Urlaubsanspruch

Hallo,

ich hoffe ihr könnte weiterhelfen:

also laut muschu und einem bv (beschäftigungsverbotes) bleibt nicht genommener urlaub bestehen bis nach der elternzeit, da keine möglichkeit bestanden hat diesen zu nehmen.

angenommen eine frau wird 2007 schwanger und hat noch 10 urlaubstage auf dem konto - die bleiben bestehen.

wie ist das mit urlaubstagen in 2008: wird anteilig bis zur geburt des kindes gerechnet, bis zum mutmaßlichen et oder bis ende des muschu, also 8 wochen nach dem mutmaßlichen et? die frau war ja weiterhin angestellte im betrieb. oder stehen ihr die tage aus 2008 nicht zu durch das bv? wenn sie ihr zustehen bis zu welcher frist rechnet man dann anteilig die urlaubstage?

lg

MuSchG:
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Folglich: sowohl der Urlaubsanspruch aus 2007 als auch der Urlaubsanspruch aus 2008 bleiben bestehen.
Nimmt die Mutter direkt im Anschluß an den Mutterschutz ihre Tätigkeit wieder auf so gibt es dadurch keinerlei Abzug beim Urlaubsanspruch.
Geht die Mutter nach dem Mutterschutz in Elternzeit ist das BEEG anzuwenden:

§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürze.


Lediglich beantragter und genehmigter Urlaub der dann wegen eines individuellen Beschäftigungsverbots nicht mehr genommen werden kann gilt als genommen.
Ob dies aber auch für beantragten und genehmigten Urlaub der in den Mutterschutz fällt gilt entzieht sich jetzt meiner Kenntnis würde es aber (meiner Logik nach) verneinen, da diese Zeit ein allgemeines und kein individuelles Beschäftigungsverbot ist und Frauen benachteiligen würde die dann evtl. max. 8 Monate vorher ihren Urlaubsantrag einreichen könnten.

Grüße Bröselchen

Dazu noch etwas gefunden:
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof aber mit Urteil vom 18.3.2004 (in NZA 2004, 535) festgestellt, dass eine Arbeitnehmerin auch dann Anspruch auf ihren Jahresurlaub bzw. Neufestsetzung hat, wenn die Mutterschutzfristen in die Betriebsferien fallen.
Im Einzelfall kann das Verlangen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, Erholungsurlaub während eines Beschäftigungsverbots (nicht während Mutterschutzfristen) zu nehmen, insbesondere dann, wenn Betriebsferien vereinbart sind und die Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbots arbeitsfähig ist.

aus:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/cms/upload/Download…
Seite 65

Grüße
Bröselchen