Hallo,
am 01.07.10 würde ein neuer Mitarbeiter eingestellt, befristet bis z.B. 31.10.2010. Der Tarifvertrag würde sagen: " Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
Wie wäre dies in oben genannten Fall zu sehen? Hätte der befristete Mitarbeiter gar keinen Anspruch auf Urlaub??? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Der Tarifvertrag hätte Regelungen, aus denen anteilige Berechnungen (Eintritt/Austritt im Jahresverlauf) hervorgehen würde.
Gruss
Andy
Hi!
am 01.07.10 würde ein neuer Mitarbeiter eingestellt, befristet
bis z.B. 31.10.2010. Der Tarifvertrag würde sagen: " Der
Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten
seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
Dann heißt das, dass der bestehende Urlaubsanspruch erst nach der Wartezeit genommen werden kann.
Der Tarifvertrag hätte Regelungen, aus denen anteilige
Berechnungen (Eintritt/Austritt im Jahresverlauf) hervorgehen
würde.
Was würden diese Regelungen denn im Wortlaut sagen?
Gruß
Guido
Halloo
Darf ich raten? Ich tippe mal auf den AVR…
In dem Falle könnte man festhalten, daß es theoretisch tarifvertraglich (!!!) zwar erlaubt wäre, den Erwerb eines Teilurlaubsanspruch bei Beendigung des AV vor Ablauf der 6monatigen Wartezeit ganz auszuschließen. Hier wäre das aber nicht der Fall. Der TV sagt nur eben deutlicher, was das BUrlG von hinten durch die Brust ins Auge murmelt. Eine Urlaubsnahme kann idR im ungekündigten AV erst nach Absolvieren der Wartezeit erfolgreich geltend gemacht werden. Der Dienstherr ist natürlich nicht gehindert, einem Urlaubswunsch des AN auch schon vorher nachzukommen…
Nun haben wir hier aber eine Befristung vorliegen, die die Wartezeit nicht überdauern wird. Im Schrifttum wird da die Meinung vertreten, die Gewährung des Erholungsurlaubes in Natura verdränge die Möglichkeit des AG, vor Ablauf der Wartezeit den Urlaub zu verweigern. Gerade in Verbindung mit dem AVR ist hier aber anzunehmen, daß der AN sein Recht über das Arbeitsgericht versuchen müsste durchzusetzen. Sollten zudem ausreichende betriebliche Belange eine Urlaubsnahme unmöglich machen, wäre der Urlaub nach Beendigung natürlich abzugelten.
Gruß,
LeoLo
Was würden diese Regelungen denn im Wortlaut sagen?
„Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechendes gilt, wenn …Erwerbsminderung…Erreichung der Altersgrenze…“
Grüsse
Andy
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jepp, richtig getippt! Wow!
Danke für Antwort
Grüsse
Andy
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