Stellen wir uns folgendes vor:
AN hat einen Urlaubsanspruch von 30 d/Kalenderjahr.
AN ist seit 2001 im Unternehmen. Nun kündigt AN zum 31.08.05. Wieviel Urlaub steht dem AN ingesamt zu?
AG sagt: nur anteilig, also 30/12x8=20 d.
AN meint, dass es der volle Anspruch ist (30d), wenn der AN länger als 6 Monate am Stück im Unternehmen gearbeitet hat. Und das hat er ja (01.01.-31.08.)
Was sagt ihr dazu?
BUrlG § 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Das bedeutet aber nicht das nun bei vorzeitiger Beendigung –wie hier bis 31.08-
auch Anspruch auf diese 30 Urlaubstage besteht.
BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Gruß
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Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30.06. eines Kalenderjahres aus, so steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu.
Grundsätzlich ja, aber beim Eintreten oder Ausscheiden im Laufe eines Urlaubsjahres gelten oft tarifliche Zwölftelungsvorschriften.
Bei Zwölftelung kann es passieren, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (entspricht bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen) unterschritten wurde. Das hatte das BAG früher auch in mehreren Urteilen akzeptiert, wobei es sich auf das tarifliche Vorrangprinzip des § 13 I BUrlG bezog.
Hiervon abweichend vertritt das BAG seit seinem Urteil vom 08.03.1984 (Az.: 6 AZR 442/83) eine andere Meinung. Seitdem ist eine tarifliche Zwölftelung insoweit unwirksam, als dadurch bei einem Arbeitnehmer, der nach erfüllter gesetzlicher Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, der gesetzliche Urlaubsanspruch unterschritten würde. Das BAG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der gesetzliche Mindesturlaub nach § 13 I S. 1 BUrlG nicht tarifdispositiv ist. Soweit der früher zuständige 5. Senat des BAG bisher unter Hinweis auf das Vorrangprinzip eine tarifliche Zwölftelung für zulässig erachtet hatte, hat der 6. Senat diese Ansicht mit diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben.
AN meint, dass es der volle Anspruch ist (30d), wenn der AN
länger als 6 Monate am Stück im Unternehmen gearbeitet hat.
Und das hat er ja (01.01.-31.08.)
Was ist denn zum teilweisen Urlaubsanspruch vereinbart?
Was sagt ihr dazu?
Der gesetzliche Mindesturlaub steht Dir in der Tat in voller Jahreshöhe zu! Da es sich um 24 WERKtage handelt, sind es bei einer 5-Tage-Woche tatsächlich 20 ARBEITStage!
Was mit dem „übergesetzlichen“ Teil ist, ist allerdings verhandelbar - deshalb: Was ist dazu vereinbart?
vielen dank, ich hatte die gleiche frage wie mutschy.
dazu habe ich aber noch eine frage:
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Hat
der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und
scheidet er nach dem 30.06. eines Kalenderjahres aus, so steht
ihm der volle Urlaubsanspruch zu.
Grundsätzlich ja, aber beim Eintreten oder Ausscheiden im
Laufe eines Urlaubsjahres gelten oft tarifliche
Zwölftelungsvorschriften.
…tariflich heisst, dass dies im arbeitsvertrag explizit so drin stehen muss, dass es hier eine abweichung, zb. die Zwölftelungsvorschrift hat?
hallo guido mit dem komischen hobby (arbeitsrecht?! ,
danke mal wieder für deine info!
die punkt 1.-3.: müssen die alle drei gelten oder reicht es, wenn einer davon zutrifft (ich vermute ersteres und ich vermute, für den fachmann eine durchaus doofe frage …