arbeitsrecht ist?
Gefragt war hier der BAT =
Bundes-Angestellten-Tarif-Vertrag…
Gefragt war hier, ob die 18 tage korrekt sind - das sind sie nicht
Die Entsprechende BAT-Regelung habe ich in meinen Beitrag
gepostet…
und danach ist die Urlaubsberechnung korrekt…
Die entsprechende BAT-Regelung widerspricht aber dem § 13 BUrlG.
Und genau das wurde im o.g. Urteil (für alle tariflichen Regelungen dieser Art - unabhängig vom BAT) klar gestellt!
Gruß
Guido, der Dich bittet, dass Du Dich genau informierst, bevor Du hier mit §§ um Dich schmeißt und nicht korrekte Dinge als Fakt deklarierst